Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720254/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 24.09.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des S E, U /B , 1... A, M, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von L vom 9. Oktober 2008, Zl. 1-1017145/FP/08, wegen Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zu Recht
erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, ist – wie sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt entnehmen lässt – erstmals am 5. Mai 2002 illegal nach Österreich eingereist. Mit Bescheid der
Bundespolizeidirektion S vom 7. Mai 2002, Zl. IV-1010974/FP/02, wurde gegen ihn ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weshalb er am 14. Mai 2002 nach Skopje abgeschoben wurde. Am 3. April 2004 hat er eine mazedonische Staatsangehörige, die seit 7. Juni 2004 öster­reichische Staatsbürgerin ist, in Skopje geheiratet. In der Folge hat er am
2. August 2004 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg einen Antrag um Auf­hebung des Aufenthaltsverbotes gestellt, welches mit Bescheid vom 16. August 2004, Zl. IV-1010974/FP/04, aufgehoben wurde. Am 18. Juni 2004 stellte er einen Erstantrag für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger von Öster­reicherin", der ihm auf Grund mehrerer Anträge zuletzt bis zum 7. September 2006 verlängert wurde. In diesem Zeitraum hat er bei zwei verschiedenen Unternehmen gearbeitet.

 

1.2. Mit Urteil des LG Wels vom 11. August 2006, Zl. 12Hv86/06b, wurde der Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten verurteilt.

 

1.3. In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid des Polizeidirektors von W vom 17. August 2006, Zl. 1-1017145/FP/06, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen am 21. August 2006 eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. November 2006, Zl. St-182/06, keine Folge gegeben. Die dagegen am 16. November 2006 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0417‑4, als unbegründet abgewiesen. Bereits zuvor, nämlich mit Bescheid des Polizeidirektors von W vom 14. November 2006, Zl. 1‑1017145/FP/06, war der Rechtsmittelwerber in Schubhaft genommen und am 17. November 2006 über den Luftweg von Wien-Schwechat aus nach Skopje abgeschoben worden.

 

1.4. Am 11. Jänner 2007 sowie am 30. September 2008 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gestellt; dieser wurde mit Bescheid des Polizeidirektors von W vom 9. Oktober 2008, Zl. 1‑1017145/FP/08, abgewiesen.

 

1.5. Mit Schriftsatz vom 30. April 2009  hat der  Rechtsmittelwerber abermals
einen Antrag auf Aufhebung des auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gestellt.

 

Mit Bescheid des Polizeidirektors von W vom 9. Oktober 2008, Zl. 1‑1017145/FP/08, wurde der Antrag auf Aufhebung des auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes vom 17. August 2006 jedoch neuerlich abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes keine Änderung der dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers eingetreten sei. Die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten sei besonders groß, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung schwer beeinträchtigen würde.

 

1.6. Gegen diesen ihm am 7. Juli 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Juli 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er sich seit seiner Abschiebung stets wohl verhalten habe. Er sei nämlich in der Zwischenzeit Vater geworden und sich daher dessen bewusst, dass er Verantwortung und Pflichten gegenüber seinem Sohn und seiner Gattin habe. Es sei ihm auch klar, dass er seinerzeit einen schwerwiegenden Fehler begangen habe, den er jedoch mittlerweile aufrichtig bereue.

 

Da er das Recht habe, mit seiner Familie in Österreich zusammenzuleben, weil sowohl seine Frau als auch sein Sohn österreichische Staatsbürger seien, wird die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion W zu GZ 1-1017145/FP/09; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. z.B. die Nachweise bei J. Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, RN 9 zu Art. 6), konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2009 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden dann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Als in diesem Sinne "bestimmte Tatsache" gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremden von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monate oder zu einer teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 60 Abs. 6 FPG i.V.m. § 66 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei in diesem Zusammenhang die in § 66 Abs. 2 FPG normierten Kriterien gegeneinander abzuwägen sind.

Nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt – auch vom Beschwerdeführer unbestritten – eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und damit eine bestimmte Tatsache  iSd § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigt, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu ver­hängen.

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens würde daher ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet grundsätzlich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität berührt.

3.2.2. Seit der Beendigung seines kriminellen Verhaltens im Mai 2006 ist mittlerweile ein Zeitraum von ca. dreieinhalb Jahren verstrichen. Dieser wäre an sich nicht unbedingt zu kurz, um die vom Rechtsmittelwerber ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können. allerdings hat es der Beschwerdeführer, der sich seit nahezu drei Jahren im Ausland aufhält, verabsäumt, zugleich mit seiner Berufung auch entsprechende Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, die von ihm behauptete Änderung seines Charakters und seiner ethischen Einstellung nachvollziehbar zu belegen. Insbesondere hat er es unterlassen, dem Rechtsmittelschriftsatz einen aktuellen und beglaubigten Strafregisterauszug oder ähnliche Dokumente, aus denen sein zwischenzeitliches Wohlverhalten zweifelsfrei hervorgeht, anzuschließen.

3.2.3. Andererseits ist jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers zunächst zu berücksichtigen, dass sich sein deliktisches Verhalten nur über einen relativ kurzen Zeitraum (er wurde nur ein Mal – nämlich am 16. Mai 2006 – auf frischer Tat betreten) erstreckte und auch das erkennende Gericht davon ausgegangen ist, dass er allein schon durch die angedrohte Strafe zu einem künftigen Wohlverhalten gebracht werden wird, weshalb auch von der zweijährigen (Gesamt‑)Freiheitsstrafe nur ein Viertel in unbedingter Form verhängt wurde.

Außerdem ist unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zu erwarten, dass es dem Wohl seines am 10. Dezember 2006 geborenen Sohnes offensichtlich dienlicher ist, wenn dieser möglichst bald, jedenfalls aber noch vor Beginn der gesetzlichen Schulpflicht in geordneten Familienverhältnissen aufwachsen kann.

3.3. All dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als den Umständen des vorliegenden Falles – unter besonderer Beachtung des Faktums, dass es sich bei dem Rechtsmittelwerber um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt – angemessen, die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes mit sechs Jahren (d.i. bis zum 18. August 2012) festzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 65 FPG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-720254/2/Gf/Mu/Bu vom 25. September 2009

 

Art. 8 EMRK; § 60 FPG

 

Herabsetzung eines 10-jährigen, bis zum 18. August 2016 befristeten Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre (also bis zum 18. August 2012), weil der Fremde mittlerweile in seinem Heimatstaat eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht hat und ihr gemeinsamer, am 10. Dezember 2006 geborener Sohn ab dem Jahr 2013 der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt.

 

 

 

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