Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522372/2/Sch/Ps

Linz, 16.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H, geb. am, F, O, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. März 2009, Zl. VerkR22-1-153-2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 24. März 2009, Zl. VerkR22-1-153-2008, Herrn D H gemäß § 24 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) die von dieser Behörde erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der bescheidmäßig angeordneten Nachschulung entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich abzuliefern sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 14. April 2009 eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht. Das Rechtsmittel wurde samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein vom Berufungswerber am 26. März 2009 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 9. April 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung, wie schon oben angeführt, jedoch erst am 14. April 2009 im E-Mail-Wege eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 22. Juli 2009 auf den Umstand der Verspätung seines Rechtsmittels – auf die im Schreiben enthaltenen formellen Mängel kommt es im Ergebnis nicht an – hingewiesen und ihn zu einer Stellungnahme eingeladen. Eine solche findet sich allerdings nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Aufgrund der gegebenen Gesetzeslage war die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

 

Bei einer Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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