Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251757/44/Py/Ba

Linz, 16.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des K P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S, Dr. F V, Dr. C M, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. März 2008, SV96-15-2007 und SV96-16-2007, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 9. Oktober 2008, 17. Dezember 2008 und 21. April 2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. 2.400 Euro, zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. März 2008, SV96-15-2007 und SV96-16-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF vier Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 110 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es, gemäß der Anzeige des Finanzamtes S V, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P T GmbH mit Sitz in F, G und somit als gemäß § 9 VStG. nach aussen hin berufenes Organ dieser Firma verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von der erwähnten Firma die Ausländer:

 

1. H D, geb., vom 10.01.2007 bis 11.01.2007

2. G D, geb., vom 10.01.2007 bis 11.01.2007

beide tschechische StA.

3. B A, geb., am 11.01.2007

4. S M, geb., am 11.01.2007

beide polnische StA.

 

in V, Bauvorhaben S V als Bauhilfsarbeiter beschäftigt wurden, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt war, die Ausländer waren nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, ein Niederlassungsnachweis, eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Anzeigebestätigung oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der beiden Strafanzeigen des Finanzamtes S V sowie des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass zum Zeitpunkt der Übertretung die Firma P keinen verantwortlichen Beauftragten bezüglich des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes gemeldet habe.

 

Unter Wiedergabe der Angaben des Herrn M B anlässlich der Kontrolle führt die belangte Behörde aus, dass auf der Baustelle auch Arbeiter der Firma P, welche die gleichen Arbeiten wie die angetroffenen tschechischen Staatsangehörigen verrichteten, aufhältig waren. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern die tschechischen Arbeiter ein unterscheidbares Werk von den Arbeitern der Firma P hergestellt haben. Es handle sich bei den beiden tschechischen Staatsangehörigen um eindeutige Arbeitskräfteüberlassung und wurde selbst die Unterkunft für die tschechischen Staatsangehörigen nicht von Herrn B, sondern nach Angaben der tschechischen Staatsangehörigen von der Firma P bezahlt. Hinsichtlich der angetroffenen polnischen Staatsangehörigen wird auf die mit Herrn S, dem Vorarbeiter der Firma P, aufgenommene Niederschrift verwiesen. Auch in den von den polnischen Staatsangehörigen ausgefüllten Personenblättern sei von diesen angegeben worden, dass sie für die Firma P tätig sind, einen Stundenlohn in Höhe von 14 Euro erhalten, ihre tägliche Arbeitszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr betrage und ihr Chef Herr S heißen würde. Die Behörde zweifle in keiner Weise an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Herrn S, der eindeutig den Auftrag gehabt habe, diese Personen in die Arbeit einzuweisen und deren Arbeit zu kontrollieren.

 

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet werde. Die von der Abgabenbehörde beantragte Strafe erscheine jedoch zu hoch, da es sich nicht um einen Wieder­holungsfall handle. Es sei dem Bw anzulasten, dass er trotz mehrfacher Belehrung über die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sein rechtswidriges Verhalten nicht eingestellt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 1. April 2008.

 

Darin bringt der Bw vor, dass sich die Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich nach dem Tatort richte. Wie aus den Aktenunterlagen hervorgehe, wurde das gegenständliche Bauvorhaben von der Niederlassung der Firma P T GmbH, W N, abgewickelt und habe sich die Baustelle in V befunden. Der Tatort liege demnach in K bzw. sei jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel W N liegt, zuständig.

 

Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass wegen der gegenständlichen Baustelle S V mehrere Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes bei der belangten Behörde anhängig sind. Da es dabei teilweise um dieselben angeblich illegal beschäftigten Personen gehe, liege ein fortgesetztes Delikt vor, welches in einem Verfahren abzuwickeln wäre.

