Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164252/10/Ki/Ps

Linz, 15.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, I, R, vom 2. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2009, VerkR96-3006-2008-Ja/Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. September 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.            Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich Schuldspruch wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als Tatort Straßenkilometer 175,355 festgestellt wird.

Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

II.        Bezüglich Punkt 1) wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf 10 Euro herabgesetzt. Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis VerkR96-3006-2008-Ja/Pi vom 8. Mai 2009 dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

"1) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 175.455 in Fahrtrichtung Wien, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien.

Tatzeit: 31.01.2008, 09:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Zif.10a StVO

 

2) Sie haben als LenkerIn des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland Nr. 1 bei km 174.600 in Fahrtrichtung Wien, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, Ausfahrt Ansfelden.

Tatzeit: 31.01.2008, 09:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs.1 StVO

 

3) Sie haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland Nr. 1 bei km 171.300 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 31.01.2008, 09:56 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 11 Abs.2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen , PKW, Audi Q7, schwarz".

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich Punkt 1) eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt bzw. hinsichtlich Punkt 3) eine Ermahnung ausgesprochen. Bezüglich Punk 2) wurde als Strafnorm "§ 99 Abs.3a StVO" zitiert und eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) festgelegt.

 

Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am
2. Juni 2009 Berufung erhoben, dies mit der Begründung, dass die Darstellung des Beamten nicht richtig sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. Juni 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. September 2009. An dieser Verhandlung nahmen die Verfahrensparteien nicht teil, sowohl der Berufungswerber als auch die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI E M, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 1. Februar 2008 zugrunde. Als Beweismittel führt der Meldungsleger in der Anzeige aus, dass er Verkehrsüberwachungsdienst führte, wobei die Übertretung festgestellt wurde. Er sei für die Verwendung des Lasermessgerätes umfassend und mit den messtechnischen Eigenschaften des Gerätes vertraut und geschult. Die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes sei gemäß den Richtlinien – vor und während den Messungen sowie nach jedem Wechsel des Aufstellungsortes – festgestellt worden. Bei der gegenständlichen Messung sei einwandfrei zu erkennen gewesen, dass das Messergebnis vom Fahrzeug des beanstandeten Lenkers verursacht wurde, da das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert worden sei. Die Messung sei im ankommenden Verkehr erfolgt. Die weiteren Übertretungen seien während der Nachfahrt bzw. der Anhaltung erfolgt. Die Messung sei mit einem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4334 vom Standort des Beamten bei km 174,960 aus erfolgt, die Messentfernung habe 395 m betragen. Die Messung der Geschwindigkeit habe 148 km/h ergeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber hinsichtlich der angezeigten Verwaltungsübertretungen eine Strafverfügung (VerkR96-3006-2008 vom 18. März 2008) erlassen, welche von diesem rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

In diesem Einspruch führte der Berufungswerber aus, es sei richtig, dass er ein Überholmanöver mit 120 km/h begangen habe. Er (Polizeibeamter) sei dann von der rechten Seite auf die Autobahn gekommen. Dieser sei ihm nachgefahren und er sei ihm auf die Tankstelle gefolgt. Er (Polizeibeamter) habe gesagt
56 Euro und er habe versucht, mit ihm diese Angelegenheit zu klären, habe seine Kreditkarte genommen und bezahlen wollen. Daraufhin habe er (Polizeibeamter) seine Kreditkarte zweimal durchgezogen und er habe ihn gefragt, warum er (Polizeibeamter) zwei Abrechnungszettel verwende. Er (Polizeibeamter) habe geantwortet, 36 Euro für zu schnell fahren, 20 Euro wegen links fahren. Er habe sich ein wenig ärgern müssen und habe zu ihm gesagt, in seiner Fahrschule sei ihm gelehrt worden, links zu überholen. Daraufhin habe er (Polizeibeamter) ihm zugleich mit einer Anzeige gedroht. Er habe ihn um seine Kreditkarte gebeten und zu ihm gesagt, dann wird wohl von einer Anzeige nicht abzusehen sein.

 

Zu Punkt 1) führte der Berufungswerber aus, es sei nicht richtig, dass er die Höchstgeschwindigkeit von 43 km/h überschritten habe. Hr. Inspektor habe gesagt um 20 km/h.

 

Hinsichtlich Punkt 2) sei die Angabe von Hr. Inspektor nicht richtig, er habe das Fahrzeug mit 120 km/h überholt. Logisch links auf der zweiten Fahrbahn und danach habe er sich wieder in die erste Fahrbahn eingereiht.

 

Punkt 3) sei nicht richtig. Er habe den Blinker sehr wohl eingeschaltet und keine anderen Fahrer gefährdet. Von Punkt 3) sei mit Hr. Inspektor bei seiner Befragung gar nicht geredet worden. Es sei ihm ein Rätsel, wie Hr. Inspektor auf diese Aussage komme.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Linz- Land gab der Meldungsleger laut Niederschrift vom 20. Mai 2008 Folgendes zu Protokoll:

 

"Zu Punkt 1: Die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes wurde gemäß den Richtlinien – vor und während der Messungen, sowie nach jedem Wechsel des Aufstellortes festgestellt. Bei der gegenständlichen Messung war einwandfrei erkennbar, dass das Messergebnis vom Fahrzeug des beanstandeten Lenkers verursacht wurde, da das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert wurde. Die Messung wurde im herankommenden Verkehr durchgeführt. Für die Gültigkeit der Messung wird Eichschein sowie das Messprotokoll vorgelegt.

Zu Punkt 2: Diese Verwaltungsübertretung wurde mittels Nachfahrt festgestellt. Soweit ich mich erinnern kann, ist er am zweiten Fahrstreifen gefahren, obwohl der erste Fahrstreifen frei war. Lenker fuhr von 175,300 bis 174,000.

