Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164292/12/Bi/

Linz, 15.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, S, M, vertreten durch Herrn RA Dr. W F, M, F, vom 8. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 22. Juni 2009, VerkR96-7987-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 8. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1950 eine Geldstrafe von 360 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 24. September 2008 um 15.24 Uhr als Lenker des Pkw im Gemeindegebiet von M auf der A25 bei km 11.518 in Fahrtrichtung P die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 8. September 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw RA Dr. W F, der Zeugen Meldungsleger Insp K B (Ml) und GI C S (GI S) und des kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H durchgeführt. Der Bw und ein Vertreter der Erstinstanz sind nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Beweisverfahren sei so mangelhaft, dass er in seinen Verteidigungsrechten schwerwiegend beein­trächtigt sei. So sei nicht geklärt worden, wer bei der Lasermessung überhaupt anwesend gewesen sei; ein Beifahrer sei nicht festgestellt und der Ml dazu nicht vernommen worden. Bei einer Messentfernung von 452m sei nachvollziehbar, dass aufgrund hohen Verkehrsaufkommens eine unrichtige Zuordnung zum Pkw des Bw und damit eine Verwechslung erfolgt sei. Der Ml habe angegeben, dass die Winkelstellung des Lasers nur annähernd 0 Grad gewesen sei, daher sei vom Stand­ort des Ml aus gesehen von einer Winkelstellung von an die 35° auszu­gehen, was zu einer Fehlmessung geführt haben müsse. Im Übrigen seien die Ver­wendungsbestimmungen nicht eingehalten worden, zumal die Bedienungsanleitung nicht im Polizeifahrzeug mitgeführt worden sei und daher sei die Messung rechtswidrig gewesen. Beantragt wird die Einholung eines SV-Gutachtens für Messtechnik zum Beweis für die unrichtige Messung wegen der nicht der Bedienungsanleitung entsprechenden Geschwindigkeitsfeststellung und zur Schulung des Messbeamten. Im Messprotokoll seien 23 Messungen in nur 5 Minuten samt 2 Anzei­gen angeführt, außerdem seien für denselben Tag 22 Messungen in 3 Minuten angeführt – das scheine nicht nachvollziehbar, das Messprotokoll biete nicht den vollen Beweis.

Die vorgelegte Verordnung sei durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen; jedoch gebe es keinen Nachweis für eine ordnungsgemäße Kundmachung, deren Nachweis beantragt werde. Eine Einsichtnahme in diese Nachweise hätte den Bw in die Lage versetzt nachzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Kundmachung am Vorfallstag nicht vorgelegen habe, dh die Messung überhaupt nicht stattfinden hätte dürfen und daher rechtswidrig gewesen sei. Daraus ergebe sich eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften; das Straferkenntnis sei aber auch inhaltlich rechtswidrig, weil eine Begründung für die Verordnung nicht angeführt worden oder sonst ersichtlich sei. Nach den Argumenten der ASFINAG wäre ein bloßes LKW-Überholverbot vollkommen ausreichend gewesen. Die ggst Verordnung sei jedenfalls nicht notwendig, daher gesetz- und verfassungswidrig und hätte seiner Bestrafung nicht zugrundegelegt werden dürfen. Beantragt wird die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz, in eventu Absehen von der Verhängung einer Strafe, in eventu entsprechende Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw über seinen Rechtsvertreter gehört, die Argumente der Erstinstanz berücksichtigt, die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden und auf dieser Grundlage ein kfztechnisches SV-Gutachten zur Nachvollziehbarkeit des Tatvorwurfs eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml, ein Beamter der API Wels und seit 2006 nach theoretischen und praktischen Schulungen durch seinen Vorgesetzen mit Lasergeschwindigkeitsmessungen auf der Autobahn befasst, führte am Mittwoch, 24. September 2008, ab 15.20 Uhr nach Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests Geschwindigkeitsmessungen mit dem zuletzt vor dem Vorfallstag am 14. Mai 2007 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.4400, vom Standort bei km 11.970 der A25, RFB P, auf den aus Richtung A1 ankommenden Verkehr durch. Dabei saß er auf dem Lenkersitz eines nach außen hin als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges, das im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn P abgestellt war, legte bei geöffnetem Seitenfenster das Lasermessgerät auf dem ausgestreckten, auf dem Lenkrad abgestützten linken Arm auf und visierte die ankommenden Fahrzeuge an der Frontpartie an. Laut Messprotokoll wurden zwischen Messbeginn 15.20 Uhr und Messende 15.24 Uhr 23 Fahrzeuge gemessen, die aber innerhalb der Toleranzen lagen – im dortigen Bereich besteht von km 10.8 bis 13.7 der RFB P eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h an Werktagen von 5.00 bis 22.00 Uhr.

