Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100311/11/Sch/Kf

Linz, 28.09.1992

VwSen - 100311/11/Sch/Kf Linz, am 28.September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. J P vom 27. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 19. November 1991, VerkR96/4202/1991/Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 19. November 1991, VerkR96/4202/1991/Ga, über Herrn Dr. J P, M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 lit.a i.V.m. § 2 Abs.1 O.Ö. Parkgebührengesetz i.V.m. der Verordnung (des Gemeinderates bzw. des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M) vom 26. Juni 1991, GZ 144/1 und 2/91, eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 8. Oktober 1991 um 10.50 Uhr das Fahrzeug in M vor dem Kirchenplatz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Überdies wurde er zu einem Beitrag zum Verfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Spruch des Straferkenntnisses ist der Tatort mit "in M vor dem Kirchenplatz" umschrieben.

Aus der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M vom 26. Juni 1991 über die Errichtung von Kurzparkzonen im Stadtgebiet M ist ausgeführt, daß u.a. der Kirchenplatz zur Kurzparkzone erklärt wird.

Auch in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 26. Juni 1991 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist u.a. der "gesamte Kirchenplatz" angeführt.

Daraus ergibt sich, daß der Kirchenplatz in M eine gebührenpflichtige Kurzparkzone darstellt, die Fläche vor dem Kirchenplatz aber nach der Aktenlage nicht als solche angenommen werden kann.

Abgesehen davon, entspricht die Tatortumschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z.1 VStG. Der Kirchenplatz bzw. auch die Fläche davor stellt nach dem im Akt befindlichen Lageplan ganz offensichtlich eine größere Verkehrsfläche dar, sodaß, um die - wenn auch ohnehin nur theoretische - Möglichkeit einer Doppelbestrafung hintanzuhalten, eine nähere Konkretisierung des Tatortes, etwa in Form einer Hausnummer bzw. einer sonstigen markanten Gegebenheit, erfolgen hätte müssen.

Abgesehen davon, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Veranlassung sieht, als Berufungsinstanz gravierende Korrekturen bzw. Ergänzungen eines Spruches eines Straferkenntnisses vorzunehmen, waren im konkreten Falle im Rahmen des Berufungsverfahrens noch ergänzende Erhebungen erforderlich, sodaß die Frist des § 31 Abs.2 VStG abgelaufen ist.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formalen Erwägungen einzustellen, ohne daß auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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