Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164411/2/Ki/Jo

Linz, 09.09.2009

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S,  V, F, vom 25. August 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. August 2009, Zl. VerkR96-24485-2009/Kr, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 650 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf  9 Tage herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf
65 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 726 Euro (10 Tage EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 72,60 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 19. Juli 2009 um 06:10 Uhr im Gemeindegebiet von 4060 Leonding auf der Kremstal Bundesstraße B139 bis auf Höhe km 5,888 das KFZ, pol.KZ.  gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (Alkoholisierungsgrad 0,40 mg/l). Er habe dadurch § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 verletzt.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 3. September 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Berufungswerber macht geltend, dass die behördliche Einschätzung seiner finanziellen Verhältnisse seines Erachtens zu hoch sei. Er sei seit 16. August 2009 arbeitslos und beziehe derzeit nur eine Arbeitslosenunterstützung von 25,75 Euro pro Tag. Dies ergebe ein max. Monatseinkommen in Höhe von 798,25 und sei damit beinahe so hoch wie die ausgesprochene Geldstrafe. Da dies für ihn natürlich eine extreme Belastung darstelle, ersuche er um Reduktion der Geldstrafe auf das gesetzlich verankerte Mindestmaß und Genehmigung einer Ratenzahlung. Er habe sein Fahrzeug nur kurz gelenkt und in keiner Weise eine Gefährdung herbeigeführt. Er könne versichern, dass er vor weiteren diesbezüglichen Übertretungen geheilt sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) sieht eine Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von einer bis sechs Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass bei der Strafbemessung auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse, nämlich Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Bedacht genommen wurde. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass den sogenannten "Alkohol- und Drogendelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen. Zu Recht hat die Erstbehörde auch auf die besondere Gefährlichkeit einer Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges hingewiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt aber die Auffassung, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung der glaubwürdig dargelegten finanziellen Situation sowie des einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geld- und auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist, wobei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nunmehr vom Gesetzgeber wesentlich höhere Strafe für die Begehung derartiger Delikte festgelegt wurden (siehe BGBl. Nr. I/93/2009). Eine Herabsetzung auf die gesetzliche Mindeststrafe kann jedoch aus den von der Erstbehörde dargelegten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Was das Begehren um Genehmigung einer Ratenzahlung anbelangt, so ist in diesem Verfahrensstadium eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht gegeben, diesbezüglich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in erster Instanz zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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