Nach den Angaben des Ml visierte er den vom Bw gelenkten VW Touareg im Frontbereich an und erzielte auf eine Messentfernung von 452 m einen Messwert von 162 km/h. Kurz darauf führte er eine weitere Messung eines hinter dem Bw fahrenden Kraftfahrzeuges auf 279 m durch. Dann wartete er, bis der Bw an seinem Standort vorbeifuhr, merkte sich das Kennzeichen und begann nach Passieren des 2. gemessenen Pkw-Lenkers die Nachfahrt mit Blaulicht, wobei  er den Pannenstreifen als Beschleunigungsstreifen benützte. Nachdem beide Pkw auf den rechten Fahrstreifen gefahren waren, überholte er den zuletzt gemess­enen Pkw, dem sein Beifahrer, der Zeuge GI S, Zeichen zum Anhalten gab, und dann den Pkw des Bw, was wegen des Blaulichts leicht möglich war. Die Anhaltung beider Fahrzeuge erfolgte dann in der Mautbucht vor der Ausfahrt Wels-Nord. GI S führte die Amtshandlung mit dem 2. Lenker durch, das war die im Messprotokoll vermerkte 2. Anzeige von diesem Standort aus. Der Ml führte mit dem Bw die Amtshandlung durch, bei der der Bw die ihm vorgehaltene Geschwindigkeit nicht abstritt, sondern zugab, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen, er habe erst die Tafeln bei km 12.800 bei der Ausfahrt zum Terminal gesehen. Da aber kein Organmandat mehr vorgesehen sei bei 57 km/h Überschreitung, kündigte der Ml dem Bw eine Anzeige an.

 

In der Berufungsverhandlung wurden sowohl die Schulung des Ml bezüglich des verwendeten Lasermessgerätes, als auch die Messung und die Verwendungsbestimmungen samt Bedienungsanleitung für Lasermessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E ausführlich erörtert. Der Ml bestätigte, sein Dienststellenleiter habe ihn praktisch und theoretisch eingeschult und er führe solche Messungen regelmäßig nach diesen Anweisungen durch. Er beschrieb die Einstiegstests genauestens und bestätigte glaubhaft, ihm sei beim verwendeten Gerät keinerlei Hinweis auf einen technischen Mangel oder sonstige Ungenauigkeiten aufgefallen und das mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2010 ordnungsgemäß geeichte Gerät sei auch immer noch anstandslos in Verwendung. Die Messung ordnete der Ml eindeutig dem von ihm angehaltenen, vom Bw gelenkten Pkw zu und schloss eine Verwechs­lung des angehaltenen mit dem gemessenen Fahrzeug dezidiert aus.

Laut Gutachten des kfztechnischen Amtssachverständigen besteht kein Anhaltspunkt für eine Nichtverwertbarkeit der aus dem in technischer Hinsicht einwandfrei erzielten Messwert errechneten tatsächlichen Geschwindigkeit von 157 km/h. Die Darlegungen des Ml waren für den SV technisch nachvollziehbar und besteht auf dieser Grundlage kein Anhaltspunkt für irgendwelche Zweifel an der Richtig­keit des Tatvorwurfs. Der Ml hinterließ bei der Verhandlung einen sehr genauen und gewissenhaften Eindruck; seine Schilderungen waren auch in Verbindung mit den Angaben des Bw bei der Anhaltung glaubwürdig.

Zum in der Berufung als eklatanter Nachteil für den Bw dargestellten Winkelfehler ist zu sagen, dass beim Anvisieren des Pkw vom Lenkersitz aus naturgemäß kein Winkel von 0 Grad zu erzielen ist, dh der gemessene Pkw kommt dem Messbeamten nicht frontal entgegen. Dazu wird aber bereits in der bereits im Punkt 2.10 der technischen Bestimmungen der Zulassung Zl.43427/92 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993) darauf hingewiesen, dass sich die Messwerte gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels verringern, dh sie sich  zugunsten des gemessenen Lenkers verändern. Das hat auch der technische SV in der Berufungsverhandlung ausführlich erklärt und darauf hingewiesen, dass dieser Winkel sicher nicht zu einem Nachteil des Bw führt. 

     

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Auf der L Autobahn A25 beträgt gemäß der Verordnung des BMVIT vom 26. Juli 2001, Zl. 314.525/1-III/10/01, zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an Werktagen von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der RFB P von km 10.800 bis km 13.700 100 km/h.

Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung ist der massive Schwerverkehr, wobei sich im dortigen Bereich mehrere teilweise mehrspurige Aus- und Auffahrten (M bzw W-Ost, Terminal W, W-Nord) befinden und wegen der Gefährlichkeit der beim Einordnen entstehenden Situationen und der damit verbundenen früher zahlreichen Verkehrsunfällen wegen abrupter Fahrstreifenwechsel eine solche erforderlich war. Seit Inkrafttreten der Geschwindigkeitsbeschränkung sind laut Aussage des Leiters der Autobahnpolizei W, CI K, im Verfahren vor der Erstinstanz (und in anderen Berufungsverfahren vor dem UVS Oö., zB VwSen-161670) die Verkehrsunfälle an Zahl und Schwere zurückge­gangen, sodass die Erforderlichkeit der weiteren Geltung der Verordnung außer Frage steht. Der in der Berufung vom Bw geäußerten Meinung, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei überflüssig, ein Lkw-Überholverbot wäre vollkommen ausreichend gewesen, ist die laienhafte Unkenntnis eines Ortsunkundigen zugutezuhalten.

 

Der Vorfallstag 24. September 2008 war ein Mittwoch, Werktag, und zur Messzeit um 15.24 Uhr stand die 100 km-Beschränkung laut Verordnung ohne jeden Zweifel in Geltung. Die Beschränkungszeichen nach § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 standen auf der A25 nach den Aussagen beider Polizeibeamter vor der Ausfahrt M bzw W-Ost bei km 10.8 beidseitig und wurden die Beschränkungszeichen bei km 12.8 bei der Ausfahrt zum Terminal beidseitig wiederholt. Bei der Kundmachung wurde auf der Grundlage des Beweisverfahrens kein Mangel festgestellt.

 

Vom mit dem ordnungsgemäß vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen  geeichten Lasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4400 erzielten Messwert von 162 km/h wurden, wie in den technischen Bestimmungen der Zulassung Zl. 43427/92 vorgesehen, 3% aufgerundet, ds 5 km/h, abgezogen, was einen Wert von 157 km/h ergab, der dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde.

Die Messung erfolgte vom dafür geschulten Ml gemäß den Verwendungsbestimmungen nach Durchführung der vorgeschriebenen Tests und auch die Messentfernung von 452 m – feststellbar auf der Displayanzeige nach Umschalten vom Messwert – entspricht der Zulassung. Lasermessgeräte dieser Bauart sind nach der Zulassung Zl.43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994) für Messentfernungen zwischen 30 m und 500 m zugelassen. Aus technischer Sicht ergab sich in der Berufungsverhandlung keinerlei Einwand gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses aus technischer Sicht und damit an dessen Heranziehbarkeit als Grundlage für den Tatvorwurf. Ob eine Kopie der Verwendungsbestimmungen und/oder der Bedienungsanleitung zum Vorfallszeitpunkt im Polizeifahrzeug mitgeführt wurde, war in der Verhandlung insofern nicht zu klären, als der Ml dies bejahte, GI S dazu nichts sagen konnte. Selbst wenn die genannten Kopien sich nicht im Fahrzeug befunden hätten, vermag dies am technisch ordnungs­gemäß zustandegekommenen Lasermesswert und damit an der Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß nichts zu ändern. Der Bw hat bei der Anhaltung den ihm vom Ml mitgeteilten Geschwindigkeitswert auch nicht angezweifelt oder gar bestritten.

 

Im Übrigen sind Lasergeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem derartigen Messgerät vertrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144; uva).

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel, dass der Bw mit dem von ihm selbst bei der Anhaltung auch nicht bestrittenen Geschwindigkeitswert von 157 km/h die auf diesem Abschnitt der A25 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h insofern wesentlich überschritten hat, als der im Spruch angeführte nach ordnungsgemäßem Toleranzabzug nachvollziehbar richtig errechnete Geschwindigkeitswert auch über der im § 99 Abs.2c Z9 StVO angeführten Überschreitung um mehr als 50 km/h lag. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von  24 Stunden bis sechs Wochen reicht.

Wie die Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, war erschwerend nichts zu werten, wobei dem Bw wegen einer noch nicht getilgten Vormerkung aus dem Jahr 2005 der Milderungsgrund der  verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kam. Der Bw ist auch der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht entgegengetreten, so­dass diese auch im Rechtsmittelverfahren zugrundegelegt wurden (1.300 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG mangels beträchtlichem Überwiegen von Milderungsgründen bzw geringfügigem Verschulden nicht gegeben waren. Die Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung fand sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lasermessung einwandfrei – Bestätigung

 

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