Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163666/14/Kei/Ps

Linz, 10.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A L, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2008, Zl. VerkR96-32553-2007-Pm/Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das Vorschriftszeichen 'HALT' dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde.

Tatort: Gemeinde Schwertberg, Aisttalstraße, L 1415

Tatzeit: 15.06.2007 um 10.05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 4 StVO

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich ist,            Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

30,00                       18 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 2008, Zl. VerkR96-32553-2007-Pm/Pi, Einsicht genommen und am 6. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen GI R R und T P einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 15. Juni 2007 um 10.05 Uhr in Schwertberg auf der Aisttalstraße L1415.

Im gegenständlichen Bereich war eine Kreuzung und bei dieser Kreuzung war ein Vorschriftszeichen "HALT" und eine Haltelinie und es war keine Ampel dort.

Zur angeführten Zeit fuhr hinter dem Bw T P, der ein Kfz lenkte. im gegenständlichen Bereich war auch GI R R – und zwar ca. 25 Meter von der Haltelinie entfernt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen GI R R ist zu entnehmen, dass der Bw den Pkw nicht an der Haltelinie angehalten habe.

Den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen T P und denjenigen des Bw ist zu entnehmen, dass der Bw den Pkw schon an der Haltelinie angehalten habe. Alle drei angeführten Personen haben in der Verhandlung einen guten persönlichen Eindruck gemacht.

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw den Pkw nicht an der Haltelinie angehalten hat und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war im Zweifel für den Bw zu entscheiden (Spruchpunkt I.).

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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