Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222285/9/Bm/La

Linz, 16.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M, L S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.7.2009, Ge96-91-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.8.2009, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.7.2009, Ge96-91-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs.2 Z2 iVm § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben zumindest zwischen April 2006 und Dezember 2008 in der Schottergrube in G, GstNr., KG N, ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung eine Betonmischanlage, eine Eigentankanlage sowie eine Einstellhalle als gewerbliche Betriebsanlage betrieben. Diese Einrichtungen sind bei ihrem Betrieb geeignet, Nachbarn durch Geruch, Lärm und Staub zu belästigen, sodass die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht gegeben ist.

Gewerbliche Betriebsanlagen, die geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Rauch, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine genehmigungspflichtige Betriebanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Sachverhalt, auf welchen das Straferkenntnis gründe, falsch sei. Eine Eigentankanlage und Einstellhalle für den gewerblichen Betrieb sollen erst errichtet werden. Aus diesem Grund könnten diese auch nicht zwischen April 2006 und Dezember 2008 genehmigungslos betrieben worden sein. Die Einstellhalle und die Eigentankanlage, die derzeit bestehen, seien nicht Bestandteil einer gewerblichen Betriebanlage, sondern würden zum landwirtschaftlichen Betrieb des Bw gehören, welcher genehmigungsfrei zulässig sei.

Außerdem müsse ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z2 GewO, um das Erfordernis des § 44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 GewO genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sei. Genau diese Beurteilung sei jedoch nicht möglich, da im Straferkenntnis nicht genannt werde, welche angeblichen Nachbarn beeinträchtigt werden könnten und durch welche konkreten Immissionen der Betriebsanlage. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes entspreche sicherlich nicht den Vorgaben der Judikatur. Auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht ersichtlich, worin die Beeinträchtigungen der Nachbarn bestehen sollen. Das angefochtene Straferkenntnis enthalte keine Feststellungen zu der konkreten Lage der Betriebsanlage und welche Nachbarn konkret durch gegenständliche Betriebsanlage belästigt werden könnten. Genau dies ist jedoch notwendig, um im Sinne des § 366 Abs.1 Z2 GewO ein Straferkenntnis erlassen zu können. In diesem Zusammenhang müsse noch erwähnt werden, dass sich die gegenständliche Betriebsanlage in einem abgeschlossenen Bereich befinde, sodass schon aus diesem Grund eine Belästigung von Nachbarn ausgeschlossen werden könne.

 

Im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu UR30-13-2009, WR10-23-13-2008, würden die Nachbarn R und E-M F sowie F M als Einwendungen nur vorgebracht haben, dass deren Wohnhaus in S Nr. durch den bisher konsenslos geführten Betrieb eines Mischbetonwerkes mit einer möglichen Kapazitätsfertigung von 6.000t/Woche Fertigbeton und den damit verbundenen wöchentlichen 300 LKW-Abfahrbewegungen durch erhebliche Risse am Mauerwerk, an den Decken und Böden bereits schwer beeinträchtigt sei, verursacht von den Erschütterungen durch die Schwerfahrzeuge. Andere Belästigungen seien von diesen Nachbarn nicht geltend gemacht worden, weil diese eben nicht bestünden. Die Behörde hätte somit davon ausgehen müssen, dass die Betriebsanlage nicht geeignet sei, Nachbarn durch Geruch, Lärm und Staub zu belästigen. Die Erschütterung durch Schwerfahrzeuge jedoch könne in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden, weil die Schwerfahrzeuge sich auf einer öffentlichen Straße befinden würden, sodass diese nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden könne. Andere Beeinträchtigungen seien von niemanden jemals vorgebracht worden.

Da auf Grund der Lage der Betriebsanlage des Bw, der bereits seit langem bewilligten und bestehenden Schottergrube und der öffentlichen Straße keine Nachbarn zusätzlich belästigt werden könnten, hätte die Betonmischanlage auch ohne gewerbliche Bewilligung betrieben werden dürfen. Eigentankanlage und Einstellhalle als Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bestünden ja sowieso noch nicht.

