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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100319/14/Fra/Ka

Linz, 28.02.1992

VwSen - 100319/14/Fra/Ka Linz, am 28.Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Dr. G D, L; gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Dezember 1991, Zl.933-10-0705393, betreffend Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, nach der am 24. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl.933-10-0705393, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung gemäß § 6 Abs.1 des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 23. Juli 1991 um 11.43 Uhr in L, M.straße gegenüber Nr.5 das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW, blau, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und er damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 50 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Die Erstbehörde stützt den angefochtenen Schuldspruch auf die Ermittlungen der Bundespolizeidirektion Linz, wonach das Straßenaufsichtsorgan angegeben habe, sich 10-15 Minuten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufgehalten und keine Ladetätigkeit wahrgenommen zu haben.

I.3. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung beantragt der Berufungswerber das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige Beweiswürdigung geltend, wobei er im wesentlichen folgende Argumente vorbringt:

Das Ermittlungsergebnis, wonach sich das Straßenaufsichtsorgan 10-15 Minuten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges aufgehalten habe und keine Ladetätigkeit wahrnehmen konnte, sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dem Schreiben der Erstbehörde vom 21. November 1991 sei nicht zu entnehmen, ob eine Einvernahme des Straßenaufsichtsorganes erfolgt sei. Er habe aus dieser Mitteilung geschlossen, daß offenbar lediglich eine formlose Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Linz ergangen sei. Er sei auch nie aufgefordert worden, daß Erhebungsergebnis allenfalls persönlich bei der Behörde einzusehen. Zu der konkreten Behauptung, das Straßenaufsichtsorgan habe sich 10-15 Minuten in unmittelbarer Nähe aufgehalten, habe er keine Gelegenheit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben. Die Feststellungen des Straßenaufsichtsorganes seien entweder gelogen oder betreffen die Zeit nach Ausstellung des Strafmandates. "Ermittlungen bei der Polizei", was immer man darunter verstehen mag, vermögen kein Nachweis nachvollziehbares Beweisergebnis darstellen. Entweder werde das Straßenaufsichtsorgan einvernommen, dann müsse dieses Organ eine Zeugenaussage abgelegt haben, welche nachvollziehbar ist. Ominöse und diffuse Ermittlungen können keinesfalls Grundlage für eine Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren sein. Die Behörde sei im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sorglos vorgegangen; es liegen daher keine konkreten und rechtsstaatlich verwertbaren Ermittlungsergebnisse vor, welche das Straferkenntnis rechtfertigen könnten. Er beantrage daher ausdrücklich die Einvernahme des Straßenaufsichtsorganes zum gegenständlichen Vorfall, weiters die Durchführung eines Ortsaugenscheines um festzustellen, daß man zur Firma Foto N und zurück nicht mehr als fünf Minuten Wegstrecke benötige.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 24. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben den Parteien des Verfahrens auch die Meldungslegerin als Zeugin geladen wurden. Sämtliche Geladenen sind auch erschienen.

Aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung kann der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden. Die Meldungslegerin konnte sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern, was aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes nicht lebensfern ist. Über Vorhalt ihrer Aussage am 19. November 1990 gab sie dann an, sich doch erinnern zu können, daß sie den verfahrensgegenständlichen PKW ca. 10 Minuten im Sichtbereich hatte. Der Beschuldigte führte aus, eine Stereobox zum Fotogeschäft N getragen zu haben. Als er wieder zum PKW zurückkehrte, habe er auch die Politesse, die das Strafmandat ausgestellt hat, angetroffen. Diese sei gerade im Begriff gewesen, an einem anderen Fahrzeug ebenfalls einen Zahlschein anzubringen. Er habe die Politessin auch darauf hingewiesen, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben und zu diesem Zweck auch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Ladetätigkeit" hinter der Windschutzscheibe seines PKW's angebracht. Die Politessin sei aber einer sachlichen Argumentation seinerseits nicht zugänglich gewesen.

Da sich der Argumentation des Berufungswerbers mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumentation deckt, kann das Vorbringen des Berufungswerbers nicht von vornherein als unglaubwürdig abgetan werden. Insbesondere aufgrund des Umstandes, daß die Meldungslegerin den Beschuldigten nicht gesehen hat, als dieser das Fahrzeug abgestellt und sich von diesem entfernt hat, betrachtet der unabhängige Verwaltungssenat die Ladetätigkeit als glaubhaft gemacht an. Der Hinweis, daß am gegenständlichen PKW ein Schild mit dem Aufdruck "Ladetätigkeit" angebracht war, wurde ebenfalls nicht bestritten. Weshalb die Meldungslegerin zum Tatzeitpunkt den Beschuldigten nicht aufgefordert hat, seine Ladetätigkeit zu belegen, was ohne weiteres leicht möglich gewesen wäre, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der verblassten Erinnerung der Meldungslegerin nicht mehr nachvollzogen werden.

Ein schlüssiger Beweis, daß die glaubhaft gemachte Ladetätigkeit nicht durchgeführt wurde, ist aufgrund der erwähnten Umstände zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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