Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530932/5/Kü/La

Linz, 18.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der S B , 5 am Inn, vom 15. April 2009, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 2009, UR-2006-1297/68-Js/Ts, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen anlässlich der Stilllegung der Massenabfalldeponie Blankenbach in der S B zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und die Punkte II. 2. u. 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 2009, UR–2006-1297/68-Js/Ts, ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 62 und 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/ 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008 iVm §§ 29 und 47 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich von 2. April 2009, UR–2006-1297/68-Js/Ts, wurde festgestellt, dass die Massenabfalldeponie Blankenbach auf dem Grundstück Nr., KG R, S B am Inn den mit Bescheid vom 15. Dezember 2005, UR-300308/2004 zur Kenntnis genommenen Maßnahmen anlässlich der Stilllegung der Massenabfalldeponie B im Wesentlichen entspricht. Als Grundlage für diesen Bescheid dienten die von der F Dr. F H C E vorgelegten und als solche gekennzeichneten Ausführungsunterlagen.

 

In den Nebenbestimmungen im Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde unter den Punkten 2. u. 3. Folgendes vorgeschrieben:

 

"Zu 2. Die Einhaltung des Grenzwertes von 5 kg CH4/(.a) ist spätestens im Jahr 2010 unter Zuhilfenahme geeigneter Messmethoden nachzuweisen. Ein auf Annahmen basierender rechnerischer Nachweis ist unzulässig (Auflagepunkt 12 Bescheid UR-300308/240-2005).

 

Zu 3. Zumindest für jene Stellen, an welchen im Jahr 2008 eine Methankonzentration von 1000 ppm überschritten wurde, ist bis 1. Juli 2009 plausibel nachzuweisen, dass ein Grenzwert von 10 kg CH4/(.a) nicht überschritten wird. (Auflagepunkt 16 Bescheid UR-300308/240-2005)."

 

Begründend wurde festgehalten, dass die am 25. September 2008 vorgelegten Ausführungsunterlagen zur Durchführung der abfallrechtlichen Überprüfung der Deponieschließung unter Beiziehung von Amtsachverständigen aus den Fachbereichen Deponiebautechnik und Abfallchemie überprüft wurden. Zum Ergebnis dieser abfallrechtlichen Überprüfung sei zu bemerken, dass von den Amtsachverständigen keine wesentlichen Mängel bei der errichteten Anlage festgestellt worden seien, weshalb die im Wesentlichen gegebene Übereinstimmung mit dem vorliegenden Maßnahmenbescheid festgestellt werden habe können.

 

Zu den noch festgestellten Mängeln sei zu bemerken, dass diese zwar nur geringfügig seien, aber deren Behebung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift zu veranlassen gewesen sei.

 

2. Gegen die Nebenbestimmungen im Spruchteil II Punkt 2. u. 3. richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der S B.

 

Begründend wurde festgehalten, dass gemäß umfassender Untersuchungen des Büro Dr. F, so auch im Auftrag des Landes Oö. („Klimastudie 2001“, „Gutachten zur Reduktion von Treibhausgasen aus Oö. Deponien - RETRADE 2006“) und unter Berücksichtigung der Fachliteratur, sei es für ein Deponiebauwerk mit einer Ausdehnung von mehreren Hektaren praktisch nicht möglich, die aktuelle Deponiegasemission exakt zu messen. Wie die Untersuchungen durch Box-Messungen gezeigt hätten, würden Mengenstrom-Schwankungen an den gleichen Messstellen von +/- 100 % auftreten. Abhängig vom Abfall-Input, Deponiewasserhaushalt, klimatischen Verhältnissen, Deponieform u. dgl. würden Gasprognosemodelle die praktisch heranziehbaren Grundlagen mit einer mindestens gleich großen Genauigkeit wie die Box-Messungen bilden.

 

Aus den vorliegenden FID- Messungen April 2007 bzw. Juni 2008 seien, bezogen auf die Gesamtabdeckfläche mit Oxidationsschichte (16.000m²), nur kleinräumige Schwachstellen ausgewiesen. Daher sei im Kollaudierungsoperat eine rund 80%ige CH4-Eliminationsrate zum Ansatz gebracht worden. Die in die Atmosphäre austretende, spezifische CH4-Fracht errechne sich somit zu rund 1,07kg CH4/.a und liege, wie auch vom Amtsachverständigen festgehalten, deutlich unterhalb des in der Deponieverordnung angegeben mittleren, spezifischen CH4-Grenzwertes von 5 kg/.a.

 

Abschließend wurde festgehalten, dass eine exakte messtechnische Ermittlung des CH4-Gasanfalles im Bereich der Gesamtoberfläche der Deponie Blankenbach entsprechend dem Stand der Technik nicht möglich sei. Aus diesem Grund seien Berechnungsmodelle, unterstützt durch FID- Messungen, heranzuziehen.

 

Zu Punkt 3. sei festzuhalten, dass der Vorschreibungspunkt 16 des Schließungsbescheides wie folgt gelautet habe: „Fehlstellen der Oberflächenabdeckung, an denen vermehrte Gasaustritte zu beobachten sind, so genannte „Hot-Spots“, sind umgehend durch geeignete Maßnahmen zu sanieren.“

In diesem Zusammenhang würde aus technisch-ökologischer Sicht die Verstärkung der bestehenden Oxidationsschichte im Bereich dieser Schwachstellen anstelle eines umfassenden Monitoring durch Volumensstrommessungen (Boxmessung) angestrebt. Diese Sanierungsbereiche seien spätestens im Jahr 2010 im Zuge der nächstfolgenden FID-Begehung beweiszusichern.

 

3. Auf Grund dieses Berufungsvorbringens hat bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schreiben vom 20. April 2009 den Sachverständigen für Deponiebautechnik um fachliche Beurteilung des Vorbringens hinsichtlich der Änderung der Auflagen 2. u. 3 des gegenständlichen Bescheides ersucht.

 

In seiner fachlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2009 führt der Sachverständige für Deponiebautechnik folgendes aus:

 

"................

III. Fachliche Beurteilung:

Die Stellungnahme umfasst lediglich jene deponiebautechnischen Aspekte, die unmittelbar mit der Berufung im Zusammenhang stehen. Dementsprechend werden lediglich die von der temporären Oberflächenabdeckung zu begrenzenden gasförmigen Emissionen aus dem Deponiekörper beurteilt.

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die rechtliche Auslegung der vorliegenden Situation natürlich der Behöre obliegt. Die für die Stellungnahme relevanten Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 werden demgemäß nur in jenem Umfang interpretiert, um die Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar gestalten zu können.

Aus deponiebautechnischer Sicht ist aufgrund der fehlenden endgültigen Oberflächen­abdeckung derzeit davon auszugehen, dass sich die gegenständliche Deponie in der Stilllegungsphase befindet, da die Stilllegungsphase im Wesentlichen erst dann zu Ende ist, wenn die Behörde die endgültige Oberflächenabdeckung abgenommen hat. Gegenwärtig werden jedoch weite Bereiche der Deponieoberfläche lediglich von einer temporären Abdeckung bedeckt, die keinesfalls mit einer endgültigen Oberflächen gleichzusetzen ist.

Da weiters davon ausgegangen werden kann, dass jene Flächen, die derzeit lediglich über eine temporäre Oberflächenabdeckung verfügen, nicht bis 1. Juli 2009 endgültig abgedeckt werden können, sind für diese Flächen ab dem 1. Juli 2009 die Anforderungen der Deponieverordnung 2008 hinsichtlich der Oberflächenabdeckung gemäß § 29 einzuhalten. Dies ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen gemäß § 47 Abs. 3. Entsprechend dem § 29 Abs. 2 sind die Bestimmungen im Anhang 3 Kapitel 6.1 hinsichtlich der temporären Oberflächenabdeckung einzuhalten.

Die im Zusammenhang mit der Berufung relevanten Bestimmungen lauten im Anhang 3 Kapitel 6.1 wie folgt:

c) Eine temporäre Oberflächenabdeckung muss in Verbindung mit sonstigen Entgasungs­maßnahmen geeignet sein, gasförmige Emissionen aus dem Deponiekörper auf maximal 5 kg CH4/(m2.a) zu begrenzen. Dieser Wert ist als Mittelwert über alle Messpunkte des Methanmassenstroms einzuhalten, wobei Einzelwerte nicht mehr als 10 kg CH4/(m2.a) betragen dürfen (hot spots, Linienquellen etc.). Die Ausführung einer Gasverteilungsschicht ist zwingend.

h) Die Einhaltung des Grenzwertes gemäß lit. c ist spätestens im zweiten Jahr nach Aufbringung der temporären Oberflächenabdeckung und in weiterer Folge jährlich bis zum Aufbringen der endgültigen Oberflächenabdichtung nachzuweisen; als geeignete Messmethode für diesen Nachweis ist insbesondere folgende Vorgehensweise anzusehen: Durchführung von vierteljährlichen FID-Rasterbegehungen und gleichzeitig Messungen des Methanmassenstroms mit validierten Methoden. Durch die Rasterbegehungen sollen Bereiche mit höheren Emissionen erkannt werden (zB bei Rand oder Übergangsbereichen, in der Umgebung von Gasbrunnen). Diese Bereiche sind bei der Auswahl der Messpunkte mit einzubeziehen. Bei zusammenhängenden Deponieoberflächen bis 10.000 m2 ist im Mittel pro 500 m2 ein Messpunkt vorzusehen, wobei eine Mindestanzahl von zehn Messpunkten nicht unterschritten werden sollte. Bei zusammenhängenden Deponieoberflächen von mehr als 10.000 m2 ist im Mittel pro 1.000 m2 ein Messpunkt vorzusehen, wobei eine Mindestanzahl von 20 Messpunkten nicht unterschritten werden sollte.