Da der Bw also davon ausgehen durfte, dass mangels Beeinträchtigung von Nachbarn seine Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben werden dürfe, fehle es ihm auch an dem für einen Schuldspruch erforderlichen Vorsatz, sodass auch schon aus diesem Grund keine Strafe über diesen verhängt werden hätte dürfen. Eine gewerbebehördliche Genehmigung sei im gegenständlichen Fall nur bei der Beeinträchtigung von Nachbarn gegeben. Der Bw sei aus obigen Gründen zu Recht der Ansicht gewesen, dass solche Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt werden würden und er die Betonmischanlage betreiben dürfe. Solche Nachbarinteressen würden auch objektiv nicht beeinträchtigt werden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.08.2009, an der der Bw und sein anwaltlicher Vertreter teilgenommen haben, sowie der Zeuge Ing. A H, Amtsachverständiger für Anlagentechnik beim Bezirksbauamt W, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw betreibt im Standort G, GstNr., KG N, ein Schotterabbauunternehmen; die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) wurde im Jahr 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.4.2006 erteilt. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde von der Behörde festgestellt, dass vom Bw im angeführten Standort außerdem eine Betonmischanlage, eine Eigentankanlage und eine Einstellhalle betrieben wird. Auf Grund dieser Feststellungen wurde der Bw aufgefordert hinsichtlich dieser Anlagen um gewerbebehördliche Genehmigung anzusuchen und wurde die Einbringung eines dementsprechenden Antrages samt Projektsunterlagen mehrmals urgiert.

Sowohl die Betonmischanlage als auch die Eigentankanlage und die Einstellhalle standen in der Zeit zwischen April 2006 und Dezember 2008 gewerblich in Verwendung.

Bei der Betonmischanlage handelt es sich um eine semimobile Betonmischanlage der Firma A mit der Typenbezeichnung , Baujahr 1993. Diese Anlage dient dazu, den im Rahmen des Schotterabbauunternehmens gewonnenen Schotter zu veredeln, im konkreten wird damit Transportbeton im Chargen- und Durchlaufbetrieb erzeugt. Zur Abdeckung erforderlicher zusätzlicher Kapazitäten wird bei Bedarf auch Schotter extern angeliefert. Der Abtransport des Betonware erfolgt mit 3-4 firmeneigenen LKW und werden hiefür zusätzlich zur Abdeckung von Saison- und Tagesspitzen auch Fremdfrächter beauftragt. Weiters wird Fertigbeton von Kunden mit eigenen LKW abgeholt.

In der Einstellhalle werden die firmeneigenen LKW abgestellt.

Die Eigentankanlage wird vorwiegend für den landwirtschaftlichen Betrieb aber auch fallweise für den gewerblichen Betrieb verwendet.

In ca. 400 m Entfernung zu diesen beschriebenen Anlagen befindet sich ein Wohnhaus, das zum regelmäßigen Aufenthalt benützt wird.

 

Mit Eingabe vom 31.1.2008 bzw. 16.2.2009 wurde vom Bw um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen(-teile) – zum Teil an einem abgerückten Standort - angesucht und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.5.2009, Ur30-13-2009, WR10-23-13-2008, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung eines analgentechnischen und wasserfachlichen Amtsachverständigen die gewerbebehördlich Genehmigung erteilt.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde dem Amtsachverständigen für Anlagentechnik von den anwesenden Nachbarn erklärt, dass die Mischanlage wohl wahrzunehmen ist, aber diese Emissionen nicht als störend empfunden werden.

Der Bw verfügt über keine Gewerbeberechtigung für die Betonwarenerzeugung.

 

4.2. Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Aussagen des Bw sowie des Zeugen Ing. A H.

