Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310382/2/Kü/Hue

Linz, 17.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn G B, B, H, vertreten durch Dr. E B, V S, R, S, vom 28. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 19. Juli 2009, Zl. UR96-19-2009, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das gegenständliche    Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren        eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 3 Abs.1, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. vom 10. Juli 2009, Zl. UR96-19-2009, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen

1) nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden und

2) nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs. 3 Z1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden

verhängt.

 

Ferner wurden gem. § 64 VStG Kostenbeiträge in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben zumindest am 26.05.2009 auf Grst.Nr. , KG und Gemeinde M, auf unbefestigtem Boden

1.) nicht gefährliche Abfälle und zwar

a. im Bereich westlich des Garagengebäudes:

Ast- und Strauchschnitt mit der Schlüsselnummer 92105 Spezifikation 67 ´Holz-, Baum- und Strauchschnitt`,

b. im Bereich nördlich des Garagengebäudes:

einen weißen Holzofen mit starken Rostschäden an den Rostschäden an den Türeinfassungen und am Gehäuse mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, einen hellgrüne, stark verwitterte und angerostete PKW-Motorhaube mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, ca. 0,5 m3 Ziegel- und Dachziegelbruch mit der Schlüsselnummer 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle), 8 Stück verzinkte und lackierte, stark verbogene Metalldachrinnen (Lack teilweise abgeblättert, kleine Roststellen) mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt´, 5 Stück stark verbogene und angerostete Eisengitter mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, ein verbogenes Metallgestell mit Rädern mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, sowie Ast- und Strauchschnitt mit der Schlüsselnummer 92105 Spezifikation 67 ´Holz-, Baum- und Strauchschnitt`,

c. im Holzverschlag südlich des Garagengebäudes:

ein roter, stark verschmutzter beschädigter Stoffsessel mit der Schlüsselnummer 91401 ´Sperrmüll`, 5 Stück PKW-Reifen auf Stahlfelgen mit abgefahrenem Profil mit der Schlüsselnummer 57502 ´Altreifen und Altreifenschnitzel` sowie ein Elektrorasenmäher mit kaputter Motorabdeckung und Rostlöchern mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen`,

d. im Bereich südlich des Garagengebäudes bzw. des Zuschlages:

ein Elektrorasenmäher der Marke LS-Leroy-Somer, Type MMD 22, 220V, mit beschädigter Gehäuseabdeckung und Korrosionsschäden am Motorgehäuse und an den elektrischen Anschlüssen mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen` sowie

e. im Bereich östlich des Grundstückes:

eine beschädigte Email-Badewanne mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, beschädigte Kunststofffolien mit der Schlüsselnummer 57119 ´Kunststofffolien´, ein beschädigter verzinkter Windkessel mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, beschädigte Blech- und Eisenteile mit der Schlüsselnummer 35103 ´Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt`, Dachziegelbruch mit der Schlüsselnummer 31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) sowie Ast- und Strauchschnitt mit der Schlüsselnummer 92105 Spezifikation 67 ´Holz-, Baum- und Strauchschnitt` und

2.) gefährliche Abfälle und zwar

a. im Bereich westlich des Garagengebäudes im Bereich vor der Garage:

ein Altfahrzeug der Marke Opel, Farbe goldgelb, mit schweren Rostschäden an der Karosserie, fehlenden Schutzleisten an Türen und Stoßfängern, Hinterreifen bereits zum Teil in das Erdreich versunken, im Innenraum gefüllt mit Kunststofffolien, Textilien, Papierzeitschriften und Glasflaschen mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`

b. im Holzverschlag südlich des Garagengebäudes:

ein defekter, beschädigter Benzinrasenmäher mit fehlendem Gehäusedeckel und fehlender Motorstartschnur, Gehäuse und Motor leicht ölverschmiert, schlechter technischer Zustand mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`

c. im Bereich südlich des Garagengebäudes bzw. des Zuschlages:

ein Altfahrzeug der Marke Opel Astra 1,7 D, Farbe rot, ohne Prüfplakette, mit Lack- und Karosserieschäden und defektem hinteren Stoßfänger und Rückscheinwerfer mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`, ein Altfahrzeug der Marke Audi 80 Quattro, Farbe schwarz und der Prüfplakette mit der Lochung 10/99 mit leichten Lack- und Karosserieschäden, stark verwittert, rechte Rückleuchte defekt, gefüllt mit Textilien, Lebensmittelverpackungen und einem schwarzen Kunststoffsack mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`, ein Benzinrasenmäher in sehr schlechtem technischen Zustand mit fehlender Motorstarschnur, starken Rostschäden am Gehäuse und stark verwittert mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`, ein Altfahrzeug der Marke Honda Civic 16 V mit der Prüfplakette Nr. ZM , ehemaliges amtliches KZ:, Lochung: 9/98, mit schweren Lack- und Karosserieschäden, vordere Blinker, Frontschürze und Windschutzscheibe defekt mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`, ein Altfahrzeug der Marke Opel Kadett 1,3 S mit der Prüfplakette Nr. AG, ehemaliges amtliches KZ:, Lochung: 9/02, mit sehr schweren Lack- und Rostschäden am vorderen linken Kotflügel sowie am linken und rechten hinteren Radkasten, vorderer rechter Blinker und Frontschürze defekt, mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`, ein Altfahrzeug der Marke Mazda 323 1,3 mit der Prüfplakette Nr. ZZ , ehemaliges amtliches KZ:, Lochung: 3/00, mit leichten bis schweren Lack- und Karosserieschäden, linker Vorderreifen abmontiert und Fahrzeug mit Holzteilen aufgebockt, gefüllt mit Lebensmittelverpackungen, Papier und Kartonagen  sowie Sitzpolster, am Betonboden leichte Kontaminationen mit Betriebsmitteln mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`, sowie ein Altfahrzeug der Marke VW Polo LS mit der Prüfplakette Lochung: ?/95, mit schweren Lack- und Karosserieschäden, defekten Reifen, gefüllt mit Lebensmittelverpackungen, Kartonagen und schwarzen Kunststoffsäcken mit der Schlüsselnummer 35204 ´Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)`

jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs.3 Z.1 und 2 AWG außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Vertreterin des Bw eingebrachte Berufung vom 28. Juli 2009, mit der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird, da ein psychiatrischer Sachverständiger im Sachwalterschafts-Bestellungsverfahren "zahlreiche inhaltliche Denkstörungen und Wahnvorstellungen" exploriert habe und deshalb der Bw nicht in der Lage sei, das Unrecht seines "Sammelns" einzusehen.

 

Der Berufung als Beilage angeschlossen sind in Kopie der Beschluss des Bezirksgerichts M über die Bestellung eines Sachwalters und ein psychiatrisches Gutachten vom 7. Juli 2009 über den Bw. In diesem heißt es u.a.: "Bei Herrn B G besteht eine paranoide Psychose. [...] Auf Grund seines psychotischen Zustandes ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, sodass die Bestellung eines Sachwalters für die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten erforderlich ist".

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. hat mit Schreiben vom 5. August 2009 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Dem Bw wird angelastet, auf einer näher bezeichneten Grundfläche näher bezeichneten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall entgegen den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes abgelagert zu haben. Dieser Sachverhalt wird nicht nur durch ein Gutachten eines abfallrechtlichen Sachverständigen vom 8. Juni 2009, Zl. UBAT-950208/261-2009-Br/Stu, und durch Fotoaufnahmen belegt sondern ist auch durch die Vertreterin des Bw unbestritten.

 

4.2. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

§ 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 besagt: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

§ 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 lautet: Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

4.3. Eine Sache ist im objektiven Sinne Abfall, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall erforderlich ist, um das öffentliche Interesse nicht zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallrechtes herbeiführen kann. Hiezu hat der abfallrechtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 16. Juni 2009 festgestellt, dass die auf dem Grundstück vorgefundenen Fahrzeuge augenscheinlich schon seit längerer Zeit nicht mehr in (bestimmungsgemäßen) Gebrauch stehen. Der überwiegende Anteil der Fahrzeuge hatte Prüfplaketten angebracht, welche schon seit bis zu 14 Jahren abgelaufen sind. Eine Sammlung und Behandlung als Abfall ist besonders bei diesen Fahrzeugen erforderlich, da durch die Lagerung im Freien und auf unbefestigtem Untergrund eine Gefährdung von Boden und Wasser durch eventuell austretende grundwassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmitteln wie z.B. Motoröl, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköl) besteht. Aber auch durch die restlichen Gegenstände und Teile, welche als Abfälle eingestuft werden, wird die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und erfordert deshalb eine Sammlung und Behandlung als Abfall. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind unbestritten.   

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern aus (VwGH vom 22.12.2005/2005/07/0088 u.a.). Im Hinblick auf den Umstand, dass die Fahrzeuge noch Motor und Getriebe enthielten sowie die Lagerung auf unbefestigtem Boden erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass durch diese Art und Weise der Lagerung die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, weshalb die  Fahrzeuge als Abfälle im objektiven Sinn einzustufen sind. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen sind diese Fahrzeuge der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" gemäß der ÖNORM S 2100 zuzuordnen und stellen deshalb gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung dar.

Da durch die Lagerung des gegenständlichen Abfalls das öffentliche Interesse des § 1 Abs.3 AWG 2002 im vom Amtssachverständigen näher dargelegten Umfang verletzt wird, ist von der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs auszugehen, zumal die gegenständlichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder neu sind noch in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung stehen (§ 2 Abs.3 AWG 2002).

 

Die Feststellungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 8. Juni 2009 sind unbestritten, die gegenständlichen Ablagerungen in objektiver Hinsicht als Abfall zu werten, weshalb der Bw die Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Gem. § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

 

Die Vertreterin des Bw legte in ihrer Berufung einen Beschluss des Bezirksgerichts M  aus dem Jahr 2008 vor, wonach für den Bw ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt worden ist. Weiters wurde ein psychiatrisches Gutachten vom 7. Juli 2009 vorgelegt. In diesem heißt es u.a.: "Bei Herrn B G besteht eine paranoide Psychose. [...] Auf Grund seines psychotischen Zustandes ist der Betroffene nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, sodass die Bestellung eines Sachwalters für die Erledigung sämtlicher Angelegenheiten erforderlich ist".

 

Unter Zugrundenahme dieses psychiatrischen Gutachtens vom 7. Juli 2009 und der Tatsache, dass für den Bw im Jahr 2008 ein Sachwalter bestellt wurde, ist davon auszugehen, dass beim Bw bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs.1 VStG nicht vorgelegen ist. Der Bw hat somit die Verwaltungsübertretungen in subjektiver Hinsicht nicht zu verantworten, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. 

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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