Auf Basis dieser Bestimmungen im Anhang 3 Kapitel 6.1 der Deponieverordnung können die bestehenden Nebenbestimmungen 2 und 3 im Spruchteil II des Bescheides UR-2006-1297/68, vom 2. April 2009, ersatzlos aufgehoben werden, da die Intentionen dieser Nebenbestim­mungen nunmehr Kraft Verordnung gelten. Diese beiden im Anhang 3 Kapitel 6.1 der Deponieverordnung festgelegten Bestimmungen entsprechen aus fachlicher Sicht dem Grundgedanken dieser beiden Nebenbestimmungen, da sowohl die Grenzwerte der gasförmigen Emissionen, als auch die Mess- und Überwachungsprogramme nunmehr in der Verordnung festgelegt werden.

Gelangt die Behöre wider Erwarten zur Auffassung, dass die relevanten Bestimmungen im Anhang 3 Kapitel 6.1 der Deponieverordnung 2008 aufgrund von Übergangsbestimmungen in der Deponieverordnung bzw. auf Basis sonstiger Überlegungen nicht anzuwenden sind, so repräsentieren diese beiden Bestimmungen im Anhang 3 dennoch den Stand der Technik und wären dementsprechend vorzuschreiben.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich aus fachlicher Sicht die in der gegenständlichen Berufung angeführte Begründung nunmehr eigentlich gegen den Verordnungstext richtet. Da die Grenzwerte von 5 kg CH4/(m2.a) bzw. 10 kg CH4/(m2.a) in der Deponieverordnung festgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass diese auch ausreichend genau nachgewiesen werden können. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Messkosten zum Nutzen dieser Messung obliegt der Behörde. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine monetäre Bewertung des Nutzens nur sehr schwer möglich sein wird. Dass, wie in der Berufungsbegründung zur Nebenbestimmung 3 angeführt, zunächst die Schwachstellen der temporären Oberflächenabdeckung saniert werden, und erst danach, also spätestens 2010, ein entsprechender Nachweis der Funktionsfähigkeit erfolgt, erscheint aus deponiebau-technischer Sicht durchaus vertretbar.

 

IV. Zusammenfassung:

Die bestehenden Nebenbestimmungen 2 und 3 im Spruchteil II des Bescheides UR-2006-1297/68, vom 2. April 2009, können auf Basis der Bestimmungen im Anhang 3 Kapitel 6.1 der Deponieverordnung 2008 ersatzlos aufgehoben werden, da die Intentionen dieser Nebenbestimmungen nunmehr Kraft Verordnung gelten.“

 

 

4. Mit Schreiben von 4. Juni 2009 wurde die Berufung vom Landeshauptmann von Oberösterreich dem Unabhängige Verwaltungssenat vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde bemerkt, dass von der Erstinstanz die Voraussetzungen für eine Berufungsvorentscheidung überprüft wurden und deshalb auch die Stellungnahme des Amtsachverständigen eingeholt wurde. Da nach Rechtsaufassung der Erstinstanz eine inhaltlich abändernde Entscheidung nicht in Betracht komme, sei eine Berufungsvorentscheidung nicht getroffen worden.

Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Entscheidungsfindung gegeben.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.1 AWG 2002 hat die Behörde unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Nach § 63 Abs.2 AWG 2002 sind Stilllegungsmaßnahmen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.

 

Gemäß § 43 Abs.5 AWG 2002 sind Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.

Nach § 43 Abs.6 AWG 2002 gilt Abs. 5 nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.

 

Gemäß § 29 Abs.2 Deponieverordnung 2008 ist bei Kompartimenten, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. eine temporäre Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu errichten.

 

Nach § 47 Abs.3 Deponieverordnung 2008  haben Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich

1.    der Oberflächenabdeckung gemäß § 29 für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,

2.    der besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,

3.    des Wasserhaushalts gemäß § 30,

4.    der Deponiegasbehandlung gemäß § 31,

5.    der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den §§ 37 und 38,

6.    der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß § 39, und

7.    der Registrierung gemäß § 40

zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.

