Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164417/8/Br

Linz, 21.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, Rechtsanwalt, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. August 2009, Zl. VerkR96-36277-2009-rm, zu Recht:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20,00 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 32 km/h überschritten zu haben.

Tatort: Gemeinde R, Autobahn, R, Baustelle Nr. 1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung S.

Tatzeit: 02.03.2009, 16:45 Uhr.

Fahrzeug: Pol. Kennzeichen X, PKW, Marke BMW, Type X, Farbe schwarz.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1 b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung (Stationäres Radar) festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Mit Schreiben vom 28.05.2009 wurde gegen Sie eine Strafverfügung, mit der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung, erlassen.

 

Gegen diese Strafverfolgung haben Sie mit Schreiben vom 18.06.2009 Einspruch eingebracht wobei Sie folgendes angeführt haben:

"Richtig ist, dass ich am 02.03.2009 die A 1 im Gemeindegebiet von R Richtung S befahren habe. Des weiteren trifft es zu, dass die A 1 bei km 222.560 durch eine Baustelle eingeschränkt befahrbar ist.

 

Die Einschränkung der Fahrbahn erfolgt in der Art und Weise, dass auf einer Fahrspur sowohl der Richtungs- und Gegenverkehr in zwei Fahrstreifen geführt wird, wobei eine Fahrbreite von 2 m ausgewiesen ist.

 

Es trifft allerdings nicht zu, dass in diesem Autobahnabschnitt lediglich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eingeräumt ist. Vielmehr wies die Fahrspur in Fahrtrichtung S eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf, die von mir möglicherweise geringfügig überschritten wurde.

 

Gerade bei Autobahnabschnitten, die als Gegenverkehrsbereich geführt werden, wird von mir größte Sorgfalt an den Tag gelegt, zumal aufgrund der eingeengten Fahrspur (höchstens 2 m) ein Nebeneinander fahren bzw. überholen nur in den seltensten Fällen möglich ist.

 

Nachdem sämtliche, vor mir fahrenden Fahrzeuge und auch die hinter mir befundenen Fahrzeuge keine größere Geschwindigkeit als ca. 80 km/h eingehalten haben, ist es geradezu unmöglich, dass ich in diesem Autobahnabschnitt die Höchstgeschwindigkeit von richtiger Weise 80 km/h überschritten hätte. Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ist in diesem Bereich jedenfalls nicht ausgewiesen, möglicherweise ist diese am Beginn des Fahrbahnstreifens, der als Gegenverkehr geführt wird, vorgeschrieben.

 

Im vorgeworfenen Autobahnabschnitt bei km 222.560 in Fahrtrichtung S ist jedenfalls eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt, weswegen eine Verwaltungsübertretung meinerseits gar nicht vorliegen kann.

 

Selbst wenn im gegenständlichen Autobahnabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von lediglich 60 km/h vorgeschrieben gewesen wäre, habe ich diese nur geringfügig überschritten und ist daher die über mich verhängte Geldstrafe in Höhe von 100.00 nicht schuld- und tatangemessen.

 

Die verhängte Verwaltungsstrafe ist jedenfalls bei weitem überhöht und wäre gegebenenfalls lediglich eine Verwaltungsstrafe von € 35,00 zu verhängen gewesen."

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.07.2009 wurde Ihnen irrtümlich die Verordnung über die Richtungsfahrbahn Wien übermittelt, welche jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Mit Schreiben der Behörde vom 07.08.209 - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme -wurden Ihnen die nunmehr korrekten Unterlagen (Kopie Verordnungen, Bescheid sowie Plan über die zum Tatzeitpunkt bestehende Bauphase 2) [gemeint wohl für die Bauphase 3] übermittelt.

 

Dieses Schreiben wurde Ihnen durch persönliche Übernahme am 11.08.2009, ordnungsgemäß zugestellt.