 

Zum Tatvorwurf wird ausgeführt, dass der Projektleiter der Firma P T GmbH, Herr S, einen Teil der Leistungen beim Bauvorhaben S V, und zwar einen genau konkretisierten Bauteil, an die Firma M B als Subunternehmer vergeben habe. Die beiden tschechischen Staatsangehörigen seien Dienstnehmer dieses Unternehmens. Die Firma M B habe mit der Firma P T GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen. Das Unternehmen wurde selbstständig und eigenverantwortlich tätig, Weisungsbefugnis hinsichtlich der Dienstnehmer bestand keine. Die Firma B habe mit eigenem Werkzeug gearbeitet, lediglich die Materialbeistellung sei durch die Firma P erfolgt. Die Firma P habe lediglich Koordinationsaufgaben und Qualitätskontrollen durchgeführt, es sei jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsabläufe der Firma B genommen worden. Vielmehr sei diesem Unternehmen ein Plan übergeben worden, aufgrund dessen selbstständig gearbeitet wurde. Die Abrechnung sei nicht nach Stunden erfolgt sondern nach Einheitspreisen, welche vorher vereinbart wurden. Die Arbeitsaufzeichnungen seien nicht von Seiten der Firma P T GmbH erfolgt. Nach Fertigstellung der Leistung wurde ein Aufmass erstellt, welches Basis für eine Abrechnung nach Einheitspreisen war. Es sei daher keinesfalls von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen.

 

Hinsichtlich der polnischen Staatsangehörigen wird ausgeführt, dass es sich bei diesen um sogenannte neue Selbstständige handle, die über einschlägige Gewerbeberechtigungen verfügen. Die Firma P T GmbH habe die Firma I S M beim Bauvorhaben S V mit einem klar abgrenzbaren Teil der Trockenbauleistungen im Wege eines Werkvertrages beauftragt. Es sei zu keiner Vermischung mit Leistungen, die von Monteuren der Firma P T GmbH ausgeführt wurden, gekommen. Insbesondere bestand keine Weisungsbefugnis gegenüber M S und dessen Mitarbeitern. Bei Herrn B handle es sich offensichtlich um einen Subunternehmer der Firma S, da mit diesem von Seiten der Firma P keinerlei Vertragsverhältnis bestand. Insgesamt erweise sich daher der Tatvorwurf des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz als verfehlt.

 

3. Am 7. April 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat die von der Erstbehörde übermittelte Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ein. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2008, 17. Dezember 2008 und 21. April 2009, die aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der den Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 51e Abs.7 VStG gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung betreffend die beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungsverfahren des Bw und seines Mitgeschäftsführers zu VwSen-251682, VwSen-251726, VwSen-251732, VwSen-251731 und VwSen-251756 durchgeführt wurde. An dieser haben am 9. Oktober 2008 der Bw K P sowie an allen Verhandlungstagen der Rechtsvertreter der beiden Berufungswerber und eine Vertreterin der Organpartei als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden Herr J C, Herr E F, Herr N S, Herr J G und Herrn M S einvernommen. Zur Einvernahme des Zeugen S wurde ein Dolmetscher für die polnische Sprache der Verhandlung beigezogen. Sofern dem Unabhängigen Verwaltungssenat ladungsfähige Adressen vorlagen, wurden auch die übrigen in den Straferkenntnissen angeführten ausländischen Staatsangehörigen zur Berufungsverhandlung geladen, diese haben der Ladung jedoch unentschuldigt keine Folge geleistet. Des Weiteren wurde in die in der Berufungs­verhandlung vom 21. Mai 2008 und 28. September 2008 zu den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten Verfahren zu VwSen-251658, VwSen-251659, VwSen-251660 und VwSen-251727 getätigten Aussagen der Berufungswerber über die Aufgabenverteilung im Unternehmen Einsicht genommen. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu UVS-07/A/1/6762/2007 sowie die von den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen und Pläne. Dem in der Berufungsverhandlung vom Rechtsvertreter des Bw gestellten Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Trockenbauwesen war nicht stattzugeben, da es sich bei der Beurteilung, ob sich aus den festgestellten Umständen der Arbeitsleistung eine unselbstständige Beschäftigung im Sinne des AuslBG ergibt, um eine Rechtsfrage handelt, die von der erkennenden Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates zu beurteilen ist.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P T GmbH, F, G (in der Folge: Firma P). Die Geschäftstätigkeit der Firma bezieht sich auf Trockenbauleistungen, worunter die Herstellung von Gipskarton­zwischen­wänden und abgehängten Decken in Gebäuden zu verstehen ist.

