Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163812/14/Bi/Se

Linz, 18.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA X, vom 22. Jänner 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 29. Dezember 2008, VerkR96-8207-2008 Ga/Ne, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 8. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das ange­foch­tene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass unter Anwendung der Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 im Punkt 1) eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 178 km/h (Überschreitung um 48 km/h) und im Punkt 2) eine solche von 137 km/h (Überschreitung um 37 km/h) zugrundegelegt wird. In beiden Punkten wird daher die Geldstrafe auf jeweils 250 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf jeweils 3 Tage herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich in beiden Punkten auf jeweils 25 Euro; im Rechtsmittel­ver­fah­ren fallen keine Kosten an.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 und 2) §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 300 Euro (4 Tage EFS) und 2) 360 Euro (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 20. Juli 2008 das Kraftfahrzeug Kz. KN-TM37 (D) auf der A1 im Gemeindegebiet von Sattledt in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er 1) um 17.03 Uhr bei km 193.000 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h über­schritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 189 km/h) und 2) um 17.04 Uhr bei km 194.500 die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschrän­kung" kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über­schritt­en habe (gefahrene Geschwindigkeit 153 km/h).

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 66 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. September 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers RI X (Ml) und des kfztechnischen Amtssach­verständigen Dipl.HTL-Ing. Robert Hagen durchgeführt.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Messungen würden hinsichtlich ihrer Ordnungsgemäßheit in Zweifel gezogen. Überdies stehe die Fahrereigen­schaft des Bw nicht fest, sei jedenfalls nicht erwiesen und werde bestritten. Darüber hinaus liege zwischen den beiden Vorfällen um 17.03 und 17.04 Uhr Tateinheit vor, sodass eine gesonderte Verfolgung als zwei Taten mit gesonderter Belegung mit Geldstrafe unzulässig erscheine. Nach Akteneinsicht werde er die Berufung ergänzend begründen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente beider Parteien be­rück­sichtigt, der beanstandende Meldungsleger zeugenschaftlich vernommen und auf dieser Grundlage ein kfztechnisches Gutachten zur Frage der technischen Nachvollziehbarkeit der Tatvorwürfe eingeholt wurde.

Zu bemerken ist, dass dem Bw seitens der Erstinstanz die Bestellung eines Zu­stell­bevollmächtigten auferlegt wurde, der im Rechtsmittelverfahren nicht mehr für ihn tätig war. Zur mündlichen Verhandlung wurde daher der Bw zu Handen seines deutschen Rechtsvertreters mit Fax am 13. Juli 2009 geladen. Zur Verhandlung ist keine der Parteien erschienen.

Zur beantragten Akteneinsicht ist zu sagen, dass im erstinstanzlichen Ver­fahrens­akt außer der – fristgerecht beeinspruchen – Strafverfügung, dem ange­fochtenen Straferkenntnis und der Anzeige keine maßgeblichen Unterlagen vor­handen waren. Der Zustellbevollmächtigte war zwecks Akteneinsicht seitens der Erstinstanz am 21. Oktober 2008 geladen worden, aber nicht erschienen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml, ein Beamter der Autobahnpolizei Haid, fuhr am 20. Juli 2008, ca 17.00 Uhr, mit Streifenfahrzeug X, einem VW Sharan mit 150 kW und 214 km/h Bauartgeschwindigkeit, auf der A1 Westautobahn im Bereich zwischen den Ausfahrten Eberstalzell und Sattledt in Richtung Salzburg.

In der Berufungsverhandlung gab der Ml an, er könne sich nicht mehr dezidiert erinnern, ob er vom Bw überholt worden sei und wegen dessen offensichtlich über­höhter Geschwindigkeit die Nachfahrt aufgenommen habe, er halte das aber für realistisch. Er sei dem Pkw des Bw auf eine Strecke von ca 1 km nachge­fahren und habe bei dieser Nachfahrt im Bereich von km 193.000 eine Geschwin­digkeit laut Tacho von 210 km/h festgestellt. Bei km 194.300 beginne die 100 km/h-Beschränkung und der Bw sei etwas langsamer geworden, er könne aber nicht mehr sagen, ob dieser gebremst oder nur Gas weggenommen habe. Als der Bw bei km 194.500 immer noch laut Tacho 170 km/h innegehabt habe und auch bei der weiteren Nachfahrt nicht langsamer geworden sei, habe er ihn schließlich überholt und bei km 198 in einer Betriebsumkehr angehalten. Er habe persönlich die Amtshandlung mit dem Bw durchgeführt, dessen Identität festge­stellt und dessen Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil 1 kopiert. Diese Kopie wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Ml bestätigte, er habe persönlich mit dem Bw gesprochen, der ihm auf den Vorhalt der beiden Geschwindigkeitsüber­schrei­tungen, bei denen er jeweils 10% vom abgelesenen Tachowert abgezogen habe, geantwortet habe, er müsse nach Hause und habe es eilig. Der Bw habe nichts abgestritten. Ein Organmandat sei bei Geschwin­­digkeitsüberschreitungen dieser Größenordnung nicht mehr vorge­sehen, daher habe er ihm mit Sicherheit eine Anzeige wegen zwei Übertretungen ange­kündigt.