 

Dahingehend haben Sie sich mit Schreiben vom 12.08.2009, wie folgt geäußert:

"Aufgrund der Verordnung, betreffend die Verkehrsbeschränkungen auf der A 1 Westautobahn für die Generalerneuerung zwischen R und S der BH Vöcklabruck vom 02.09.2008 wurden gem. § 43 Abs. 1 a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der A 1 R - S) Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und - verbote, für gewisse Bauphasen verordnet. Unter Punkt 2. dieser Verordnung wird festgehalten, dass die 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO von km 222,000 bis km 222,181 und die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO von km 222,181 bis km 222,381 auf der Richtungsfahrbahn S nach dem Plan der Bauphase 3 Gültigkeit haben.

 

Aufgrund des Bescheides der BH Vöcklabruck vom 02.09.20089 wurde der ARGE A 1 R -S, H H- und T G. - A B G die Bewilligung erteilt, auf der Westautobahn A 1 von km 222,681 bis km ,858 Straßenbauarbeiten zur Generalerneuerung der A 1 im Bereich R - S unter bestimmten Bedingungen, Auflagen und Fristen, durchzuführen.

 

Unter Punkt 13. wurde dabei festgehalten, dass im Überleitungs- und Rückführungsbereich die zulässige Geschwindigkeit nach den vorhandenen Querneigungen und der Länge der Mittelstreifenüberfahrt höchstens 60 km/h betragen darf.

 

Mit Verordnung vom 08.09.2008 wurde die Verordnung vom 02.09.2008 insofern ergänzt, als die Verkehrsbeschränkungen, die sich auf die Bezirke Vöcklabruck und Gmunden beziehen, jeweils für den Bereich des Bezirkes Vöcklabruck verordnet werden.

 

Unter Punkt 2. wurde demnach verordnet, dass die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO von km 222,225 bis km 222,381 auf der Richtungsfahrbahn S nach dem Plan für die Bauphase 3 verordnet wird.

 

Auf dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 02.09.2008, demnach gem. Punkt 13. im Überleitungs- und Rückführungsbereich die zulässige Geschwindigkeit nach den vorhandenen Querneigungen und der Länge der Mittelstreifenüberfahrt höchstens 60 km/h betragen darf, ist jedoch nicht festgehalten von welchem Straßenkilometer diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h Gültigkeit hat und bis zu welchem Straßenkilometer diese eingeschränkte Fahrtgeschwindigkeit verordnet wird.

Die 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung wurde auch in die Verordnung der BH Vöcklabruck vom 08.09.2008, die als Ergänzung zur Verordnung vom 02.09.2008 erlassen wurde, nicht eingearbeitet und ist daher die gebotene Fahrtgeschwindigkeit von 60 km/h nicht für einen konkreten Straßenbereich verordnet, sodass sie mangels Bestimmbarkeit keine Rechtsgültigkeit entfaltet.

 

Richtiger Weise hätte die BH Vöcklabruck verordnen müssen, dass im Überleitungs- und Rückführungsbereich von km 222,381 bis km 223,500 die Fahrtgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt wird. Nachdem diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ordnungsgemäß mit Verordnung bestimmt wurde, kann sie daher keine rechtlichen Folgen im Falle eines Zuwiderhandelns entfalten.

 

Aufgrund der nicht ordnungsgemäß verhängten Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h (verordnungsmäßig) habe ich daher auch keine Geschwindigkeitsübertretung begangen, zumal für diesen Bereich die eingeschränkte Fahrtgeschwindigkeit von 60 km/h eben nicht konkret und ordnungsgemäß verordnet war."

 

Festgehalten wird, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der Tatzeitpunkt der 02.03.2009 war.

 

In der Verordnung der Behörde vom 08.09.2008, VerkROl-1900-4-2008 wurde die 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO 1960 von km 222,225 bis km 222,381, verordnet.

 

Grundlage dafür bildet der Plan der Bauphase 3 - Richtungsfahrbahn S. Dieser Plan wurde auch der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2009 inkl. Verordnung angeschlossen.