 

Im Jahr 1994, in welchem die bis dahin als Einzelfirma geführte Baufirma P T in eine GmbH umgewandelt wurde, vereinbarte der Bw mit dem Mitgeschäftsführer, Herrn K G, eine interne Aufgabenverteilung, wonach der Bw für die Verwaltung, Organisation und Baustellenabwicklung, Herr G für den Verkauf zuständig ist.

 

Im Jahr 2006 übernahm die Firma P T GmbH  beim Bauvorhaben "H S V" im Altbau den Auftrag zur Errichtung von abgehängten Decken mit einer Auftragssumme von rund 250.000 Euro.

 

Für das Projekt zuständiger Projektleiter war Herr S, zuständiger Bauleiter Herr J G, dem neben der Materialbestellung und der Baustellenbetreuung der für die Baustelle erforderliche Personaleinsatz oblag.

 

Während der im Herbst des Jahres 2006 beginnenden Bauphase setzte die Firma P auf der Baustelle ständig zwei Mitarbeiter aus dem eigenen Stamm­personal ein, insgesamt waren maximal 12 eigene Arbeitnehmer der Firma P auf der Baustelle tätig. Ihnen oblag die Montage der abgehängten Decken, teilweise wurden von ihnen auch Verspachtelungsarbeiten durchgeführt. Herr J G besuchte die Baustelle regelmäßig, um an den Baube­sprechungen teilzunehmen, eine Baubegehung mit dem auf der Baustelle aufhältigen Vorarbeiter sowie regelmäßige Qualitäts- Ausführungs- und Sicherheitskontrollen durchzuführen.

 

Aufgrund eines erhöhten Personalbedarfes zur zeitgerechten Fertigstellung des Auftrages in der Endphase setzte sich Herr J G mit Herrn M B, Inhaber der Firma B M, T, T (CZ) in Verbindung, mit der die Firma P über Herr S bereits davor Kontakt hatte und teilte ihm mit, dass er ca. vier bis fünf Personen für die Arbeiten am Bauvorhaben S V benötige. Die Arbeiten sollten nach seinen Angaben ca. 14 Tage dauern. Als Entlohnung wurde ein Quadratmeterpreis vereinbart.

 

Die von der Firma B zur Verfügung gestellten tschechischen Arbeiter meldeten sich nach ihrer Ankunft bei dem zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle anwesenden Partieführer der Firma P, Herrn N S. Dieser führte sie in den ihnen zugeteilten Bauteil und zeigte ihnen, wo von ihnen die Rigipsschienen zu montieren sind.

 

Darüber hinaus teilte Herr G Herrn S mit, dass er am 11. Jänner 2007 zwei Arbeiter zur Verfügung gestellt bekomme. Er solle diese in die Arbeit einweisen und deren Arbeit kontrollieren. Es handelte sich dabei um die bei der anschließenden Kontrolle angetroffenen polnischen Arbeiter.

 

Am 11. Jänner 2007 führte die KIAB die inzwischen dritte Kontrolle beim Bauvorhaben H S V in V durch.

Dabei wurde festgestellt, dass auf der Baustelle die Firma P die von der Firma M B überlassenen tschechischen Staatsangehörigen

H D, geb., vom 10.01.2007 bis 11.01.2007

G D, geb., vom 10.01.2007 bis 11.01.2007

sowie die polnischen Staatsangehörigen

B A, geb., am 11.01.2007

S M, geb., am 11.01.2007

mit Montagearbeiten beschäftigte.

Arbeitsmarkt­rechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigungen lagen nicht vor. Bereits anlässlich einer Baustellenkontrolle durch die KIAB am 28. November 2006 und 13. Dezember 2006 wurde Anzeige gegen die Firma P wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger beim gegenständ­lichen Bauvorhaben erstattet.

 

Ein Werkvertrag zwischen der Firma P und der Firma B wurde nicht vorgelegt, allerdings legte Herr B M anlässlich der Kontrolle eine Vereinbarung zwischen ihm und der Firma P vom 8. Jänner 2007 über die vereinbarten Preise vor. Am 8. Juli 2005 wurde zwischen der Firma M S I und der Firma P ein "Rahmenvertrag betreffend Werkverträge für Trockenbauleistungen" abgeschlossen, der unter Punkt 1. als Zielsetzung des Rahmenvertrages die Regelung der Grundlagen für zukünftige 'Projektbezogene Werkverträge für Trockenbauleistungen' festlegte.

