Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164430/2/Ki/Jo

Linz, 22.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, S, Z, vom 28. August 2009, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. August 2009, AZ: S 14340/09-3, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 7. August 2009, AZ: S 14340/09-3, einen Einspruch des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers vom 26. Juli 2009 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 2009, S 14340/09-3, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende per E-Mail am 28. August 2009 eingebrachte Rechtsmittel. In der Begründung wird argumentiert, die zu spät eingelangte Berufung sei nicht verschuldet, im Übrigen wird inhaltlich argumentiert, dass die Kosten der Strafe zu hoch angesetzt wären und um Wiederaufnahme und Neuberechnung der Kosten ersucht werde.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 16. September 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 2. Juli 2009, S 14340/09-3, wegen des Verdachtes der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber laut vorliegendem RSa-Rückschein am 9. Juli 2009 persönlich zugestellt.

 

Per E-Mail erhob der Rechtsmittelwerber am 26. Juli 2009 bei der Bundespolizeidirektion Linz verspätet Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 2. Juli 2009.

 

Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid, wogegen die unter 1.2. dargestellte begründete Berufung erhoben wurde.

 

2.6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ: S 14340/09-3.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des - unter Punkt 2.5. - dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf,  Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601 Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

3.2. Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 2009 wurde dem Berufungswerber am 9. Juli 2009 eigenhändig zugestellt.

 

Gegen die Annahme einer verspäteten Einbringung hat sich der Rechtsmittelwerber in seiner Berufung nicht entgegengestellt, er hat lediglich das Verschulden an der zu spät eingelangten Berufung bestritten und überdies dokumentiert, die Entscheidung über die Kosten der Strafe seien nach seinem Ermessen zu hoch angesetzt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist.

 

Mit dem Tag der Zustellung (9. Juli 2009) begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 23. Juli 2009.

 

Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist der Einspruch jedoch erst am 26. Juli 2009 per E-Mail an die Bundespolizeidirektion Linz übermittelt worden.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187). Jedenfalls können innerorganisatorische Dokumentenläufe ein Verschulden an einer verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels nicht ausschließen.

 

Die Fristversäumung des Berufungswerbers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 2. Juli 2009 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann.

 

Damit war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit den in der Strafverfügung vorgeworfenen Delikten auseinander zu setzen.

 

Die Berufung war somit - ohne inhaltliche Prüfung des Schuldspruches bzw. der Straffestsetzung - als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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