 

Im ggstl. Strafverfahren wurde der Tatort- Messpunkt - mit km 222.560 festgestellt.

 

Weiters wurde in der oa. Verordnung festgehalten, dass die erwähnten Pläne einen wesentlichen Bestandteil dieser bilden.

 

In diesem Plan (Bauphase 3) sind die zum Tatzeitpunkt bestehenden Geschwindigkeits­beschränkungen aufgeführt.

 

Dazu wird festgehalten, dass die 60 km/h Beschränkung bei km 222,381 beginnt.

 

Im Bewilligungsbescheid der Behörde vom 02.09.2008, ZI.: VerkROl-1900-2-2008, wurden unter Punkt 35 die jeweiligen Bauphasen übersichtlich aufgelistet.

 

Dabei wurde die Bauphase 3 in der Zeit vom 25.09.2008 bis 18.06.2009 eingeschränkt (Tatzeitpunkt 02.03.2009). Diese Einschränkung bezog sich auf die km 235,993 bis km 222,281.

 

Eine Einschränkung der Fahrtrichtung ist im Bescheid nicht angeführt. Es sind somit beide Fahrtrichtungen betroffen (siehe Plan - Bauphase 3).

 

Der Schutzzweck der Norm, die den Kfz-Lenker verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt -OGH26. 1. 1979, ZI.: 8 Ob 220/78.

 

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 2.000,00 Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

 

Straferschwerend wurde gewertet, dass Sie bereits mehrmals - insgesamt drei mal - einschlägig rechtskräftig bestraft wurden. Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.."

 

 

2.1. Dem tritt der Berufungswerber mit nachfolgenden Berufungsausführungen entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Strafer­kenntnis der BH Vöcklabruck vom 20.8.2009, zugestellt am 21.8.2009, sohin innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat Linz und führe hiezu aus wie folgt:

 

Die BH Vöcklabruck hat sich mit meiner Stellungnahme vom 12.8.2009 in kein-ster Weise auseinandergesetzt. In dieser Rechtfertigung habe ich ausfuhrlichst dargetan, welche Geschwindigkeiten im angeblichen „Tatortbereich" seitens der Behörde verordnet wurden.

 

Demzufolge steht fest, dass mit Verordnung der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008, Punkt 2., festgehalten wird wie folgt:

 

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Beschränkungen, die aus den Plä­nen für die Bauphasen 2-6 hervorgehen, weil diese nicht zur Gänze inner­halb des Bezirkes Vöcklabruck liegen:

1. "Überholen usw."

2. "100 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung" nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO von km 222,000 - 222,181 und „80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung" nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO von km 222,181 - 222,381 auf der Rich­tungsfahrbahn S nach dem Plan für die Bauphase 3.

 

Aufgrund des Bescheides der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008, VerkROl-1900-2-2008 wurde gemäß Punkt 13. bestimmt, dass im Überleitungs- und Rückfüh­rungsbereich die zulässige Geschwindigkeit nach den vorhandenen Quer­neigungen und der Länge der Mittelstreifenuberfahrt höchstens 60km/h betragen darf.

 

Aus der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008 sowie des Bescheides vom 2.9.2008 geht jedoch in keinster Weise hervor, von welchem Straßenkilo­meter an diese Geschwindig-keitsbeschränkung von 60 km/h Gültigkeit hat und bis zu welchem Straßenkilometer diese eingeschränkte Fahrgeschwindig­keit verordnet wird.

 

Die von der BH Vöcklabruck in seiner Begründung des Straferkenntnisses vom 20.8.2009 getroffene Feststellung, dass die 60km/h Beschränkung bei km 222,381 beginnt, ist weder aus der Verordnung, noch aus dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008 abzuleiten. Diese Begründung ist jedenfalls durch den vorliegenden Bescheid der BH Vöcklabruck sowie die Verordnung der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008 VerkR01-1900-2-2008 gesetzlich gedeckt"

 

Die 60km/h Geschwindigkeitsbeschränkung ist daher weder durch Verordnung noch durch Bescheid der BH Vöcklabruck gesetzlich gedeckt, da die gebotene Fahrtgeschwindigkeit von 60km/h nicht für einen konkreten Straßenbereich ver­ordnet wurde ( entgegen den Feststellungen der BH Vöcklabruck ), sodass sie gar keine Rechtsgültigkeit entfalten konnte.