Unter Punkt 3. wurde vereinbart, dass die konkrete Beauftragung ausschließlich durch Projektbezogene Werkverträge für Trockenbauleistungen mit Bezug auf das Leistungsverzeichnis eines konkreten Bauprojekts und auf die technisch-rechtlichen Vertragsbedingungen der Bauherrenschaft erfolgt.

Unter Punkt 17 wird als Punkt Auftragsweitergabe vereinbart, dass die Weitergabe eines gesamten Werkauftrages oder von Teilen eines Auftrages der ausdrücklichen Zustimmung durch den Auftraggeber bedarf. Ausdrückliche Zustimmungen sind jeweils nur projektbezogen gültig. Arbeitnehmer wies die Firma M S keine auf. Nach Angaben des Zeugen S in der Berufungsverhandlung ist er Inhaber eines Gewerbescheines für Verspachtelungen und eines für die Montage von Gipskartonplatten.

 

Mit Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag wurde betreffend das Bauvorhaben S V ein "Werkvertrag für Trockenbauleistungen" zwischen der Firma P und Herrn M S abgeschlossen, in dem Trockenbauleistung laut übergebenem Leistungsverzeichnis entsprechend den Positionen bis des Leistungsverzeichnisses mit einer Auftragssumme von ca. 30.000 Euro netto und dem Montagezeitraum KW 41 bis KW 48 vereinbart wurde. Das für die Montagearbeiten verwendete Material wurde von der Firma P zur Verfügung gestellt, das erforderliche Werkzeug hatten die Ausländer mit.

 

Die beiden tschechischen Staatsangehörigen gaben anlässlich der Kontrolle am 11. Jänner 2007 in den mit ihnen angeführten Personenblättern an, dass sie von der Firma P T beschäftigt würden, eine Entlohnung in Höhe von 14 Euro pro Stunde erhalten, täglich 8 Stunden Arbeitszeit haben und ihr Chef "S" heiße.

 

Nachdem die ausländischen Staatsangehörigen zur Baustelle kamen wurde ihnen von Herrn S gezeigt, in welchen Bereichen sie die Montagetätigkeiten, Verspachtelungen oder Ausbesserungsarbeiten durchzuführen haben. Die auf der Baustelle anwesenden Mitarbeiter der Firma P führten dieselben Arbeiten – wenn auch in anderen Räumen – auf der Baustelle durch.

 

Die Arbeitsausführungen der Ausländer wurden von einem Vertreter der Firma P auf der Baustelle kontrolliert bzw. wurden ihnen ihre Arbeitsbereiche entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt bzw. Fertigstellungsgrad, vom Vertreter der Firma P zugewiesen.

 

Herr G sorgte für die Unterkunft der polnischen Staatsangehörigen in der Nähe der Baustelle, Herr B gab anlässlich der Kontrolle an, dass diese auch von der Firma P, jedenfalls nicht von ihm, bezahlt werde. Die Ausländer waren auf der Baustelle im Wesentlichen an die für die Arbeiter der Firma P geltenden Arbeitszeiten gebunden und benutzten mit diesen gemeinsam die Aufenthaltsräume. Herr B gab anlässlich der Kontrolle an, dass die Haftung für die von ihnen geleistete Arbeit bei der Firma P liege.

 

Im vom Bw vertretenen Unternehmen ist kein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet, mit dem die Einhaltungen der Bestimmungen des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes sichergestellt wird.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Urkunden sowie dem Verfahrensakt des UVS Wien zu UVS-07/a/1/6762/2007-10, den in der Berufungs­verhandlung vom 21. Mai 2008 und 28. September 2008 zu den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführten Verfahren zu VwSen-251658, VwSen-251659, VwSen-251660 und VwSen-251727 getätigten Aussagen des Berufungswerber über die Aufgabenverteilung im Unternehmen sowie den Aussagen der in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Bw K P und der Zeugen C, F, G, S und S.

 

Zur Tätigkeit des Unternehmens und zur internen Aufgabenverteilung zwischen den handelsrechtlichen Geschäftführern äußerten sich der Bw und sein Mitgeschäftsführer in der mündlichen Berufungsverhandlung zu den Verfahren zu VwSen-251658, VwSen-251659, VwSen-251660 und VwSen-251727.

