Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164400/2/Sch/Ps

Linz, 03.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A D, geb. am, S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2009, Zl. VerkR96-25844-2008-Spi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2009, Zl. VerkR96-25844-2008-Spi, wurde über Herrn A D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt, weil er am 25. September 2008 gegen 12.50 Uhr auf der Salzkammergut Landesstraße B145, Richtung Gmunden, als Lenker des überholten Pkw mit dem Kennzeichen die Geschwindigkeit erhöht habe, obwohl er den Überholvorgang wahrnehmen hätte müssen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon oben angeführt, ist im angefochtenen Straferkenntnis der Tatort mit "Salzkammergut Landesstraße B 145, Richtung Gmunden" umschrieben. Diese Verkehrsfläche ist alleine im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bis zur Bezirksgrenze Gmunden mehrere Kilometer lang. Es hätte daher unbedingt einer näheren Konkretisierung des Tatortes bedurft, um dem Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, sich zu einem präzisen Tatvorwurf zu äußern und andererseits ihn davor zu bewahren, wegen ein und des selben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu die einschlägige Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes, insbesondere das richtungsweisende Erkenntnis vom 03.10.1985, Slg 11894A).

 

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ist keine Verfolgungshandlung mit einem konkretisierten Tatort, etwa einer Kilometerangabe, erfolgt, sodass sich ein weitergehendes Verfahren durch die Berufungsbehörde von vornherein erübrigt.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu müssen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angefügt, dass nach der Aktenlage das Rechtsmittel bereits am 27. Jänner 2009 an die Erstbehörde übermittelt wurde, der Verfahrensakt jedoch erst mit Schreiben der Behörde vom 27. August 2009, eingelangt am 1. September 2009, der Berufungsbehörde vorgelegt wurde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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