Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164107/3/Sch/Bb/Ps

Linz, 11.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des Herrn Mag. F H H, geb., S, K, vom 11. April 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 7. April 2009, GZ VerkR96-1568-2006, betreffend Abweisung des Antrages auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 16. April 2008 und vom 27. April 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 16. April 2009, GZ VerkR96-1568-2006, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung gegen den Bescheid vom 7. April 2009, GZ VerkR96-1568-2006, betreffend Abweisung des Antrages auf Zustellung des Straferkenntnisses vom 16. April 2008, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.                 Die Berufung gegen den Bescheid vom 16. April 2009, GZ VerkR96-1568-2006, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG iVm §§ 8 und 23 ZustG.

zu II.: §§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 7. April 2009, GZ VerkR96-1568-2006, den Antrag des Herrn Mag. H F H (des Berufungswerbers) vom 30. März 2009, auf Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. April 2008, GZ VerkR96-1568-2006, abgewiesen.

 

Mit Bescheid vom 16. April 2009, GZ VerkR96-1568-2006, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diese Bescheide hat der Berufungswerber in beiden Fällen rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht Gebrauch gemacht und die Berufungen vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben (§ 51 Abs.1 VStG). Dieser hatte jeweils durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, GZ VerkR96-1568-2006. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu I. - Berufung gegen den Bescheid vom 7. April 2009:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. April 2008, GZ VerkR96-1568-2006, wurde über den Berufungswerber wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 65 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, verhängt.

 

Nachdem in diesem Verfahren vorangegangene postalische und auch polizeiliche Zustellversuche betreffend das Straferkenntnis erfolglos blieben, indem dieses teilweise mit dem Vermerk "ortsabwesend" an die Behörde rückgemittelt wurde, und im Zentralen Meldregister die Abmeldung (mit 5. August 2007) des Berufungswerbers von seinem bisherigen Hauptwohnsitz in K, S, aufschien, ging die Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs.2 ZustG aus und veranlasste die Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde mit Beginn der Abholfrist am 17. April 2008.

 

§ 8 Abs.1 ZustG sieht vor, dass, wenn eine Partei, die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist gemäß Abs.2, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Voraussetzung für eine als Zustellung geltende wirksame Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs.2 ZustG ist somit die Änderung der bisherigen Abgabestelle, die Unterlassung der Mitteilung hievon und die Unmöglichkeit, eine (andere, neue) Abgabestelle ohne Schwierigkeiten festzustellen, wobei allerdings das Tatbestandsmerkmal der Änderung der bisherigen Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs.1 ZustG erst dann vorliegt, wenn die betreffende Partei die Abgabestelle nicht nur vorübergehend, sondern dauernd verlässt (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des VwGH; z.B. die Entscheidung vom 12. September 2002, 2002/20/0229 uva.).

 

Der Berufungswerber hat – wie erstmals infolge der Berufungen gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide aktenkundig wurde - seinen Wohnsitz in K zu keiner Zeit aufgegeben, sondern die Abgabestelle wiederkehrend nur vorübergehend verlassen und damit seine bisherige Abgabestelle nicht im Sinne des § 8 Abs.2 ZustG geändert. Eine behördliche Prüfung - siehe das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres GZ BMI-VA1500/0191-III/3/2008 vom 27. August 2007 - ergab, dass der melderechtliche Abmeldevorgang – durchgeführt vom Stadtamt K als zuständige Meldebehörde - nicht rechtskonform erfolgt ist. Seine vorübergehenden Abwesenheiten von der Abgabestelle begründete der Berufungswerber mit wiederkehrenden Dienstreisen von Vorarlberg bis Wien, Urlauben und Abwesenheiten zu den Wochenenden.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates, für dessen Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer Änderung der Abgabestelle durch den Berufungswerber im Sinne des § 8 Abs.1 ZustG ausgegangen werden. Dies hat zur Folge, dass eine wirksame Zustellung des Straferkenntnisses vom 16. April 2008, GZ VerkR96-1658-2006, gemäß § 8 Abs.2 iVm § 23 ZustG nicht zustande kam (siehe z.B. auch VwGH 24. Mai 2007, 2004/09/0164).

 

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 7. April 2009 aufzuheben.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde erledigt sich der Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses mit der von der Erstbehörde durchzuführenden Verständigung des Berufungswerbers von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG.

 

Zu II. - Berufung gegen den Bescheid vom 16. April 2009:

 

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Ist, wie im konkreten Fall mangels Erlassung des  Straferkenntnisses infolge nicht wirksamer Zustellung, keine Frist versäumt worden, fehlt es gemäß § 71 Abs.1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zwar die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit der unterlassenen Angabe eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes begründet, im Ergebnis den Antrag aber zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Es war deshalb die diesbezügliche Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid vom 16. April 2009 zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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