Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522219/11/Fra/Bb/Ps

Linz, 03.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, geb., wohnhaft in B, A, vom 5. März 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 4. März 2009, AZ 09/071689, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B und Erteilung von Auflagen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2009 und ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als folgende Auflagen behoben werden:

-          Code 05.01 – Fahrten mit dem Kraftfahrzeug nur bei Tag,

-         Nachweis über monatliche Alkoholberatung und

-         verkehrspsychologische Untersuchung auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nach Ablauf von sechs Monaten.

 

Hinsichtlich der Auflage von Kontrolluntersuchungen (CDT, GGT, GOT, GPT, Blutbild) in regelmäßigen Abständen von zwei Monaten wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Vorlage des jeweils darüber ausgestellten Kontrollbefundes spätestens zu folgenden Terminen an die Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu erfolgen hat: 24. Oktober 2009, 24. Dezember 2009 und 24. Februar 2010.

 

Betreffend die

-          zeitliche Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B bis
24. Februar 2010 und die Auflagenpunkte

-          der amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr samt Vorlage eines aktuellen Augenbefundes, einer internistischen Stellungnahme (Diabeteslage, Blutarmut, Leberfunktion) und eines Blutzuckermessprotokolls

-          Code 05.08 – kein Alkohol

-          Code 01.01 - Verwendung einer Brille und

-          Code 104 – Kontrolluntersuchungen auf HbA1c und Leberfunktion und Nachweis darüber im Abstand von drei Monaten

ist der erstinstanzliche Bescheid - durch Einschränkung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 4. März 2009, AZ 09/071689, Herrn A B (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

-          zeitliche Befristung bis 24. Februar 2010

-          Nachuntersuchung durch den Amtsarzt samt Vorlage einer internistischen Stellungnahme (Diabetes, Leberfunktion), eines Blutzuckermessprotokolls und eines Augenbefundes

-          Code 05.01 - Beschränkung auf Fahrten bei Tag

-          Code 05.08 – kein Alkohol

-          Code 01.01 – Brillen

-          Code 104 – Kontrolluntersuchungen alle zwei Monate gerechnet ab
24. Februar 2009 auf CDT und GGT sowie Nachweis über monatliche Alkoholberatung und Blutbild sowie alle drei Monate HbA1C und nach sechs Monaten eine VPU (kraftfahrspezifische Leistungsüberprüfung) und Leberfunktion (Internist).

Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bescheid bilden die Bestimmungen der §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3, 13 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 FSG und §§ 45 Abs.3 und 62 AVG.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 4. März 2009 – verkündet am 4. März 2009 - hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 5. März 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2009 und Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2009, GZ San20, hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie Wahrung des Parteiengehörs an den Berufungswerber zur ärztlichen Stellungnahme.

 

An der durchgeführten Verhandlung haben der Berufungswerber, dessen Vater, Herr V B als Rechtsbeistand und die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Frau Dr. K N, teilgenommen.

 

Der Berufungswerber wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt gehört. Er stellte insbesondere klar, dass sich seine Berufung nur gegen die Auflagen der Beschränkung auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug nur bei Tag, die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung nach sechs Monaten, die monatliche Alkoholberatung und gegen die Vorlage des CDT- und GGT-Wertes richtet. Die übrigen Auflagenpunkte im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. März 2009 blieben unangefochten. Diese Spruchpunkte sind damit in Rechtskraft erwachsen und es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, diesbezüglich eine Berufungsentscheidung zu treffen.

Frau Dr. N erörterte im Rahmen der Verhandlung das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete amtsärztliche Gutachten vom 24. Februar 2009 samt den darin vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber nun Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist gemäß der im Berufungsverfahren erstatteten amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2009, GZ San20, derzeit befristet und nur unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die amtsärztliche  Sachverständige, Frau Dr. K N, von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, hat das nunmehr aktuelle und vom Unabhängigen Verwaltungssenat der Entscheidung zugrunde zu legende Gutachten vom 25. Juni 2009 erstellt und diesem einen aktuellen augenfachärztlichen Befund und eine internistische Stellungnahme zugrunde gelegt und verwertet. 

 

Im Ergebnis führt die Amtsärztin im Gutachten aus, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wie folgt geeignet ist:

-         zeitliche Befristung auf ein Jahr,

-         amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr samt Vorlage eines aktuellen Augenbefundes, einer internistischen Stellungnahme (Diabeteslage, Blutarmut, Leberfunktion) und eines Blutzuckermessprotokolls,

-         Code 05.08 – kein Alkohol,

-         Code 01.01 – Brille,

-         Kontrolluntersuchungen auf CDT, GGT, GOT, GPT und Blutbild im Abstand von zwei Monaten,

-         monatliche Alkoholberatung – Vorlage des Nachweises darüber alle zwei Monate,

-         Kontrolluntersuchungen auf HbA1c und ambulante Leberkontrolle mit Befund in dreimonatigen Abständen und

-         Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen (halbe VPU) nach sechs Monaten.

 

Eine Beschränkung auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug nur bei Tageslicht sei aus amtsärztlicher Sicht allerdings nicht mehr erforderlich, zumal dem Berufungswerber in der aktuellen augenfachärztlichen Stellungnahme ein ausreichendes Dämmerungssehen attestiert worden sei.

 

§ 5 Abs.5 FSG sieht vor, dass die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 25. Juni 2009 samt den vorgeschlagenen Einschränkungen ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Dem Berufungswerber wird darin nunmehr ein ausreichendes Dämmerungssehen attestiert, weshalb die Beschränkung auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Klasse B nur bei Tageslicht aufzuheben ist. Die vorgeschlagene monatliche Alkoholberatung und die Vorlage des Nachweises über eine solche Beratung wäre im konkreten Fall zwar offenbar sachlich gerechtfertigt, allerdings ist eine solche Maßnahme im FSG sowie in der FSG-GV gesetzlich nicht vorgesehen – es ist daher rechtlich nicht möglich, dem Berufungswerber eine Alkoholberatung und die Erbringung eines Nachweises darüber als Auflage vorzuschreiben. Die auferlegte verkehrspsychologische Untersuchung nach sechs Monaten kann ebenso entfallen, da laut Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr. med. W G, vom 28. Jänner 2009 die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers ausreichend gegeben sei. Darüber hinaus wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers zeitlich befristet bis 24. Februar 2010, sodass vor einer neuerlichen Verlängerung bzw. Erteilung seine gesundheitliche Eignung (wieder) zu prüfen ist. Die vom Berufungswerber noch angefochtene Auflage der Kontrolluntersuchungen auf CDT, GGT, GOT, GPT, Blutbild im Abstand von zwei Monaten erscheint aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls erforderlich. Die übrigen Einschränkungen und Auflagen sind – wie schon eingangs erläutert (vgl. Spruch sowie Punkt 3. dritter Absatz) – durch Einschränkung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Berufungswerber hat der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2009 nicht widersprochen, er erklärte sich anlässlich eines Telefonates vom 30. Juli 2009 mit den nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden. Das Gutachten war daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden und der Berufung teilweise stattzugeben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

 

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