Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164015/3/Zo/Ps

Linz, 15.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S G, geb. , K, L, vom 3. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 11. Februar 2009, Zl. Cst-27117/08-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 6. Mai 2008 von 14.40 Uhr bis 15.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen  in Linz auf der K nächst Haus Nr. 26 abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungs­übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheits­strafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der Tatort nicht richtig umschrieben sei. Das Haus K Nr. 18 liege vom Abstellort des Fahrzeuges nur ca. 2 m entfernt, während das Haus K Nr. 26 einen Abstand von ca. 16 m habe, weshalb die Umschreibung "nächst Haus Nr. 26" falsch sei. Das Fahrzeug sei auch nicht im unbeschränkten Halteverbot abgestellt gewesen, sondern in jenem Bereich, in dem das Halten verboten, jedoch Ladetätigkeiten erlaubt seien.

 

Weiters seien die entsprechenden Verbotszeichen nicht am richtigen Standort in der im Akt befindlichen Skizze eingezeichnet. Das Verkehrszeichen "HV Ende ausgenommen Ladetätigkeit" zwischen Haus Nr. 18 und Haus Nr. 30 sei zweifelhaft, an dieser Stelle sei früher sogar das Parken erlaubt gewesen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung eines Lokalaugenscheines betreffend die Anbringung der Verkehrszeichen. Bereits daraus ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hatte seinen Pkw zur Vorfallszeit auf der K entlang der Liegenschaft Nr. 26 abgestellt. Nach seinen eigenen Angaben war das Fahrzeug in jenem Bereich unmittelbar südlich der Stiege abgestellt und somit in jenem Bereich, in welchem entsprechend der Verkehrszeichen Ladetätigkeiten erlaubt sind. Nach den Angaben des Meldungslegers befand es sich im absoluten Halte- und Parkverbot. Auf diese unterschiedlichen Angaben kommt es jedoch aus folgenden Überlegungen nicht an:

 

Entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Oktober 2004, Zl. 57079/2004, ist in der K zwischen Nr. 26 und Nr. 30 das Halten und Parken verboten. In der Verordnung wird dazu auf den Plan vom
27. August 2004 verwiesen, wobei in diesem Plan der Beginn des Halteverbotes am Anfang der Liegenschaft K Nr. 30 und das Ende des Halteverbotes im Bereich der Liegenschaft Nr. 26 unmittelbar bei der dort befindlichen Stiege eingezeichnet ist.

 

Bei einem Lokalaugenschein am 8. September 2009 wurde festgestellt, dass auf der Nordseite der K (entlang der Liegenschaft Nr. 18) ein Halteverbot ausgenommen Ladetätigkeit angebracht ist. Dieses beginnt am Anfang der K, das Ende ist bereits auf der Westseite der K (entlang der Liegenschaft Nr. 26) ca. 4 m südlich der Stiege angebracht. An der selben Standsäule ist auch der Beginn des Halteverbotes durch Verkehrszeichen kundgemacht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" verboten.

 

Gemäß Art. 89 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.

 

5.2. Die Bestimmung des Art. 89 B-VG ist gemäß Art. 129a Abs.3 B-VG auch auf den Unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eben die Gültigkeit von Verordnungen, welche ordnungsgemäß kundgemacht sind, dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Wenn jedoch eine Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist, so ist die Verordnung nicht beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sondern darf vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angewendet werden.

 

Im gegenständlichen Fall besteht entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters auf der Westseite der K entlang der Objekte
Nr. 26 bis Nr. 30 ein absolutes Halte- und Parkverbot, wobei dieses unmittelbar bei der im nordwestlichen Eck befindlichen Stiege beginnt. Diese Verordnung ist durch Verkehrszeichen kundzumachen, wobei allerdings die Verkehrszeichen nicht der Verordnung entsprechend angebracht sind. Das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten Anfang" steht auf der K nicht unmittelbar bei der Stiege, sondern von dieser ca. 4 m entfernt. Die gegenständliche Verordnung ist daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb sie vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angewendet werden darf. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gegenständliche Verordnung wegen der fehlerhaften Kundmachung nicht gültig ist. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb das Verfahren einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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