 

Vom Bw wird nicht bestritten, dass im angeführten Tatzeitraum und Standort eine Betonmischanlage, eine Eigentankanlage und eine Einstellhalle betrieben wurde. Die Rechtfertigung des Bw geht dahin, dass für die Betonmischanlage eine gewerbebehördliche Betriebanlagengenehmigung nicht erforderlich sei, da es sich dabei um eine mobile Anlage handle; die Eigentankanlage und die Einstellhalle würden im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb betrieben werden. Durch keine dieser Anlagen würden Nachbarn in ihren Schutzinteressen berührt werden.

Der auf die Tankanlage und Einstellhalle bezogenen Rechtfertigung stehen allerdings die weiteren Ausführungen des Bw entgegen, in der Einstellhalle würden die im Betrieb verwendeten LKW abgestellt und die Eigentankanlage – wenn auch nur fallweise – zur Betankung der LKW verwendet werden. Diese Aussage deckt sich auch mit den Feststellungen der Amtsachverständigen in den mündlichen Verhandlungen vom 20.4.2006 und 28.4.2009.

Vom Zeugen H wurde ausgesagt, dass im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlung für die gegenständlichen Anlagen(-teile) eine vollständige lärmtechnische Beurteilung nicht erfolgt ist, da keine Angaben zu den LKW- Zu- und Abfahrten vorgelegen sind. Die weitere Aussage des Zeugen zur möglichen Belästigung der Nachbarn durch den Betrieb, nämlich dahingehend, dass diese unwahrscheinlich sei, stellt nur eine Annahme ohne genaue Kenntnis der möglichen Emissionsquellen dar und wurden bei dieser Abschätzung die Fahrbewegungen zur Betriebsanlage nicht berücksichtigt.

Die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheines war nicht erforderlich, zumal die angegebene örtliche Lage der Nachbarn nicht in Zweifel gezogen wird.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt.

 

§ 74 Abs.1 leg.cit definiert den Begriff der gewerblichen Betriebanlage, wonach darunter jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage setzt weiters die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit im Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus.

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die in Rede stehenden Anlagen für die vom Bw ausgeübte gewerbliche Tätigkeit in Verwendung stehen. Der Anwendungsbereich des MinroG liegt nicht vor, da es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine Weiterverarbeitung (Veredelung) des gewonnenen Schotters handelt, die nicht dem Bergwesen zuzuordnen ist.

 

Auch handelt es sich bei den in Rede stehenden Anlagen(-teilen) um örtlich gebundene Einrichtungen, da das Merkmal der örtlichen Gebundenheit nicht nur dann gegeben ist, wenn die Einrichtung schon ihre physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll.

Die gegenständliche Betonmischanlage wurde in der Zeit zwischen April 2006 und Dezember 2008, sohin für einen längeren Zeitraum an ein- und demselben Standort betrieben, weshalb schon aus diesem Grund das Argument des Bw, es handelt sich um eine mobile Anlage ins Leere geht. Bei der Eigentankanlage und der Einstellhalle handelt es sich ohnehin um bauliche Anlagen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgeführt hat, begründet die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1-5 des § 74 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Hingegen ist die Frage, ob von der konkreten Betriebsanlage solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich ausgehen, im Genehmigungsverfahren zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die Genehmigung nach § 77 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (ua. VwGH 20.12.1994, 94/04/0162, 8.11.2000, 2000/04/0157).

Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068).

 

Vorweg ist festzuhalten, dass sich Gewerbepraxis sowie Judikatur seit jeher an dem Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage orientieren. Eine Betriebsanlage stellt ein einheitliches Objekt dar (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler, Stolzlechner, Wendl, § 74, RZ 8).

Dieser Grundsatz der Einheit der Betriebanlage bedeutet, dass bei Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 74 Abs.2 GewO 1994 für einen Anlagenteil die gesamte Anlage der Genehmigungspflicht unterliegt.

In diese Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer gewerblichen Betriebsanlage, die sowohl zu einem gewerblichen wie auch nicht gewerblichen Zweck betrieben wird, bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs.2 der gesamte Betrieb der Genehmigungspflicht unterliegt.

 

Nach eigenen Aussagen des Bw wird die Einstellhalle nur betrieblich verwendet, da dort lediglich die im Betrieb verwendeten LKW abgestellt werden; die Eigentankanlage steht zwar nicht ausschließlich aber jedenfalls auch für den Gewerbebetrieb in Verwendung.