 

5.2. Von der Berufungswerberin wurde in Wahrung des Parteiengehörs zu den Ausführungen des Sachverständigen für Deponiebautechnik Stellung genommen. Darin wird nach Wiedergabe des Berufungsinhaltes festgestellt, dass der Amtsachverständige praktisch nicht auf die vorgebrachten Argumente in der Berufung eingegangen ist, sondern seine Aussagen weitgehend auf den Rechtsstand beziehe. Nach Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen führt die Berufungswerberin weiters aus, dass bereits im Berufungsvorbringen darauf hingewiesen worden sei, dass eigene Erfahrungen des technischen Beraters die große Problematik von Gas- und Massenstrommessungen mit Boxen bei sehr flächigen Deponien, wie jene der Berufungswerberin, bedingt durch das Messverfahren gezeigt hätten und die Genauigkeit der Messungen diejenige der Gasprognosemodellberechnungen nicht übersteigen, sondern eher unterschritten hat, dafür aber einen sehr großen messtechnischen und damit finanziellen Aufwand hervorgerufen hat. Zu dem hat die Berufungswerberin bisher ein etwa 20fach dichteres Messpunktenetz (derzeit rund 398 Messpunkte) für FID- Messungen eingerichtet, um eine bestmögliche Erfassung von Schwachstellen zu gewährleisten.

 

Die Berufungswerberin begrüßt daher die zusammenfassenden Schlussfolge­rungen des deponiebautechnischen Sachverständigen nach ersatzloser Aufhebung der Nebenbestimmungen 2. u. 3. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wird eine Abstimmung  mit der Erstbescheid erlassenden Behörde in Aussicht gestellt.

 

5.3. Maßnahmen zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, können rechtens nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein (VwGH 26.3.1980, Slg. 10078 A; 23.6.1998, 95/08/0073).

 

Dem technischen Bericht der vorliegenden Kollaudierungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Abfalldeponie B von der S B gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Zeitraum 1970 – 31.12.2003 betrieben wurde. Daher ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 47 Abs.3 Deponieverordnung 2008 davon auszugehen, dass für die gegenständliche Massenabfalldeponie die besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs.2 Deponieverordnung 2008 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert werden, Geltung finden. Die Deponie Blankenbach befand sich zum Stichtag 1. März 2008 in der Stilllegungsphase im Sinne des § 3 Z53 Deponieverordnung 2008. Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Deponie zur Steuerung des Wasserhaushaltes und zur Steigerung des Deponiegaserfassungsgrades unter Beachtung von Anhang 3 Kapitel 6.1. mit einer temporären Oberflächenabdeckung auf maximal 20 Jahre zu versehen ist. In Anhang 3. Kapitel 6.1. sind die Vorgaben hinsichtlich Bewässerungsmaßnahmen und temporärer Oberflächenabdeckung verbunden mit Grenzwerten für gasförmige Emissionen aus dem Deponiekörper sowie mögliche Messmethoden zur Einhaltung des Grenzwertes gelistet. Diese eindeutigen Regelungen der Verordnung, welche gemäß der Übergangsbestimmung auf gegenständlichen Fall anzuwenden sind, bedeuten, dass gleichlautende behördliche Vorschreibungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtens sind. Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher in Würdigung der technischen Ausführungen des Sachverständigen zum Schluss, dass die beeinspruchten Nebenbestimmungen denselben Regelungsbereich betreffen der im Anhang 3 Kapitel 6.1. der Deponieverordnung bereits vorgegeben ist, weshalb auch im Einklang mit der ergänzenden Stellungnahme der Berufungswerberin eine ersatzlose Behebung dieser beiden Auflagenpunkte ausgesprochen werden konnte. Es wird an der Berufungswerberin liegen die notwendigen weiteren Maßnahmen der Stilllegungsphase insbesondere die Fassung und Messung der gasförmigen Emissionen mit der Behörde entsprechend abzuklären.

 

Abschließend ist zudem festzuhalten, dass sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Berufungswerberin ergibt, dass das Vorbringen in der Berufung nicht als Abänderungsantrag im Sinne des § 43 Abs.5 AWG 2002 zu werten ist und deshalb darüber nicht zusätzlich abzusprechen war. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass gemäß § 43 Abs. 6 AWG 2002 Ausnahmeregelungen von der Deponieverordnung 2008 für die Massenabfalldeponie als IPPC-Behandlungsanlage nur dann Platz ergreifen können, wenn diese Ausnahmen bereits in der Verordnung selbst vorgesehen sind.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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