Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164380/6/Bi/Th

Linz, 24.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Juli 2009, VerkR96-11429-2009/Bru/Pos, wegen Übertretung des FSG, aufgrund des Ergebnisses der am 22. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe wird das Straferkenntnis bestätigt; die Geldstrafe wird auf 550 Euro herabgesetzt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf
55 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 600 Euro (216 Stunden EFS) verhängt, weil er am
8. April 2009, 6.54 Uhr, den weißen VW-Kastenwagen X in Enns, F, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22.9.2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Meldungslegers BI X (Ml) in Enns, F, durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zur angegebenen Zeit das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern zu Hause Betonstoppeln gegossen, was seine Frau und sein Sohn bestätigen könnten. Der Lkw sei in der X abgestellt gewesen und der Schlüssel befinde sich im Fahrzeug. Seine Kollegen hätten gesagt, sie hätten damals das Fahrzeug nicht gelenkt bzw. ausgeliehen. Er könne sich nicht erklären, wie ihn der Ml gesehen haben könne, wenn weder er noch das Fahrzeug dort gewesen seien.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Argumente der Erstinstanz berücksichtigt und der Ml an Ort und Stelle unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat, vom Bw im Wesentlichen unbestritten, ergeben, dass der Ml zwischen Oktober 2008 und Jänner 2009 insgesamt 4x mit Anhaltungen des Bw als Lenker von Kraftfahrzeugen ohne gültige Lenkberechtigung zu tun hatte. Aufgrund dieser Tatsache ist ihm sowohl der Bw persönlich als auch der weiße Kastenwagen X bestens bekannt.

Am 8. April 2009 befand sich der Ml zufällig kurz vor 7.00 Uhr auf dem als Durchgang zwischen der Polizeiinspektion Enns und der F benutzen Zielpunkt-Parkplatz, der durch einen Zaun mit Metallstreben vom Gehsteig getrennt ist und über eine Zufahrt von der F aus verfügt. Als der Ml in der Zufahrt Richtung F ging, sah er aus Richtung Kreisverkehr einen weißen VW Kastenwagen herankommen und sah gewohnheitsmäßig auf das Kennzeichen, wo ihm sofort die Ziffernkombination "X" auffiel. Da er aufgrund der vorangegangenen Amtshandlungen mit dem Bw diesen mit einem solchen Kastenwagen in Verbindung brachte, sah er auf den Lenker und stellte beim Blick von vorne durch die Frontscheibe und durch die sich in geringer Entfernung an ihm vorbeibewegende rechte Seitenscheibe fest, dass der Lkw vom Bw selbst gelenkt wurde, wobei er sich allein im Fahrzeug befand und in Richtung Autobahnauffahrt unterwegs war. Vom Standort des Ml aus war eine Anhaltung nicht möglich. Der Ml erstattete daraufhin Anzeige.

 

Der Bw ist selbständiger Betonwarenerzeuger mit Wohnsitz und Firmensitz auf der anderen Seite von Enns. Er bestritt in der Verhandlung, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren, erneut seine Lenkereigenschaft und verwies zum einen darauf, dass er seit seiner letzten Beanstandung in Rohrbach im Februar 2009 ernsthaft einen Fahrer beschäftige, der aber Syrer und ein eher dunkler Typ sei, sodass eine Verwechslung unmöglich sei. Er selbst hätte, noch dazu zu dieser frühen Zeit, keinen Anlass gehabt, sein Firmenfahrzeug dort zu lenken, zumal auch in seinem Terminkalender, den er bereits bei der Erstinstanz vorgelegt hat, an diesem Tag Arbeiten am Firmensitz aufscheinen.

Den Aussagen des Ml vermochte der Bw im Hinblick auf seine bisherigen Amtshandlungen nichts entgegenzuhalten und schloss auch selbst aus, dass der Ml ihn mit seinem nunmehrigen "Fahrer" verwechselt habe. Der Ml bestätigte allerdings, seit diesem Vorfall habe er den Bw kein Kfz mehr selbst lenken gesehen.

Zur örtlichen Gegebenheit ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates zu sagen, dass die Schilderungen seiner Beobachtungen durch den Ml durchaus glaubwürdig sind und die Sichtverhältnisse, so wie vom Ml an Ort und Stelle gezeigt, zutreffen. Dass einem auf solche Beobachtungen geradezu spezialisierten Polizeibeamten auch ohne konkrete "Vorwarnung" sofort Zahlenkombinationen im Kennzeichen auffallen, die er aufgrund vorangegangener Vorfälle mit einer bestimmten Person, Fahrzeugtype und
-farbe in Verbindung bringt, ist von der allgemeinen Lebenserfahrung her nicht ungewöhnlich. Die Sicht auf den Lenkerplatz war jedenfalls vom Standort des Ml möglich, sodass auch ein Erkennen des Lenkers im Sinne einer Bestätigung konkreter Befürchtungen durchaus nachvollziehbar ist.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war in freier Beweiswürdigung von der Glaubwürdigkeit des Ml auszugehen; hingegen waren die Aussagen des Bw zum einen nicht stichhaltig, zum anderen ergab sich in der Verhandlung, dass es dem Bw darum ging, dass er nach der erneuten Vormerkung wegen § 1 Abs.3 FSG längere Zeit keine Lenkberechtigung erwerben könne – die er aber als Selbständiger und für zwei Kinder Sorgepflichtiger dringend benötigt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Auf der Grundlage des Beweisergebnisses war ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bw am 8. April 2009 kurz vor 7.00 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehrs im Ortsgebiet Enns ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er – ebenfalls ohne jeden Zweifel und von ihm selbst auch völlig unbestritten – nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war.

Er hat somit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei von vorsätzlicher Begehung auszugehen war.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 iVm. Abs.3 Z1 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist derzeit drei einschlägige Vormerkungen aus dem Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 auf, die als wesentliche Erschwerungsgründe zu werten waren. Dem steht aber gegenüber, dass sogar der Ml bestätigt hat, dass der Bw seit diesem Vorfall seine Einstellung offenbar geändert hat und seit nunmehr einem halben Jahr seine Firmenfahrzeuge regelmäßig durch jemand anderen gelenkt werden.

Der Bw ist im Baugewerbe selbständig, hat ein Einkommen von durchschnittlich 1.000 Euro und ist für zwei Kinder sorgepflichtig.

Auf dieser Grundlage ist diesmal noch eine geringfügige Herabsetzung lediglich der Geldstrafe gerechtfertigt, wobei es dem Bw frei steht, auch für diese bei der Erstinstanz um die Möglichkeit einer Ratenzahlung anzusuchen. Da die finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen irrelevant sind, kam diesbezüglich eine Herabsetzung nicht in Betracht.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dringend davon abhalten, erneut Kraftfahrzeuge vor Erteilung einer Lenkberechtigung zu lenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft erwiesen, aber Herabsetzung der Geldstrafe noch gerechtfertigt (3 VM wegen 1/3 FSG 1000€ monatl., 2 Kinder), beschäftigt seit dem Anlassfall einen eigenen Fahrer

 

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