Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164413/2/Ki/Jo

Linz, 09.09.2009

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der H S, M, W, vom 21. Juli 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2009, Zl. VerkR96-11750-2009-Hai, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,40 Euro, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 24. März 2009, Zl. VerkR96-11750-2009, wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (48 Stunden EFS) verhängt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 8. November 2008, 18.35 Uhr, mit dem Fahrzeug "PKW, " in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Seewalchen, Baustelle A1 bei km 234.183 Fahrtrichtung Wien, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde ein lediglich gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch gegen diese Strafverfügung abgewiesen.

 

2. Die Berufungswerberin hat nunmehr fristgerecht gegen den Abweisungsbescheid Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich mit Schreiben vom 27. August 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Die Berufungswerberin macht geltend, sie habe seit 38 Jahren im Straßenverkehr keinen Unfall gehabt. Weiters werden finanzielle Umstände ins Treffen geführt, insbesondere, sie habe für ihren Gatten wegen dessen Behinderung zu sorgen. Sie ersuche, ausnahmsweise vom hohen Strafausmaß Abstand zu nehmen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu
726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Berufungswerberin bereits vier Verwaltungsvorstrafen betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen aufscheinen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

Im weiteren Verfahren hat sich überdies herausgestellt, dass drei weitere Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen. Außer der Tatsache, das diese einschlägigen Vormerkungen Straferschwerungsgründe darstellen, bedarf es im besonderen aus spezialpräventiven Gründen einer entsprechend strengen Bestrafung, um der Beschuldigten das Unrechtmäßige ihres beharrlichen Ignorierens von Verkehrsvorschriften vor Augen zu führen. Die beantragte Herabsetzung kann daher auch unter der Annahme ungünstiger finanzieller Verhältnisse nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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