Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163932/8/Zo/Jo

Linz, 08.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P G, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S, Mag. S, vom 06.02.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von W vom 22.01.2009, Zl. 2-S-7.072/08, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 01.09.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11.03.2008 um 12.10 Uhr auf der
B 127 bei Strkm. 22,4 den LKW mit dem Kennzeichen  gelenkt habe, wobei festgestellt wurde, dass er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugt habe, dass die Beladung des von ihm  zu lenkenden Fahrzeuges den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert waren, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da die am LKW beförderten Heizkessel nur mit je zwei Schrauben auf einer Palette niedergeschraubt und somit unzureichend gesichert waren. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Heizkessel mit Metallplatten, welche mit zwei Schrauben mit der Holzpalette verschraubt sind, befestigt wurden. Weiters sei aus den Bildern zu erkennen, dass das untere Viertel der zylindrischen Heizkessel einen größeren Umfang und auch verschiedene Einbauten aufweise, weshalb davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Heizkessel tief liege. Die Paletten seien links und rechts direkt an der Bordwand so aneinandergereiht gewesen, dass weder ein seitliches Verrutschen noch ein Verrutschen der Paletten nach vorne oder hinten möglich gewesen sei. Die vordere und die hintere Bordwand seien höher als die Heizkessel, die seitlichen Bordwände reichen jedenfalls über den Schwerpunkt der Heizkessel hinaus.

 

Ein Umkippen der Heizkessel sei aufgrund des tiefliegenden Schwerpunktes und der Schrauben ausgeschlossen. Diese Schrauben würden auch ein Verrutschen der Heizkessel in Längsrichtung verhindern. Das im erstinstanzlichen Verfahren dazu abgegebene Gutachten sei insgesamt nicht vollständig und nicht nachvollziehbar.

 

3. Der Polizeidirektor von W hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.09.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Weiters wurde durch den Sachverständigen Ing. P ein Gutachten erstellt und ausführlich erörtert.

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW. Auf der Ladefläche hatte er neben diversem Stückgut fünf Heizkessel geladen, welche jeweils auf einer Holzpalette standen und mittels einer Metalllasche mit zwei Holzschrauben auf dieser Palette befestigt waren. Die Paletten selbst waren nach vorne und seitlich formschlüssig geladen, zwischen den Heizkesseln befanden sich jedoch Abstände, weil diese kleiner waren als die Paletten.

 

Bezüglich des Gewichtes dieser Heizkessel ist in der erstinstanzlichen Anzeige vermerkt, dass jeder Heizkessel ca. 300 kg gewogen habe. In der Verhandlung führte der Berufungswerber aus, dass es sich nicht um fertige Heizkessel gehandelt habe, sondern nur um das Kesselgehäuse und er deren Gewicht nicht wisse. Es handle sich jedoch im Wesentlichen um Zylinder aus Gussstahl mit einem Durchmesser von ca. 70 cm und einer Höhe von ca. 1,30 m. Er habe diese Heizkesselgehäuse zur Firma Ö gebracht, erst dort seien diese fertiggestellt und mit den erforderlichen zusätzlichen Geräten bestückt worden. Er habe derartige Transporte schon mindestens zehnmal gemacht, wobei die Kessel immer in der selben Weise befestigt waren und es nie zu einem Umkippen oder Verrutschen eines Kessels gekommen sei.

 

Zum Gewicht dieser Kessel führte der Sachverständige aus, dass mangels nachvollziehbarer Unterlagen (zB Lieferschein oder ähnliches) lediglich das Gewicht der Metallzylinder berechnet werden könne. Dieses hätte ca. 150 kg betragen.

 

Dazu ist vom zuständigen Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass sich das tatsächliche Gewicht dieser Heizkessel aus dem Akteninhalt nicht ergibt. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass es sich um im Wesentlichen leere Kesselgehäuse gehandelt habe, konnte nicht widerlegt werden, sodass zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass diese tatsächlich nur ein Gewicht von ca. 150 kg aufgewiesen haben.

 

Unter Berücksichtigung dieses Gewichtes führte der Sachverständige zur erforderlichen Ladungssicherung aus, dass die Ladung entsprechend den einschlägigen technischen Normen nach vorne mit 0,8 g und seitlich und nach hinten mit 0,5 g gesichert werden müssen. Das bedeutet, dass die Ladung nach vorne mit 80 % des Eigengewichtes gegen ein Verrutschen gesichert werden muss, wobei ein Teil davon durch die Reibung zwischen den Kesseln und der Holzpalette abgedeckt wird. Entsprechend dem anzunehmenden Reibbeiwert von 0,3 muss also nach vorne noch das halbe Gewicht der Kessel gesichert werden. Diese 75 kg können durch die beiden Holzschrauben nicht erreicht werden, weil es bei einem Verrutschen der Kessel zu einer Scherbelastung der Schrauben kommt und Schrauben bei einer derartigen Belastung sehr leicht brechen. Die beiden Holzschrauben stellen zwar eine geringfügige Sicherung auch gegen Verrutschen dar, jedenfalls aber können sie die erforderlichen 75 kg nicht abdecken. Im Fall einer Notbremsung bzw. eines gleichzeitig durchzuführenden Ausweichmanövers würden daher aus technischer Sicht die Kessel nach vorne oder gegen die seitlichen Bordwände rutschen.

 

Die fünf Heizkessel weisen ein Gewicht von insgesamt 750 kg auf, wobei für den Fall, dass diese nach vorne rutschen und gegen die vordere Ladebordwand stoßen, dies keinen Einfluss auf das Fahrverhalten des 12 t LKW haben würde. Aufgrund der Form der Kessel ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt jedenfalls unterhalb der Kesselmitte befindet, sodass der Schwerpunkt nicht oberhalb der seitlichen Bordwandkanten liegt. Aus diesem Grund ist im Fall eines seitlichen Verrutschens auch ein Umkippen der Kessel über die seitliche Bordwand hinaus aus technischer Sicht nicht zu erwarten.

 

Es ist daher zusammengefasst im Fall einer Notbremsung zwar mit einem Verrutschen der Kessel zu rechnen, dieses hat aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Betrieb des Fahrzeuges und es werden andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zwar im Fall einer Notbremsung (ev. auch verbunden mit einem raschen Ausweichmanöver) ein Verrutschen der Kessel auf der Ladefläche durchaus wahrscheinlich war, dieses Verrutschen hätte jedoch den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und auch sonst die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Ein Herabfallen der Kessel konnte überhaupt ausgeschlossen werden.

 

Nachdem nicht beweisbar war, dass die Kessel das in der Anzeige angeführte Gewicht von 300 kg aufgewiesen haben, konnte dem Berufungswerber die gegenständliche Übertretung nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren einzustellen war. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einem Gewicht der einzelnen Heizkessel von jeweils 300 kg die Ladungssicherung nicht ausgereicht hätte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 


 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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