Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163948/7/Kei/Ps

Linz, 10.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F N, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Februar 2009, Zl. VerkR96-4907-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 7 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 25.04.2008 um 10.15 Uhr den Omnibus mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf der B 143, Bahnhofstraße in Richtung Bahnhof und haben etwa 50 Meter vor dem Bahnhof infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Fußgänger beschmutzt, obwohl dies vermeidbar gewesen wäre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00 Euro                    24 Stunden                             § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-4907-2008, Einsicht genommen und am 25. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge M S einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Omnibus mit dem Kennzeichen am 25. April 2008 um 10.15 Uhr in Vöcklabruck auf der B143 Bahnhofstraße Richtung Bahnhof. Es regnete zu dieser Zeit stark. Etwa 50 Meter vor dem Bahnhof fuhr der Omnibus mit einer Geschwindigkeit von 30–50 km/h an dem auf dem Gehsteig gehenden M S vorbei. Der Omnibus ist dabei durch eine Wasserpfütze gefahren und dadurch wurde M S mit Wasser beschmutzt. Nach den Worten des M S wurde er "gewissermaßen voll eingewässert, wie wenn man einen Kübel Wasser auf ihn geschüttet hätte" und er war "voll durchnässt".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 20 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

 

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen M S. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen M S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat.

Die durch den Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahrene Geschwindigkeit war zu schnell. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen zu § 20 Abs.1 StVO 1960 aus Pürstl-Somereder, "Straßenverkehrsordnung", 11. Auflage, 2003, Manz-Verlag, S. 358, hingewiesen: "Eine Geschwindigkeit, die zu einer Beschmutzung führt, muss grundsätzlich als zu schnell iSd Abs.1 gewertet werden. Ob und wann die beschmutzten Fußgänger wahrgenommen werden, ist für die Beantwortung der Frage, ob zur Tatzeit im Hinblick auf die bekannten Straßenverhältnisse zu schnell gefahren wurde, ohne Relevanz. VwGH 17.4.1978, 2766/77."

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 1.300 Euro netto pro Monat. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das mit Wohnungs- und Nutzungsrechten grundbücherlich belastet ist. Er hat keine Sorgepflicht.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil durch den Oö. Verwaltungssenat im Unterschied zur belangten Behörde das Vorliegen der oben erwähnten Vormerkung nicht als erschwerend gewertet wurde.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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