Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164279/2/Sch/Ps

Linz, 08.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, geb. am, L S, F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Mai 2009, Zl. VerkR96-677-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 22 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Mai 2009, Zl. VerkR96-677-2009, wurde über Herrn J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7 Z4 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, verhängt, weil er am 18. Juli 2008 um 15.04 Uhr in der Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, Nr. 127 bei Strkm. 22,400, sich als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG 1967 zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 32.000 kg um 2.200 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kfz mit mehr als drei Achsen – a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – 32.000 kg nicht überschreiten darf.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der vom Berufungswerber gelenkte Lkw ist zum oben angeführten Zeitpunkt einer Verwiegung auf der Straßenfahrzeugwaage des Abfallwirtschaft-, Transport- und Baggerunternehmens Z GesmbH am Unternehmens­standort in H unterzogen worden, nachdem eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der B127 Rohrbacher Straße durch Polizeiorgane durchgeführt worden war. Die mittels geeichter Waage erfolgte Verwiegung erbrachte ein Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 34.200 kg, obwohl der gesetzliche Höchstwert für den vom Berufungswerber gelenkten Lkw bei 32.000 kg lag.

 

Das erwähnte Unternehmen beschäftigt für Fahrzeugverwiegungen, die offenkundig zum betrieblichen Alltag gehören, entsprechendes Personal. Über Ersuchen der Erstbehörde wurde diesbezüglich vom Unternehmen eine Stellungnahme abgegeben und auch eine Aufgabenbeschreibung des damals im Einsatz gewesenen Bediensteten übermittelt. Dort findet sich unter anderen Tätigkeiten auch die Zuständigkeit für Verwiegungen inklusive Dokumentation. Auch der Eichschein der verwendeten Waage wurde in Kopie vorgelegt.

 

Angesichts dieses Umstandes hegt die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wiegevorganges. Ein solches Beweisergebnis kann nicht einfach mit der Behauptung aus der Welt geschafft werden, dass "die höchstzulässigen Gewichte nicht überschritten worden sein können" (siehe Stellungnahme des Berufungswerbers vom 8. Mai 2009).

 

Ein gegenteiliges Beweismittel, etwa ein Wiegeschein, erstellt nach Beladen des Fahrzeuges, konnte vom Berufungswerber nicht vorgelegt werden, er beschränkt sich, wie schon oben dargelegt, auf das bloße Bestreiten der Überladung. Damit konnte der Berufung aber kein Erfolg beschieden sein.

 

Auch kann seine Ansicht nicht geteilt werden, hier würde ein unzumutbarer Sorgfaltsmaßstab angelegt. Wird eine Überladung eines Kfz festgestellt, so bleibt der Lenker nur straffrei, wenn er beweist, dass es ihm trotz einer Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen sei, die Überladung zu verhindern (VwGH vom 04.07.1997, Zl. 97/03/0030).

 

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber nicht einmal, irgendeine Kontrolle des Ladegewichtes durchgeführt zu haben. Offenkundig vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass die Verantwortung für die Beladung eines von ihm gelenkten Fahrzeuges – hier ein Betonmischwagen – ihn offenkundig nicht trifft. Diese Ansicht ist allerdings nicht zutreffend, vielmehr bleibt der Lenker für die Einhaltung der Höchstgewichte eines Fahrzeuges – neben anderen Personen – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, mag nun die Kontrolle relativ einfach sein, wenn nämlich am Beladeort dem Lenker eine Waage zur Verfügung steht, oder eben nicht.

 

Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro bewegt sich im absolut untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 5.000 Euro) und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Wenn der Berufungswerber auf den Umstand einer vermeintlichen "Bagatellüberladung" verweist, so kann ihm nicht beigepflichtet werden. Immerhin lag eine Überladung um 2.200 kg vor. Das Ausmaß der Überladung ist naturgemäß bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, gegenständlich wurde auch keine unangemessen hohe Geldstrafe in Relation zum Ausmaß der Überladung verhängt.

 

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam allerdings auch kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, wie zwei Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2008 belegen.

 

Die angenommenen und unwidersprochen gebliebenen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Abschließend ist zum formellen Einwand des Berufungswerbers, es sei mangels fristgerechter Verfolgungshandlungen innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten, zu bemerken, dass laut Aktenlage nach Einlangen der Polizeianzeige von der örtlich zuständigen Verwaltungsstraf­behörde, das war die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, eine mit 22. Juli 2008 datierte (Vorfallszeitpunkt 18. Juli 2008) Strafverfügung erlassen wurde, die vom damals noch nicht rechtsfreundlich vertreten gewesenen Berufungswerber mit Eingabe vom 28. Juli 2008 beeinsprucht wurde. Diese Strafverfügung enthält alle wesentlichen Sachverhaltselemente, sodass sie als taugliche und fristgerechte Verfolgungs­handlung zu werten ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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