 

Weiters steht fest, dass das damals vom Ml gelenkte Polizeifahrzeug mittlerweile nicht mehr in Verwendung steht, weil der Leasingvertrag ausgelaufen ist. Der Ml führte aus, das Fahrzeug sei auf Ungenauigkeiten der Tacho­anzeige nicht über­prüft und auch die Tacho-Geschwindigkeitsanzeige nicht tech­nisch mit­ ge­eich­ten Geschwindigkeitsmess­geräten auf tatsächlich einge­haltene Geschwindig­keiten ver­glichen worden.

Laut Gutachten des kfztechnischen Sachverständigen muss mangels Vorliegens von Kalibrierungswerten des Tachos die Bautoleranz-Richtlinie nach ECE-Regel Nr.39 angewendet werden, dh nach Abzug von 3 km/h für ev. Ablesefehler vom analogen Tacho wurden nach ECE 39 und für eine ev. Verkürzung des Nachfahr­abstandes – dieser ist mit freiem Auge zu beurteilen und unterliegt daher einer Toleranz von 10 m – bei der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 189 km/h (210 km/h Tachowert) eine tatsächlich gefahrene von abgerundet zugunsten des Bw eine solche von 178 km/h und  bei 153 km/h (170 km/h Tachowert) eine solche von 137 km/h errechnet.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1967 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freiland­straßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Auf der Westautobahn A1 ist auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von km 194.3 bis 195.4 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h seit 30. September 2005 verordnet, zumal sich dort in unmittelbarer Abfolge in der damaligen Fahrt­richtung des Bw zunächst die Ausfahrt Sattledt und darauffolgend das "Voralpen­kreuz" befinden, das ist die Einbindung der Aus- und Auffahrten zur A9 Pyhrn­autobahn (Richtung Graz) und zur A8 Innkreis­auto­bahn (Richtung Passau). Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist beidseitig bei km 194.3 kundgemacht.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass die Identi­tät des Bw bei der Anhaltung vom Ml unzweifelhaft festgestellt wurde, sodass das Berufungsvorbringen, seine Fahrereigenschaft stehe nicht fest, ins Leere geht.

Zur als mangelhaft gerügten "Ordnungsgemäßheit" der Messungen ist zu sagen, dass diese im Beweisverfahren berücksichtigt wurden und seitens des Sachverständigen sämtliche Ungenauigkeiten im Sinne von Toleranzabzügen zugunsten des Bw berücksichtigt wurden. Auf dieser Grundlage waren dem Schuldspruch im Punkt 1) des Straferkenntnisses nicht mehr 189 km/h, sondern verbleibend "nur noch" 178 km/h zugrundezulegen und dem Schuldspruch im Punkt 2) des Straferkenntnisses nicht mehr 153 km/h sondern "nur noch" 137 km/h. Diesbezüglich erfolgte eine Abänderung im Sinne einer Richtigstellung ge­mäß § 44a Z1 VStG – mit der Folge, dass  nicht mehr die Strafdrohung des § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 ("Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwal­tungs­übertretung und ist mit Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Orts­gebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.") anzuwenden ist, sondern beide Normen dem niedrigeren Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 unter­liegen.

 

Zum Rechtsmittelvorbringen, es liege Tateinheit vor, weil beide Vorfälle in un­mittel­barer zeitlicher Abfolge zu sehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw im Zuge seiner Fahrt auf der angegebenen Strecke ohne jeden Zweifel die Be­schrän­kungszeichen nach § 52 lit.a Z109 lit.a StVO 1960 passiert hat, sodass beim Übergang von der auf öster­reichi­schen Autobahnen grundsätzlichen erlaub­ten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h in den Beschränkungsbereich ein neuer Tatentschluss erfolgt ist, diese spezielle Geschwindigkeitsanordnung ebenfalls zu übertreten. Auf dieser Grund­lage sind im ggst Fall auch zwei Übertretungen anzunehmen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes liegt dann kein fortgesetztes Delikt vor, wenn verschiedene Verwaltungs­vor­schrif­ten verletzt wurden. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchst­geschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran an­schlie­ßen­den durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindig­keit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl VwGH 25.10.1989, 89/03/0145; 20.5.1992, 91/03/0314; uva).

 

Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw beide ihm zur Last gelegte Tatbestände erfüllt und, da von einer Glaubhaft­mach­ung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe bis 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

Auf der Grundlage der übrigen Darlegungen war die Strafe neu zu bemessen. Dabei war davon auszugehen, dass der Bw bislang verwaltungsstrafrechtlich  unbe­scholten ist, was als strafmildernd zu werten war; dem steht allerdings die Begehung zweier Übertretungen als erschwerend gegenüber. Die nunmehr in geringerem Ausmaß verhängten Strafen entsprechen den Bestimmungen des § 19 VStG ("Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der­jenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwie­weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Aus­maß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermö­gens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."), wobei die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels jeglicher Anhaltspunkte mit einem Monatsnettoeinkommen von 1.500 Euro, mangelndem Vermögen und dem Fehlen von Sorgepflichten anzunehmen waren. Es steht dem Bw aber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen unter Nachweis seiner aktuellen finan­ziellen Verhältnisse anzusuchen. Die Bemessung der Ersatz­frei­heitsstrafen erfolgte im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Straf­rahmens.

Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzliche Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung und striktesten Einhaltung der auf österreichischen Auto­bahnen erlaubten Geschwin­dig­keiten anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Tacho des Polizeifahrzeuges nicht kalibriert -> Abzug nach ECE Nr. 39 + Ableseungenauigkeit + Nachfahrabstandtoleranz -> Tatvorwurf hinsichtlich km/h eingeschränkt + Strafdrohung § 99/3a StVO -> Strafherabsetzung

 

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