Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164297/6/Bi/Se

Linz, 16.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, F, L, vom 10. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 30. Juni 2009, S-9943/09 VS1, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (10 Tagen EFS) verhängt, weil er am 25. Februar 2009, 21.00 Uhr, bis 26. Februar2009, 4.15 Uhr, den Pkw bei km 9.2 der A aus Richtung R kommend in Richtung A in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein AAG von 0,77 mg/l festgestellt werden habe können.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. September 2009 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen BI H F (BI F) durchgeführt. Von den Parteien ist unentschuldigt niemand erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Vorwurf sei unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen. Die Fahrstrecke sei in 20 Minuten zu durchfahren, eine Zeit von 7 Stunden könne nicht richtig sein. Laut Begründung des Straferkenntnisses sei am 25.2.um 21.00 Uhr dort nichts festzustellen gewesen, am 26.2. um 4.15 Uhr sei bereits der Pkw dort verunfallt gewesen, daher könne er das Fahrzeug weder um 21.00 Uhr des 25.2. noch um 4.15 Uhr des 26.2. gelenkt haben. Es stehe bis heute nicht fest, zu welchem Zeitpunkt der Pkw tatsächlich gelenkt worden sei, daher könne ihm auch nicht vorgehalten werden, er habe es in alkoholisiertem Zustand gelenkt.

Er habe sich im Rahmen der von der BH UU ergangenen Lenkeraufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG deshalb als Lenker selbst genannt, weil die Frage gelautet habe, wer das Fahrzeug am "25.2.2009 – 26.2.2009, 21.00 Uhr - 4.15 Uhr," und ihm nicht klar gewesen sei, was damit genau gemeint sei. Das Wort "gelenkt" sei ihm unklar und widersprüchlich erschienen, deshalb habe er es unterstrichen. Im Übrigen sei eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG nur auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen zulässig und nicht auf 7 Stunden. Die unrichtige Beantwortung einer gesetzwidrigen Lenkeranfrage, könne nicht als Grundlage dafür herangezogen werden, er habe im Zeitraum von über 7 Stunden das Fahrzeug gelenkt. Außerdem sei fraglich, ob der ihn zum Alkotest auffordernde Polizeibeamte auch für solche Fälle ermächtigt sei, dass ein Pkw nicht im Zuständigkeitsbereich der BPD Linz gelenkt worden sei. Damit wäre dann auch die Alkomatuntersuchung rechtswidrig. Beantragt wird Verfahrensein­stellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente beider Parteien berück­sichtigt und der Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

 

Demnach steht fest, dass der auf den Bw zugelassene Pkw am 26. Februar 2009 gegen 6.10 Uhr bei km 9.2 der L vom Ml im Zuge einer Streifenfahrt verunfallt vorgefunden wurde. Der Pkw war nach rechts von der Fahrbahn abgekommen, hatte eine Schneestange und einen Leitpflock beschädigt und stand nach Fahrerflucht des Lenkens – Unfallmeldung war nicht erstattet worden – am Fahrbahnrand im Tiefschnee. Zulassungsbesitzer des Pkw ist der Bw, der einen Wohnsitz in L und einen weiteren in S hat. Dort wurde er nicht vorgefunden, sodass schließlich der Zeuge BI F ersucht wurde, den Bw in L aufzusuchen. Der Zeuge traf um 6.50 Uhr in der Wohnung des Bw ein und setzte ihn vom Verkehrsunfall in Kenntnis. Der Bw machte auf den Zeugen einen alkoholisierten Eindruck und konnte oder wollte auf dezidierte Frage keinen Lenker benennen. Er gab dem Zeugen gegenüber an, er werde sich mit der betreffenden Person selbst auseinandersetzen, da brauche er die Polizei nicht dazu. Da der Verdacht bestand, der Bw könnte den Pkw selbst gelenkt haben und er auf den Zeugen den Eindruck machte, als hätte er die Nacht durchge­zecht, forderte ihn der Zeuge zum Alkotest auf, dem der Bw zustimmte. Im WZ K erfolgte um 7.13 Uhr und 7.14 Uhr ein Alkotest mit dem dortigen Alkomaten, der jeweils 0,77 mg/l AAG ergab. Danach wurde der Bw entlassen. Der Zeuge gab in der Berufungsverhandlung an, er habe den Pkw im Bereich des Wohnhauses des Bw nicht gesehen.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich weiters, dass um 7.15 Uhr bei der Vorbeifahrt der Streife des Ml der Pkw nicht mehr am Unfallort stand und bei der vorher letzten Streifenfahrt um 21.00 Uhr des 25. Februar 2009 der Pkw noch nicht dort gesehen wurde. Der zuständige Straßenmeister meldete am Nachmittag des 26. Februar 2009, dass sein Schneepflugfahrer den Pkw bereits um 4.15 Uhr abgestellt dort vorge­funden hatte; es habe sich aber niemand beim Fahrzeug befunden.  

 

Der Bw wurde seitens der BH Urfahr-Umgebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker des Fahrzeuges "am 25.2.2009 – 26.2. 2009, 21:00 – 04:15 Uhr, in der Gemeinde A, Landesstraße Freiland, Nr. bei km 9.200, A Landesstraße aus Richtung R kommend in Richtung A bei Strkm 9,2" bekanntzugeben und teilte mit Schreiben vom 2.4.2009 sinngemäß mit, er selbst habe das Fahrzeug gelenkt, wobei er das Wort "gelenkt" (im Gegensatz zu "verwendet bzw abgestellt") unterstrich.

Nach Abtretung des Verfahrens an die Erstinstanz als Wohnsitzbehörde erging nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung, die der Bw dahingehend beantwortete, dass er den Vorwurf als unrichtig abstritt, sich auf die viel kürzere Fahrzeit für den Streckenabschnitt als im Tatvorwurf enthalten berief und Verfahrenseinstellung beantragte, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2%o oder mehr, aber weniger als 1,6%o oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keinerlei Beweis dafür besteht, dass tatsächlich der Bw den Pkw zu welcher Zeit am 25. oder 26. Februar 2009 auch immer bei km 9.2 der L in Fahrtrichtung A gelenkt hat. Der Verdacht des Lenkens schon aufgrund des Umstandes bestand, dass der Bw Zulassungsbesitzer des Pkw ist und keinen Lenker benannte, bestand ohne Zweifel, aufgrund des Erscheinungsbildes um 6.50 Uhr in seiner Wohnung war auch die Vermutung gerechtfertigt, er könnte den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Die Aufforderung zum Alkotest war daher rechtlich einwandfrei, zumal ev. nachträglich eine Rückrechnung möglich gewesen wäre. Mangels Feststellbarkeit eines tatsächlichen Lenkers ist aber trotz der "Lenkerauskunft" des Bw – seine diesbezüglichen Angaben in der Berufung ist nichts entgegenzuhalten – davon auszugehen, dass seine Lenkereigenschaft auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen nicht erweisbar ist, weshalb im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden war – Verfahrenskosten fallen dabei nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Lenken nicht erweisbar – Einstellung

 

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