Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164331/8/Br/Ps

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, geb., W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-50794-2009, zu Recht:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 66 Abs.2 u. 69 Abs.1 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009, Zl. VerkR96-50794-2008/KP, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen angeblich vom Berufungswerber am
4. Mai 2009 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom
26. Mai 2009 Berufung erhoben. Darin vermeint der Berufungswerber, die ihn als Lenker identifizierenden Polizisten müssten sich getäuscht haben. Er beantrage deren zeugenschaftliche Einvernahme.

 

 

 

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). Der Behörde erster Instanz wurde das Ergebnis der zwischenzeitigen Beweiserhebung mit E-Mail vom 25. August 2009 im Wege des Abteilungsleiters zur Kenntnis gebracht.

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich in Verbindung mit den ergänzend erhobenen Beweisen für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt:

Aus Seite 4 der Verkehrsunfallsanzeige vom 28. Oktober 2008 betreffend das Unfallereignis vom 24. Oktober 2008 um 23:00 Uhr geht die Aufnahme von Niederschriften mit den in Betracht kommenden Lenkern hervor. Diese befinden sich jedoch nicht in dem von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Ob diese im Zuge der Verfahrensabtretung durch die Polizeidirektion Linz am 30. Oktober 2008, AZ. S 40376, dort verblieben oder diese seitens des Unfallskommandos der Anzeige nicht angeschlossen wurden oder bei der Behörde erster Instanz verblieben, kann auf sich bewenden.

Diesbezüglich wurde die Behörde erster Instanz mit dem o.a. Schreiben (Subzahl 6 des Aktes) in Kenntnis gesetzt.

 

 

Ob die kurz vor dem Unfallereignis gemachte Wahrnehmung, wonach sich nur eine Person im Unfallfahrzeug befunden haben soll, als Fahreridentifizierung auf einen späteren Zeitpunkt ausreicht, wird im Rahmen eines allenfalls fortzuführenden Ermittlungsverfahrens zu beurteilen sein.

Eine von der Berufungsbehörde getätigte Rückfrage beim Polizeistadtkommando Linz hat ergeben, dass in den Unfallsakten der Polizei sehr wohl auch eine vom Berufungswerber und dem von ihm benannten Lenker am 28. Oktober 2008 Niederschriften aufgenommen wurden, welche sich, wie vorher schon festgestellt, nicht bei den vorgelegten Akten befinden. Diese Niederschriften in Form von nicht unterschriebenen PC-Ausdrucke wurden von der Stadtpolizei Linz

 

 

per FAX der Berufungsbehörde nachgereicht. Darin bekennt sich, wie auch vor der Berufungsbehörde, Herr K W-F zur Lenkereigenschaft bei der Unfallfahrt.

 

 

2.5.1. Am 16. Dezember 2008 wurde an den Berufungswerber (H J) wegen der laut Anzeige im Zuge dieser Fahrt begangenen Übertretungen nach § 3 Abs.1 u. § 14 Abs.8 FSG eine Strafverfügung mit Geldstrafen von 300 u. 360 Euro versendet. Diese konnte offenbar nicht zugestellt werden und wurde auch nicht behoben, weil sich der Genannte zur fraglichen Zeit mit überzeugender Wahrscheinlichkeit bereits in China aufgehalten haben dürfte. Die Postsendung langte am 5. Jänner 2009 mit dem Hinweis „nicht behoben“ an die Behörde erster Instanz zurück. Sie befindet sich im verschlossenen Kuvert noch im Akt.

Ingesamt scheinen bei der Behörde erster Instanz drei SachbearbeiterInnen mit der Bearbeitung dieser Sache betraut gewesen zu sein.

 

 

2.5.2. Der Berufungswerber erschien über h. Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG am 25. August 2009 zwecks Klarstellung seines sehr knapp gehaltenen und offenbar nicht von ihm persönlich verfassten Berufungsbegehrens bei der Berufungsbehörde. Unter Beiziehung des ihn begleitenden Sprachhelfers, welcher jedoch der deutschen Sprache ebenfalls nur eingeschränkt mächtig war, wurde eine Niederschrift verfasst. Darin bestreitet er abermals die Lenkeigenschaft und macht dabei insbesondere auch die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft. Über den im Rahmen dieser Niederschrift zusätzlich erteilten Auftrag erscheint der Berufungswerber am
31. August 2009 abermals in Begleitung des damals angeblichen Fahrzeuglenkers. Er legt seinen zwischenzeitig abgelaufenen und als ungültig gelochten Reisepass mit Einreisevisum und entsprechenden Ein- u. Ausreisestempel nach Shanghai am 21. November 2008 bis 18. Februar 2009 vor. Eine Kopie hiervon wurde als Beilage 1 zum Akt genommen.

Der mit ihm erschienene K W-F, geb., wurde bei dieser Gelegenheit als Auskunftsperson niederschriftlich befragt. Dieser bestätigte abermals seine Lenkereigenschaft bei der fraglichen Fahrt, wie er dies laut Aktenlage bereits vor der Polizei am 28. Oktober 2008 niederschriftlich zu Protokoll gegeben hatte.

Demnach geht die Berufungsbehörde jedenfalls davon aus, dass die Strafverfügung nie erlassen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Alleine dieser Umstand steht dem hier angefochtenen Bescheid und damit einer Wiederaufnahme materiell entgegen.

 

 

3. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber mit einem angeblichen Schreiben vom 4. Mai 2009 – welches sich ebenfalls nicht im Akt findet – einen solchen Antrag überhaupt gestellt hat. Aus dem Verfahrensakt lässt sich ein solcher Antrag jedenfalls nicht erschließen.

Der der deutschen Sprache so gut wie überhaupt nicht mächtige Berufungswerber gelangte vermutlich erstmals im Zuge der versuchten Eintreibung der wider ihn mit der Strafverfügung ausgesprochenen Geldstrafen in Kenntnis von diesem Verfahren. Darauf reagierte er mit einer vermutlich fremdhändig verfassten Erklärung am 7. Mai 2009. Diese wurde scheinbar als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet, welcher mit dem hier angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

 

3.1. Zusammenfassend lassen sich die Darstellungen des Berufungswerbers als durchaus nicht unwahrscheinlich qualifizieren. Einerseits ist die Ortsabwesenheit erwiesen und andererseits wurden in der Sache im Ergebnis inhaltsgleiche Angaben auch bereits bei der (nicht im Akt befindlichen) Vernehmung vor der Polizei wie auch vor der Berufungsbehörde durch K W-F zum Ausdruck gebracht.

Die abschließende Beurteilung hat jedoch der Behörde erster Instanz im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vorbehalten zu bleiben.

Die von h. erhobenen Beweise werden diesbezüglich der Behörde erster Instanz in Kopie zur Verfügung gestellt.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Der Berufungswerber hat sich offenkundig nur gegen die von ihm einzutreiben versuchte Strafe ausgesprochen. Diesbezüglich wurde ihm jedoch die Strafverfügung nicht zugestellt.

Abgesprochen hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land jedoch über eine Erklärung des Berufungswerbers, die weder formal noch inhaltlich als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet werden kann. Ein derartiger Antrag ist nach § 69 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG zu beurteilen, sodass darüber hinaus mangels Rechtskraft der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei abschließend angemerkt, dass die Behörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die im h. Verfahren erwirkten Verfahrensergebnisse die Lenkereigenschaft in einem durchzuführenden Ermittlungsverfahren zu beurteilen haben wird (siehe Beihang).

 

 


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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