 

Der Umstand, dass auf der Baustelle Termindruck für das vom Bw vertretene Unternehmen herrschte, geht nicht nur aus den diesbezüglichen Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung sondern bereits aus dem Berufungsvorbringen hervor. Den Aussagen des J G in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 ist sein Aufgabengebiet auf der Baustelle, die Höhe der Auftragssumme, die Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer der Firma P sowie deren Aufgaben­gebiet zu entnehmen (vgl. Tonbandprotokoll vom 17.12.2008, Seite 2: "Die Anzahl der von der Firma P eingesetzten Arbeitnehmer war unterschiedlich, zwei waren immer unten, es arbeiteten bis zu 10, 12 Leute als Monteure."; Seite 5: "Die Firma P hat durch ihre Arbeitnehmer ausschließlich die Deckenmontagen durchgeführt. Es kann sein, dass wir hinsichtlich der Spachtelarbeiten Sanierungen durchgeführt haben für eine Subfirma, die nicht mehr gekommen ist, das könnte sein." ... "Die Ausbesserungen haben entweder wir gemacht, die Firma P, oder eben die Subfirma, die in diesem Bauteil war."). In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass vom Zeugen G ausgesagt wurde, dass erforderliche Ausbesserungsarbeiten den beauftragten Subfirmen in Abzug gebracht wurden.

 

Sowohl der Zeuge N S als auch der Zeuge M S haben in ihren Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass sich die ausländischen Arbeiter zu Arbeitsbeginn bei Herrn S meldeten und dieser ihnen dann ihren jeweiligen Arbeitsbereich zugewiesen hat (vgl. TBP vom 9. 10. 2008, Seite 9, Zeuge S: "der Vorarbeiter der Firma P hat mir gezeigt, was ich zu tun habe, seinen Namen kann ich aber nicht mehr sagen. Der Projektleiter der Firma P hat mich angerufen, wir haben einen Vertrag gemacht, ich bin zur Baustelle gekommen und dort hat mir der Vorarbeiter gezeigt was ich zu tun habe"; TBP vom 21. 4. 2009, Seite 2, Zeuge S: "Als diese Leute zur Baustelle gekommen sind habe ich ihnen gezeigt, was sie machen sollen"). Sowohl aus den im Akt einliegenden Aussagen anlässlich der Kontrolle als auch aus den Zeugenaussagen in der Berufungsverhandlung geht zudem hervor, dass im Vordergrund des Einsatzes im Wesentlichen ein Personalmangel bei der Firma P stand. Den Schilderungen des Zeugen S in der Berufungsverhandlung ist nicht nur zu entnehmen, dass von Herrn G die von den Ausländern durchgeführte Arbeit kontrolliert wurde (vgl. TBP vom 21. April 2009, Seite 2: "Wenn ich gefragt werde, ob jemand auf der Baustelle war, um sich die Arbeit der Polen anzuschauen, ob sie ordentlich arbeiten, dann gebe ich dazu an, dass Herr G auf der Baustelle war und das kontrolliert hat") sondern auch, dass Personalmangel auf der Baustelle herrschte ("Ich habe Herrn G davor gesagt, dass wir Leute auf der Baustelle brauchen, weil wir zu wenig Leute haben und er hat mir gesagt, er organisiert das", TBP vom 21.4.2009, Seite 2). Der Zeuge S schilderte auch, wie die Ausländer, nachdem sie zur Baustelle gelangten, ihre Arbeitsbereiche von ihm zugewiesen bekamen (TBP vom 21.4.2009, Seite 2: "Bei der Einteilung bin ich so vorgegangen, z.B., wir wissen, was zu machen ist und wenn ich mit meinen eigenen Leuten einen Raum nicht fertigmachen konnte, dann habe ich gesagt, so du machst jetzt das, z.B. er bekam eine Wand oder zwei Wände oder mehrere. G hat gewusst, was da noch zu machen ist und er hat gesagt, er schickt Leute. So war das im Prinzip."). Seinen Ausführungen ist auch zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt der von der Firma P übernommene Bauauftrag sich bereits in der Endphase befand und die ausländischen Arbeiter vorwiegend zur Fertig­stellung bereits begonnener Bauabschnitte bzw. für Ausbesserungsarbeiten herangezogen wurden (TBP vom 21.4.2009, Seite 4: "Es ist richtig, dass der Raum, in den ich mit den Polen gegangen bin, zum Teil von der Firma P bearbeitet wurde und es waren noch Sachen zum Fertigstellen und dort sollten die Polen arbeiten, bis Herr G kommt."). Den Aussagen des Zeugen S ist auch zu entnehmen, dass die ausländischen Arbeiter offenbar auf der Baustelle nicht selbstständig tätig werden konnten sondern durch Personal der Firma P vor Ort eingewiesen wurden (TBP vom 21.4.2009, Seite 5: "Mit sonstigen Arbeitern von sonstigen Partien hatte ich keinen Kontakt. Ich war für sie nur insofern Ansprechpartner, damit sie bis Herr G kommt, nicht stehen sondern etwas arbeiten können. Bis Herr G gekommen ist, hat dann er alles Weitere gemacht. Ohne G hätten die nicht zu arbeiten beginnen können"). Zwar versuchte der Zeuge G in der mündlichen Berufungsverhandlung darzulegen, dass die ausländischen Staatsangehörigen völlig unabhängig auf der Baustelle tätig wurden, jedoch stellen sich seine diesbezüglichen Angaben im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen S und S sowie die mit Herrn B aufgenommene Niederschrift anlässlich der Kontrolle als nicht nachvollziehbar dar. Im Übrigen ging Herr B anlässlich seiner Aussage bei der Kontrolle davon aus, dass die Haftung für die von ihm geleistete Arbeit bei der Firma P liegt und gab an, dass er vom Vorarbeiter der Firma P Arbeitsanweisungen erhalten hat.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Als Tatort wird im Spruch der belangten Behörde der Sitz der P T GmbH genannt, was der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach als Tatort im Fall von Übertretungen nach § 28 AuslBG der Sitz der Unternehmensleitung heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 21. Juni 2000, 2000/09/0016 mwN).

