Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164306/5/Ki/Ps

Linz, 16.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P K S, W, vom 13. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2009, VerkR96-5373-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Juni 2009, VerkR96-5373-2009, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am
13. Juli 2009 nachstehende Berufung erhoben:

"Erhebe Einspruch gegen die Strafverfügung VerkR96-5373-2009.

Die Polizei hat am 25.01.2009 mein Auto in begutachten genommen und ausgemessen im KFZ.

Mit 3 Personen und Reisegebäck.

Mit freundlichen Grüßen".

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat die Berufung mit Schreiben vom 20. Juli 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine
2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Mit Schreiben vom 11. August 2009, VwSen-164306/2/Ki/Jo, wurde dem Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG übermittelt. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens sein Anbringen näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, sollte er die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig machen, sein Ansuchen gemäß § 13 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) zurückgewiesen wird.

 

Herr S hat sich am 27. August 2009 telefonisch dahingehend geäußert, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Bei einer Überprüfung des Fahrzeuges im April 2009 sei dieses grundsätzlich für in Ordnung befunden worden, lediglich hinsichtlich der Bereifung habe es eine Beanstandung gegeben. Er habe einen neuerlichen Überprüfungstermin am
7. September 2009 und werde danach die entsprechenden Unterlagen als Beleg für die Berufungsbegründung vorlegen. Hiefür wurde ihm eine Frist bis
15. September 2009 eingeräumt. Die Unterlagen wurden jedoch bis dato nicht vorgelegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde nicht mündlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht  zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. VwGH 98/03/0190 vom 8. September 1998).

 

Die oben zitierte Eingabe des Berufungswerbers wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zugrunde liegenden Feststellungen bzw. die von der Erstbehörde getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft. Wohl hat er im unter Punkt 2.3. angeführten Telefonat angekündigt, entsprechende Belege für seine Berufungsbegründung vorzulegen, diese aber letztlich trotz Fristsetzung bis dato nicht vorgelegt. Es wurde sohin kein begründeter Berufungsantrag gestellt.

 

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Falle um einen inhaltlichen Mangel, eine Verbesserung dieses Mangels ist trotz Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht erfolgt.

 

In Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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