 

Die BH Vöcklabruck irrt daher auch, wenn sie vermeint, dass diese Geschwin­digkeitsbeschränkung von 60km/h für beide Fahrtrichtungen verordnet wurde, zumal weder aus dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 2.9.2008 noch aus der Verordnung gleichen Datums eindeutig hervorgeht, für welchen Bereich die an­gezeigte Fahrtgeschwindigkeit von 60km/h verordnet wurde und daher auch verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen auslösen kann.

 

Es werden daher gestellt nachstehende

 

ANTRÄGE,

1)

Der UVS in Linz möge das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 20.8.2009, VerkR96-36277-2009-rm zur Gänze auflieben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich zur Gänze einstellen

2)

In eventu das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 20.8.2009 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverweisen

3)

In eventu die über mich verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100,00 jedenfalls auf ein Mindestmaß herabsetzen.

 

R, am 1.9.2009                                                                                Dr. X“

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da vom Berufungswerber nach Anberaumung einer Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom 15.9.2009 das Rechtsmittel auf eine Strafberufung eingeschränkt u. auf eine Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde, konnte die Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sowie durch Einholung der Verwaltungsvormerkungen von den Bezirkshauptmannschaften Innsbruck-Land und  Kirchdorf an der Krems.

 

 

3.2. Der Berufungswerber lenkte den BMW der Type X in Baustellenverschränkungsbereichen mit 92 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h).  Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um eine Limousine  mit einer Motorleistung von 177 PS (Benziner) oder 192 PS (Diesel). Obwohl bei dieser Fahrgeschwindigkeit mit diesem Modell der gehobenen Mittelklasse eine fahrdynamische Problematik als unwahrscheinlich gelten kann, gründet der objektive Tatunwert aber dennoch insbesondere in der Tatsache, dass bei dieser Fahrgeschwindigkeit der Anhalteweg sich fast verdoppelt. Während dieser bei 60 km/h unter der Annahme einer realistischen Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2  und einer Reaktionszeit von einer Sekunde sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden 36,84 m beträgt, liegt er bei der vom Berufungswerber unter Berücksichtigung des Verkehrsfehlers (Abzug 5 km/h) angelasteten Geschwindigkeit von 92 km/h bereits bei 71,64 m.  Beim Vorfallstag handelte es sich um einen Montag, wobei um 16:45 Uhr von einem durchaus starken  Verkehrsaufkommen ausgegangen werden muss. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt, wird aus 92 km/h noch mit mehr als 82 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 6.0). Diese Feststellungen mögen den Normzweck und den abstrakten Unwertgehalt eines derartigen auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu ahndenden Ungehorsamsdeliktes verdeutlichen.

 

 

3.2.1. Der Berufungswerber ist bei den Bezirkshauptmannschaften Innsbruck-Land und Kirchdorf an der Krems wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen wie folgt vorgemerkt (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land):

VK-16300-2006, Strafe: 100 Euro, Datum: 13.7.2006

VK-30727-2007, Strafe:    ? Euro,  Datum: 6.11.2007

VK-15334-2009, Strafe:   20 Euro, Datum: 18.6.2009

VK-18359-2009, Strafe:   40 Euro, Datum: 14.7.2009

VK-18361-2009, Strafe:   20 Euro, Datum: 14.7.2009

(Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems):

VerkR96-10177-2004, Strafe: 87 Euro, Datum: 28.2.2005

VerkR96-20894-2005, Strafe: 29 Euro, Datum: 03.4.2006

VerkR96-498-2006,    Strafe: 50 Euro, Datum: 14.3.2006

VerkR96-13874-2006, Strafe: 160 Euro, Datum: 24.1.2007

VerkR96-10481-2007, Strafe: 120 Euro, Datum: 01.10.2007

 

 

3.2.2. Während der letzten fünf Jahre wurde der Berufungswerber sohin nicht weniger als zehnmal  wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen betreten und bestraft.  Daraus lässt sich nur unschwer eine mangelhafte bis fehlende Verbundenheit mit diesem gesetzlich geschützten Wert der Straßenverkehrsordnung ableiten.