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 3 Abs.3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgagen einsetzt.

 

Gemäß § 3 Abs.4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

Gemäß § 4 Abs.1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 4 Abs.2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.      kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnisses des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zuzurechnendes Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.      die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.      organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.      der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.3. Hinsichtlich des vom Bw geltend gemachten unzulässigen Mehrfachbestrafung aufgrund der bereits anlässlich anderer KIAB-Kontrollen auf der gegenständlichen Baustelle erfolgten Anzeigen ist darauf hinzuweisen, dass das AuslBG seit der Novelle BGBl. 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt (vgl. VwGH 7.9.1995, 94/09/0321). Eine Identität der auf der Baustelle zu verschiedenen Zeiten angetroffenen und zur Anzeige gebrachten ausländischen Staatsangehörigen liegt jedoch nicht vor weshalb der diesbezügliche Berufungsvorwurf ins Leere geht.

 

5.4. Die verfahrensgegenständlichen ausländischen Staatsangehörigen wurden anlässlich einer Kontrolle auf einer Baustelle der Firma P und somit in deren Betrieb arbeitend, angetroffen. Dass an der Baustelle auch von anderen Unternehmen Arbeiten verrichtet wurden, führt nicht dazu, dass deshalb keine auswärtige Arbeitsstelle des vom Bw vertretenen Unternehmens mehr vorliegt (VwGH vom 25.2.2004, 2001/09/0125).

 

Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs.2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt (vgl. VwGH 16.10.2001, 94/09/0384). In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, oder eine anderweitige Zulassung der Arbeitskraft zum Arbeitsmarkt besteht, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit. a leg.cit. verantwortlich.

 

Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs.4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr die Beurteilung sämtlicher Für und Wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechenden Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. VwGH vom 22.1.2002, 2000/09/0147, mwN). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente nicht ausreichend ist, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt.

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkrete Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistungen (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen des Werkvertrages (VwGH 8.8.2008, 2008/09/0022).

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den von den ausländischen Staatsangehörigen durchgeführten Tätigkeiten, um relativ einfache Arbeiten.