Das Betreiben einer Betonmischanlage, einer Einstellhalle und einer Eigentankanlage stellt zweifelsfrei eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 leg. cit. geschützten Interessen gefährden könnte. Insbesondere ist durch so eine Tätigkeit eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Staub, hervorgerufen durch LKW- Zu- und Abfahrten und den Betrieb der Betonmischanlage selbst, nicht auszuschließen.

Soweit der Bw die Genehmigungsfreiheit der Betriebsanlage in der im 400 m Bereich gelegenen Entfernung der Nachbarn sieht und sich in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage des Amtsachverständigen stützt, eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder Erschütterung durch den Betrieb der Anlage sei höchst unwahrscheinlich, so ist dem entgegen­zuhalten, dass der Amtsachverständige diese Aussage insofern eingeschränkt hat, als zum einen dabei nicht die Zu- und Abfahrten zur Betriebsanlage, die entgegen dem Verkehr auf der öffentlichen Straße sehr wohl der Anlage zuzurechnen sind, mitberücksichtigt wurden und zum anderen ausdrücklich festgestellt hat, dass eine Beurteilung dahingehend auch insofern unvollständig ist, als keine genauen Angaben über die tatsächlich anfallenden Fahrbewegungen vorliegen. Zur Frage der möglichen Staubbelastung wurde vom Amtsachverständigen keine Äußerung abgegeben.

Nach der allgemeinen Erfahrung ist nicht auszuschließen, dass mit dem vorliegenden Betrieb Staubverfrachtungen einhergehen, die bei entsprechenden meteorologischen Bedingungen die Nachbarn treffen können.

 

Darüber hinaus lassen auch die im durchgeführten Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen der Nachbarn, ab und zu würde die Betriebanlage von ihnen wahrgenommen werden, darauf schließen, dass die Betriebsanlage grundsätzlich geeignet ist, nachbarliche Schutzinteressen zu beeinträchtigen; dass sich die Nachbarn dadurch subjektiv nicht belästigt fühlen, ist für die Frage der Genehmigungspflicht nicht relevant.

Von der belangten Behörde wurde somit zu Recht die Genehmigungspflicht der in Rede stehenden Betriebsanlage angenommen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt auch die Anforderungen des § 44a VStG, enthält er auch jene Tatumstände, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs. 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw nicht gelungen.

Bereits bei der mündlichen Verhandlung  am 20.4.2006 über den Antrag um Erteilung eines Gewinnungsbetriebsplanes wurde der Bw darauf hingewiesen, dass für die Anlagenteile eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist.  In weiterer Folge wurde der Bw auch mehrmals von der Erstbehörde aufgefordert, die entsprechenden Projektsunterlagen vorzulegen. Dem Bw musste sohin klar gewesen sein, dass er eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die entsprechende Genehmigung betreibt, konnte er doch  nicht davon ausgehen, dass die Erstbehörde einen entsprechenden Antrag und Projektsunterlagen einfordert, wenn eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

 

 

6.     Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro verhängt. Dabei wurde auf den Unrechtsgehalt Bedacht genommen. Als erschwerend wurde berücksichtigt, dass die Anlagenteile über einen relativ langen Zeitraum ohne Genehmigung betrieben wurden; als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Im Berufungsverfahren wurden vom Bw die persönlichen Verhältnisse mit monatlichem Nettoeinkommen von 2.000 Euro, Sorgepflichten für 2 Kinder und kein Vermögen angegeben. Für den Oö. Verwaltungssenat ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus befindet sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher bis zu 3.600 Euro reicht. Es ist die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da die hiefür kumulativ geforderten Voraussetzungen, nämlich geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen. Angesichts der Tatsache, dass dem Bw die Genehmigungspflicht bekannt sein musste, kann durch das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw über einen längeren Zeitraum keinesfalls von einem geringen Schuldgehalt ausgegangen werden.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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