 

 

4. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Mit seinem Vorbringen scheint der Berufungswerber nicht bloß die Grundsätze des sogenannten Ungehorsamsdeliktes iSd § 5 Abs.1 VStG sondern auch den Inhalt des § 99 Abs.3 lit. a StVO zu verkennen. Der bis zu 726 Euro reichende Strafrahmen sieht nämlich keine Mindeststrafe vor. Wenn hier die Behörde erster Instanz in Bindung an § 49 Abs.2 VStG (letzter Satz) auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses – trotz der erst im ordentlichen Verfahren evident werdenden Vormerkungen -  keine höhere Strafe verhängen durfte als in der Strafverfügung, ist darin ein  in der Sphäre des Gesetzgebers gründende Unzulänglichkeit zu erblicken. Die hier ausgesprochene Geldstrafe ist vor diesem Hintergrund als unangemessen niedrig zu erachten. Vielmehr hätten hier in geradezu klassischer Weise die Voraussetzungen für die volle Ausschöpfung des Strafrahmens bestanden. Insgesamt zehn Vormerkungen und auf Grund des Berufsstandes dem der Berufungswerber angehört wohl deutlich über dem Durchschnitt einzuschätzenden Einkommensverhältnissen wären ein weiterer Grund hiefür gewesen.  Die Einschätzung eines Monatseinkommens des Berufungswerbers als Rechtanwalt mit nur 2.000 Euro müssen wohl als realitätsfremd erachtet werden.

Wie auch schon im h. Erkenntnis vom 17.2.2005, VwSen-160310/2/Br/Wü und einer Strafberufung des Berufungswerbers  im h. Verfahren, VwSen-162501,  dem ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h zu Grunde lag, bekämpfte der Berufungswerber auch damals  die lediglich mit 120 Euro bemessene Geldstrafe. Ebenfalls war auch den Verfahren zu VwSen-161259, VwSen-161831 (jeweils 2006) und VwSen-162501 (2007) kein Erfolg zu bescheiden. Vor diesem Hintergrund spricht die Inanspruchnahme einer Rechtschutzeinrichtung durch eine rechtskundige Person bei einem derartigen Strafausmaß für sich.

Bei der Missachtung eines verordneten Geschwindigkeitslimits handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hier scheint der Berufungswerber diesen Normverstoß, wie sich auch aus den Vorverfahren erschließen lässt, vielmehr bewusst  in Kauf genommen zu haben, was den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden des Berufungswerbers zulässt.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h, insbesondere im Zuge der Annäherung an eine Baustelle kann von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrzeuglenker nicht einfach übersehen werden. Sie wird vielmehr bewusst gesetzt.

 

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Hier scheint der Berufungswerber den Inhalt des § 99 Abs.3 lit.a StVO  zu verkennen welcher keine Mindeststrafe vorsieht.

Hier überwogen angesichts der oben angeführten einschlägigen Vormerkungen die straferschwerenden Umstände.

Insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen wäre es aus der Sicht der Berufungsbehörde, wie oben schon angeführt, geboten gewesen unter weitestgehender Ausschöpfung des Strafrahmens vorzugehen um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten.

Auf § 100 Abs.1 StVO  sei der Berufungswerber an dieser Stelle nachdrücklich hingewiesen.

Mit Blick auf die vorangeführten Überlegungen musste sohin auch der bloßen Strafberufung jeglicher  Erfolg versagt bleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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