 

Im Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, 96/09/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass einfache Hilfsarbeiten, wie beispielsweise das Aufstellen von Zwischenwänden, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen können, das von Subunternehmern erbracht wird. Nichts anderes ist im vorliegenden Fall gegeben. Aus den in der mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugenaussagen ist zudem ersicht, dass es sich bei den Arbeiten um einen von mehreren Arbeitsschritten zur Fertigstellung der von der Firma P durchzuführenden Trockenbauarbeiten auf der Baustelle handelte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Zeugen S hinsichtlich der von ihm durchgeführten Einteilung der zur Verfügung gestellten ausländischen Arbeiter hingewiesen werden. Aus seinen Schilderungen geht unzweifelhaft hervor, dass die auf der Baustelle eingesetzten ausländischen Arbeitskräfte offenbar kein von den Dienstleistungen der Firma P abweichendes, unterscheidbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt haben.

 

Auch aus der auf einer Mengenberechnung basierenden Entlohnungsver­einbarung ist das Vorliegen eines Werkvertrages nicht unzweifelhaft ableitbar. Zudem gaben sowohl Herr S als auch Herr B bei der Kontrolle in den mit ihnen aufgenommenen Personenblättern an, dass hinsichtlich ihrer Entlohnung 14 Euro pro Stunde vereinbart war. Darüber hinaus ist aufgrund der Angaben des Herrn S als Ergebnis des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass vom Bauleiter der Firma P tatsächlich reine Arbeitskräfte angefordert wurden. Für die erkennende Kammer steht zudem unzweifelhaft fest, dass ein Mitarbeiter der Firma P die Arbeiten an Ort und Stelle zugewiesen hat und auch die Fachaufsicht über die von den ausländischen Arbeitskräften durchgeführte Arbeit von der Firma P ausgeübt wurde. Inwiefern es sich bei den gegenständlichen Arbeiten um eine im Vorhinein individualisierte und konkretisierte Leistung gehandelt haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich die erbrachte Leistung nicht als selbstständiges Teilgewerk dar, sondern als unumgänglich erforderlicher Arbeitsschritt zur Erreichung einer individualisierten Werkleistung, nämlich der vom Unternehmen des Bw geschuldeten abgehängten Decken.

 

Der Umstand, dass die Ausländer bzw. die Firma B Gewerbeberechtigungen angemeldet haben, ist aufgrund der Beweisergebnisse ohne Bedeutung, weil es nur auf die Umstände der Ausübung der Tätigkeit ankommt und nicht darauf, ob die Ausländer im Besitz eines Gewerbescheines sind (vgl. VwGH 3.11.2004, 2001/18/0129). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob sich aus den festgestellten Umständen der Arbeitsleistung eine unselbstständige Beschäftigung im Sinn des AuslBG ergibt, eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann.

 

Für die Verwendung überlassener Arbeitskräfte sprechen im gegenständlichen Verfahren insbesondere folgende Merkmale:

 

-         die ausländischen Arbeiter wurden auf einer Baustelle der Firma P angetroffen;

-         die Arbeiter wurden auf Grund eines Arbeitskräftemangels in der Firma P herangezogen;

-         es wurden konkret Arbeitskräfte angefordert

-         auf der Baustelle waren auch Arbeiter der Firma P anwesend, die dieselben Arbeiten durchführten;

-         die vereinbarten Arbeiten stellen keine konkretisierte und individualisierte Werkleistung dar, sondern Arbeitsleistungen zu vereinbarten Einheitspreisen;

-         die von den Ausländern durchgeführte Tätigkeit ist eine zum normalen Arbeitsgeschehen gehörende arbeitstechnische Bearbeitung an den von der Firma P hergestellten Produkten;

-         die Arbeiter waren hinsichtlich ihrer Rahmenarbeitszeit an die Arbeitszeiten gebunden, die auf der Baustelle für die Mitarbeiter der Firma P galten;

-         die Arbeiter bekamen ihr Quartier von einem Mitarbeiter der Firma P vermittelt und gingen davon aus, dass diese auch von der Firma P bezahlt wird;

-         die von den ausländischen Arbeitern verrichtete Tätigkeit wurde regelmäßig von einem Mitarbeiter der Firma P kontrolliert;