Zu Punkt 3: Im Zuge der Anhaltung wurde festgestellt, dass er beim Wechsel von Fahrstreifen nicht geblinkt hatte; km 171,300 vom ersten Fahrstreifen auf den Verzögerungsstreifen, Ausfahrt Ansfelden.

Die Anzeige bleibt vollinhaltlich aufrecht."

 

Laut vorgelegtem Messprotokoll führte der Meldungsleger u.a. am 31. Jänner 2008 zwischen 09:40 Uhr und 09:54 Uhr im Bereich km 174,960 der A1 (Richtungsfahrbahn Wien) Lasermessungen durch. Laut vorgelegtem Eichschein war das Lasermessgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht.

 

Nach Vorhalt des Beweisergebnisses verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung und letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Meldungsleger erklärte bei seiner Einvernahme als Zeuge, dass er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern könne, es sei schließlich eine Routineamtshandlung gewesen. Er habe die Geschwindigkeitsmessung (im ankommenden Verkehr) mittels Lasermessgerät im Rahmen einer Verkehrsüberwachung im Bereich des bezeichneten Tatortes durchgeführt. Die Messung habe die angezeigte Geschwindigkeit ergeben. Er habe die Messung gemäß der Bedienungsanleitung für das Messgerät durchgeführt und sei für den Einsatz des Gerätes entsprechend geschult.

 

Nach der Messung habe er die Nachfahrt aufgenommen und, nachdem er den Beschuldigten überholt hat, die Anhaltung durchgeführt. Soweit er sich erinnern könne, sei der Beschuldigte am zweiten Fahrstreifen gefahren und es sei der rechte Fahrstreifen frei gewesen. Konkret befragt gab der Zeuge jedoch sinngemäß an, dass er die diesbezügliche Angabe nur aus der ursprünglichen Anzeige rekonstruieren könne.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Angabe des Meldungslegers hinsichtlich der gemessenen Geschwindigkeit als glaubwürdig. Der Polizeibeamte stand bei seiner Aussage unter Wahrheitsverpflichtung, während sich der Beschuldigte in jede Richtung verteidigen konnte. Es mag durchaus der Fall sein, dass der Berufungswerber zum konkreten Zeitpunkt der Messung das Ausmaß der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit nicht subjektiv wahrgenommen hat, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass trotz auf einen bestimmten Wert eingestelltem Tempomaten individuell die Geschwindigkeit erhöht werden kann. Ein auf eine Geschwindigkeit von z.B. 120 km/h eingestellter Tempomat besagt daher noch nicht, dass tatsächlich nur mit dieser Geschwindigkeit gefahren wurde. Dass die Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät eine anerkannte Methode zur Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeit ist, wird nicht bestritten. Diesbezüglich wird der zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen.

 

Hinsichtlich der Punkte 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses konnte sich der Meldungsleger jedoch nicht mehr konkret erinnern und er verwies diesbezüglich lediglich auf die Anzeige. Eine verbindlich konkrete Angabe war ihm in diesen Punkten nicht möglich. Er vermeinte lediglich, dass der rechte Fahrstreifen frei gewesen wäre.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist (StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung).

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes war die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung (100 km/h) verordnet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich jedoch mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen ist und es ist somit der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Rechtsmittelwerber entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.1.2. Hinsichtlich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird zunächst darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, stellen eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und zieht ein derartiges Verhalten häufig Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen (Sach- und Personenschäden) nach sich. Derartigen Übertretungen liegt daher ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Um die Allgemeinheit entsprechend darauf zu sensibilisieren, ist grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Ebenso sind spezialpräventive Überlegungen dahingehend anzustellen, den Beschuldigten durch die Bestrafung vor der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land hat die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, diese Schätzung wird nicht bestritten. Als straferschwerend wurden die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und die Vorstrafen angesehen, strafmildernd wurde kein Umstand gewertet.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwar bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dieser Umstand jedoch nicht als expliziter Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zu werten ist. Ebenso stellen auch bloße Vorstrafen noch keinen Erschwerungsgrund dar, zumal diesbezüglich nur einschlägige Vorstrafen zu werten sind. Laut Akt scheinen nur zwei Vormerkungen hinsichtlich § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, diese Übertretungen können aber nicht als einschlägig gesehen werden und stellen daher ebenfalls keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG dar.

 

Festzustellen ist weiters, dass seit der Tatbegehung und der nunmehr endgültigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als 1 1/2 Jahren liegt. Artikel 6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verhalten aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nachdem im vorliegenden Falle die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber zu vertreten ist, hat diese bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass im konkreten Fall eine Reduzierung des Strafausmaßes sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertreten werden kann. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

3.1.3. Der Tatort wurde in der Anzeige bedingt durch einen Rechenfehler etwas unpräzise bezeichnet. Zwecks Konkretisierung iSd § 44a VStG war eine Richtigstellung vorzunehmen (§ 62 Abs.4 AVG).

 

3.2.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit Anwendung findet. Dies bedeutet, dass für die Berufungsentscheidung nur jene Beweise verwertet werden dürfen, welche unmittelbar aufgenommen werden konnten. Im gegenständlichen Falle wurde der Meldungsleger zwar im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen, bei seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte er jedoch, dass er sich – es habe sich um eine Routineamtshandlung gehandelt – nicht mehr konkret erinnern könne und er auf die Anzeige verweise. Dieser Umstand steht einer Beweiswürdigung zu Ungunsten des Berufungswerbers entgegen.

 

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" können daher in diesen Punkten dem Berufungswerber die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden.

 

3.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie bereits dargelegt wurde, können dem Berufungswerber die in diesen Punkten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht nachgewiesen werden. Der Berufung war daher diesbezüglich ein Erfolg beschieden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum