Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164352/5/Fra/Rt

Linz, 04.09.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W B, G, K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Braunau am Inn vom 2. Juli 2009, Zl. VerkR96-6121-2008, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 24. April 2008 um 10.50 Uhr in der Gemeinde St. Peter am Hart, B 148, bei Kilometer 27.317, das Motorrad Yamaha, Kennzeichen:, gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2.                Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion B am Inn vom 25. April 2008, Zl. 041001123326, wurde die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät Marke: Riegl, Type: LR 90-235P, durchgeführt, wobei sich der Standort des Beamten auf der B 148 bei Straßenkilometer 27.317 befand und das angeführte Fahrzeug in einer Entfernung von 176 m gemessen wurde. Die Polizeiinspektion B am Inn bestätigte dem Oö. Verwaltungssenat auf Grund einer Anfrage diesen Standort. Ergänzend teilte die Polizeiinspektion Braunau am Inn dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug aus Richtung St. Peter kommend in Richtung Altheim gelenkt hat. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte sohin auf der B 148 176 m nach dem Straßenkilometer 27.317 in Richtung Altheim. Welche Geschwindigkeit der Beschuldigte beim Standort der Messbeamten einhielt, ist nicht bekannt, da er bei der Vorbeifahrt am Beamten nicht gemessen wurde und auch entsprechend den Verwendungsbestimmungen nicht gemessen werden durfte (lt. Punkt 2.6 sind Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 m und
300 m vom Laser-VKGM erlaubt). Da dem Bw in jeder Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei Kilometer 27.317 überschritten zu haben und die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen ist, ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine Auswechslung des Tatortes vorzunehmen. Der Berufung war daher schon aus diesem Grunde stattzugeben, ohne dass es erforderlich war, auf die als Erkundungsbeweise hinauslaufenden Anträge des Bw einzugehen.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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