-         die Arbeiter konnten ihre Tätigkeit nicht selbstständig auf der Baustelle aufnehmen, sondern mussten von einem Mitarbeiter der Firma P entsprechend eingewiesen werden und waren auch hinsichtlich des Arbeitsfortschrittes immer wieder auf Angaben durch die Mitarbeiter der Firma P angewiesen;

-         das verwendete Material für die Arbeiter wurde zur Gänze von der Firma P beigestellt, das verwendete Werkzeug von den ausländischen Arbeitern, dabei handelte es sich jedoch vorwiegend um Kleinwerkzeug, welches Handwerker üblicherweise mit sich führen;

-         das Entgelt für die erbrachte Leistung orientierte sich ausschließlich an einer Mengenberechnung.

 

Dem Umstand, dass die Arbeiter räumlich getrennt von den Arbeitern der Firma P auf der Baustelle tätig wurden kommt dagegen nur untergeordnete Bedeutung zu.

 

Im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab des § 2 Abs.4 AuslBG stellt sich daher aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehaltes die vorliegende Tätigkeit als Beschäftigung im Sinn des AuslBG dar.

 

Der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.5. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Vom für das Personalwesen im Unternehmen zuständigen Bw konnte nicht dargelegt werden, dass im Unternehmen ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet wurde, um die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu unterbinden. Vielmehr ist zu erkennen, dass im Unternehmen der Versuch vorherrschte, die Bestimmungen des AuslBG durch Scheinverträge und organisatorische Vorkehrungen (Zuweisung getrennter Arbeitsbereiche) zu umgehen, ohne des wirtschaftlichen Gehalt der von den Ausländern geleisteten Tätigkeit tatsächlich zu verändern. Alleine durch die vom Rechtsvertreter des Bw in der Berufungsverhandlung vorgebrachte "Schulung" der Mitarbeiter vermag ein solches Kontrollsystem nicht dargelegt werden, zumal gerade im gegenständlichen Verfahren die Zeugenaussagen des zuständigen Betriebsleiters gezeigt haben, dass das vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den konkreten Einsatz der Ausländer auf der Baustelle nicht näher untersucht wurde und somit offenbar keine systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG eingerichtet waren. Hinzu kommt, dass im Unternehmen bereits aufgrund der davor durchgeführten Kontrollen die Rechtmäßigkeit des Einsatzes der ausländischen Staatsangehörigen unter den vorliegenden Voraussetzungen in Zweifel hätte gezogen werden müssen.

 

Die vorliegende Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass sich die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro bereits im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden.

 

Als mildernd ist lediglich die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu werten, da zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits formell rechtskräftige Vorstrafen vorlagen. Die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (vgl. VwGH v. 16.9.1980, 1079/79, vom 10.11.1986, 86/10/0172). Bezüglich der Verfahrensdauer hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates 3 Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen wäre jedoch nicht gerechtfertigt, zumal es sich nicht um die erst Beanstandung auf der gegenständlichen Baustelle gehandelt hat. Auch kommt  dem Bw aufgrund seiner internen Zuständigkeit eine erhöhte Verpflichtung zu, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz besonderes Augenmerk zu widmen und in dem in der Baubranche tätigen Unternehmen eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verwendung ausländischer Arbeitskräfte zu gewährleisten. Durch sein Verhalten wurde jedoch der wesentliche Schutzzweck des Gesetzes, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes, der Schutz inländischer Arbeitnehmer, die Hintanhaltung der Verzerrung des Wettbewerbes, und der Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie die Gefahr der Lohndumpings in erheblichem Ausmaß verletzt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Senates des Unabhängigen Verwaltungssenates sind daher die bereits von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe gerechtfertigt und angemessen, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und das mangelnde Kontrollsystem zur Verhinderung von arbeitsmarktrechtlichen Verwaltungsübertretungen vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Nach Ansicht des erkennenden Senates des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen gerechtfertigt und angemessen, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und das mangelnde Kontrollsystem zur Verhinderung von arbeitsmarktrechtlichen Verwaltungsübertretungen vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Ein Vorgehen nach § 20 VStG war daher ebenso auszuschließen, wie eine Anwendung des § 21 VStG, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

7. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, ist gemäß § 65 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

 

VwGH vom 12.07.2011, Zl.: 2011/09/0091-11 (vormals 2009/09/0260)

 

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