Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164364/8/Bi/Sta VwSen-164365/8/Bi/Sta

Linz, 23.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen der Frau X, nunmehr X, vom 3. Juli 2009

1) gegen die mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 22. Juni 2009, S-3615/ST/09 (=VwSen-164364), wegen Übertretung des FSG verhängte  Strafe, und

2) gegen die mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 22. Juni 2009, S-3796/ST/09 (= VwSen-164365), wegen Übertretung des FSG verhängte Strafe,

zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geld­stra­fen jeweils auf 450 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 10 Tage herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf jeweils 45 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis S-3615/ST/09 wurde über die Be­schul­digte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 500 Euro (11 Tagen EFS) verhängt, weil sie am 15. Mai 2009 um 12.45 Uhr in 4400 Steyr, K, vom Park­platz nächst dem Fußballplatz Stein bis ca 100 m nach dem Haus S Straße das Kraftfahrzeug X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenk­be­rech­ti­gung gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis S-3796/ST/09 wurde über die Be­schul­digte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 720 Euro (14 Tagen EFS) verhängt, weil sie, wie am 28. Mai 2009 um 10.30 Uhr in 4400 Steyr, F D. R Straße, Fahrtrichtung stadtauswärts bis zum Objekt 2a, festgestellt worden sei, den Pkw X auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 72 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht – beide Schriftstücke wurden laut jeweiligem Rückschein hinterlegt. Die Bw entschuldigte sich in der "Berufung" vom 3. Juli 2009, dass sie der Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstinstanz am 22. Juli 2009 nicht Folge leisten habe können, weil sie von
28. Mai bis 25. Juli 2009 in X, in Strafhaft gewesen sei. Einen RSa-Brief habe sie nicht erhalten. Der Ladung der Erstinstanz vom 7. Juli 2009 für 29. Juli 2009 leistete sie keine Folge. Mit Schreiben des UVS vom 18. August 2009 wurde der Bw gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG letztmalig eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt mit der Aufforderung, zu den Tat­vorwürfen Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde an die Meldeadresse X adressiert, jedoch an die X nachgesandt und laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch mit Beginn der Abhol­frist am 21. August 2009 bei der Zustellbasis X hinterlegt. Am 31. August 2009 wurde laut Postamt X das Schriftstück von der Bw behoben, womit eventuelle Zustellmängel als behoben anzusehen sind. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Bw unter Nennung ihres neuen Wohnsitzes X, in der X gebe es keinen eigenen Briefkasten, sondern nur Brief­fächer; der Brief werde wohl in falsche Hände geraten sein, sie werde sofort eine Begründung nachreichen; das hat sie mit Schreiben von
10. September 2009 auch getan – Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Die Bw macht im Schreiben vom 10. September 2009 unter Darlegung von subjektiven Gründen geltend, es sei richtig, dass sie am 15.5.2009 und am 28.5.2009 jeweils einen Pkw ohne Lenk­berechti­gung gelenkt habe. Sie sei arbeits- und mittellos und bereue den Fehler sehr.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Da die Bw keinen der beiden Tatbestände bestritten, sondern diese vielmehr in­halt­lich bestätigt und nachträglich ihre Motive zu erklären versucht hat, war davon auszugehen, dass die Berufungen jeweils lediglich auf den Strafausspruch zu beziehen sind.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro (bei einem Strafrahmen bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfrei­heits­strafe bis zu sechs Wochen) zu ver­hängen für das Lenken eines Kraftfahr­zeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG, sofern der Lenker über­haupt keine gültige Klasse von Lenkberechti­gung besitzt.

Auf dieser Grundlage war von einem Strafrahmen von 363 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, auszugehen.

 

Laut den Begründungen der angefochtenen Straferkenntnisse hat die Erst­instanz – zutreffend – jeweils eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung als straf­er­schwerend zugrunde gelegt und Milderungsgründe nicht zu finden ver­mocht. Die finanziellen Verhältnisse der Bw waren der Erstinstanz unbekannt, es wurde aber bedacht, dass die Bw ledig in der Notschlafstelle gemeldet ist.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkberechtigung zu den schwersten Übertretungen des Führerscheingesetzes gehört, wobei natur­gemäß bei wiederholten Verstößen auch die Strafe höher wird. Die Bw wurde im April 2009 noch mit 365 Euro Geldstrafe belegt, die nunmehrigen Strafen sind naturgemäß höher, zumal sie auch den Zweck haben, die Bw von der Begehung erneuter solcher Übertretungen abzuhalten.

Die Bw ist nach eigenen glaubwürdigen Angaben arbeits- und mittellos, was aber selbstverständlich nicht bedeuten kann, dass sie für von ihr begangene Über­tretungen nicht bestraft werden könnte – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geld­strafen sind die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollstrecken. Die Strafen waren aber aus all diesen Überlegungen diesmal noch herabzusetzen.

 

Die nunmehr verhängten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf § 19 VStG noch im untersten Bereich des gesetz­lichen Strafrahmens, halten general­prä­ventiven Überlegungen stand und sollen die Bw dringendst im eigenen Inter­esse davon abhalten, erneut ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung zu lenken. Frust, egal aus welchem Grund und über wen auch immer, ist jedenfalls kein Grund für ein solches Verhalten und die nicht nur finanziellen Folgen bei einem Unfall wären für die Bw mit Sicherheit nicht bewältigbar.

Es steht ihr aber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen bzw um Strafaufschub anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einschlägige Vormerkung wegen § 1/3 FSG, willenlos (Notschlafstelle) – Strafherabsetzung 450€/10T EFS

 

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