Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163915/10/Ki/Jo

Linz, 07.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R A S, vertreten durch Rechtsanwalt P J, B, H, vom 18. Februar 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Februar 2009, VerkR96-24657-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. Februar 2009, VerkR96-24657-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 02.08.2008 um 15.39 Uhr das KFZ, Kennzeichen  auf der Pyhrnautobahn A 9 bei km 10,775 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems in Richtung Sattledt gelenkt, wobei er die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritt. Er habe dadurch § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 18. Februar 2009 Berufung erhoben, der Umstand dass das Fahrzeug von ihm im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt wurde wird nicht bestritten, allerdings wird das Messergebnis in Frage gestellt bzw. die Auffassung vertreten, dass dieses nicht verwertet werden dürfe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Februar 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie den Eichschein betreffend das verwendete Messgerät. Weiters wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems durch Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 30. September 2008 zur Kenntnis gebracht. Danach wurde das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug am 2. August 2008 um 15.39 Uhr im Bereich des Strkm. 10.775 der A 9 (Gemeinde Wartberg an der Krems) mittels eines stationären Radarmessgerätes (MUVR 6FA 1857) mit einer Geschwindigkeit, wie aus der im Akt aufliegenden Kopie des Radarfotos ersichtlich ist, von 130 km/h gemessen. Zwar wurde ausgeführt, dass die Messtoleranz nicht berücksichtigt worden sei, tatsächlich wurde jedoch eine relevante Überschreitung von 23 km/h angezeigt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat zunächst gegen den Berufungswerber wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-24657-2008 vom 30. Dezember 2008), welche rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Der Rechtsmittelwerber zieht das Messergebnis, ohne jedoch konkrete Mängel des verwendeten Gerätes aufzuzeigen, in Frage und begehrt unter anderem die Überlassung des diesbezüglichen Messprotokolles.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat in der Folge ohne weitere Ermittlungen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zunächst den Meldungsleger ersucht, eine Ausfertigung des Eichscheines und des diesbezüglichen Messprotokolles vorzulegen.

 

Der Meldungsleger legt daraufhin eine Kopie des Eichscheines vor, wonach das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht war (Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2009). Weiters teilte er mit, dass bei Fixradarstationen kein Messprotokoll geführt werde.

 

In der Folge hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Beweisthema "Ist im gegenständlichen Fall von einer korrekten Messung bzw. einem korrekten Messergebnis auszugehen?" ersucht.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung stellt in seinem Gutachten vom 25. Mai 2009, Verk-210002/110-2009-He, zusammenfassend fest, dass aus messtechnischem Aspekt festzustellen sei, dass die gegenständliche Radarmessung korrekt durchgeführt wurde und zweifelsfrei dem angezeigten Fahrzeug zuzuordnen ist. Unter anderem führte er aus, dass eine fotogrammetrische Auswertung ergab, dass die mit dem Radargerät gemessene Geschwindigkeit innerhalb der fotogrammetrischen Auswertetoleranz lag, welcher mit maximal 10 % anzunehmen ist. Daher ist nach Abzug der eichtechnisch vorgeschriebenen Messtoleranz von 5 % ein Wert von 123 km/h vorzuwerfen. Die fotogrammetrische Auswertung erklärte der Sachverständige derart, dass bei der gegenständlichen Radarkabine zwei Fotos in einem Abstand von 0,5 sec erstellt werden. Mittels dieser Fotos ist eine fotogrammetrische Auswertung möglich, d.h., dass über die in 0,5 sec gefahrene Strecke die Geschwindigkeit ermittelt wird. Hiebei handelt es sich um eine von der gegenständlichen Messung unabhängige Auswertung.

 

Das Gutachten wurde dem Rechtsmittelwerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt.

 

In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2009 bemängelt der Berufungswerber, dass die von ihm angesprochenen Problembereiche nicht überzeugend beantwortet bzw. erläutert worden wäre bzw. die Korrektheit der Messung ganz einfach als richtig unterstellt werde, ohne dass insoweit entsprechende Belege beigebracht worden wären. Weiters wird bemängelt, dass nicht erläutert wurde, weshalb kein Messprotokoll vorgelegt wurde.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden bzw. im Berufungsverfahren zusätzlich eingeholten Unterlagen. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass das relevante verkehrstechnische Sachverständigengutachten im entscheidungswesentlichen Bereich als schlüssig anzusehen ist. Das Gutachten wurde von einem fachlich kompetenten Sachverständigen erstellt und es wurde diesem nichts auf gleicher fachlicher Ebene entgegen gehalten. Der Sachverständige hat eine fotogrammetrische Auswertung vorgenommen und diese in nachvollziehbarer Weise erläutert. Als Ergebnis dieser fotogrammetrischen Auswertung, welche unabhängig von der Radarmessung erfolgte, ergibt sich die vorgeworfene Geschwindigkeit. Der Umstand, dass in der Anzeige festgehalten wurde, die Messtoleranz sei nicht berücksichtigt worden, ist nicht relevant, zumal im Ergebnis festgestellt werden kann, dass die Messtoleranz tatsächlich abgezogen wurde (gemessene Geschwindigkeit 130 km/h, vorgeworfene Geschwindigkeit 123 km/h). Die abgezogene Messtoleranz ergibt sich im vorliegenden Falle in der Berücksichtigung von allfälligen Messfehlern im Ausmaß von 3 % Verkehrsfehlergrenze und 2 % Sicherheitsfaktor für ev. schräg fahren. Es bestehen sohin keine Bedenken, das vorliegende Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Berufungswerber keine konkreten Mängel des Gerätes eingewendet hat.

 

Was die Anfertigung und Vorlage eines Messprotokolles anbelangt, so ist diese laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung (VwGH vom 25.01.2002, 2001/02/0123).

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. dass einem mit der Radarmessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung zuzumuten ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0163 und andere). Dies gilt auch für die Auswertung einer Radarmessung.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich konnte er aber gegen die Messung keine konkreten diese widerlegende Argumente vorbringen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist (StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung).

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes war die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h) verordnet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich jedoch mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen ist und es ist somit der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu ergänzend fest, dass mangels bekannter verwaltungsrechtlicher Vorstrafen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorliegt. Dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist, zumal von der Erstbehörde ohnedies lediglich die Ordnungswidrigkeit der begangenen Verwaltungsübertretung berücksichtigt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat somit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

3.3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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