Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420525/18/BMa/Mu/Ka

Linz, 15.09.2009

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des BM geb. am vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 29. August 2007 den Beschluss gefasst:

 

 

I.                  Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2 und 67c AVG 1991 iVm § 33 Abs.1 VwGG;

§ 79a AVG 1991 iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008

 

 

 

Begründung:

 

1. Mit der am 11. Oktober 2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Eingabe vom 9. Oktober 2007 hat der Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) eine Beschwerde wegen rechtswidriger verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundes­polizeidirektion Linz am 29. August 2007 gegen 14.30 Uhr in den Räumlichkeiten des B, A L, D, 4... L, erhoben.

 

2. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Oktober 2007 wurde die Bundespolizeidirektion Linz aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakte vorzulegen und eingeladen, eine Gegenschrift zu erstatten.

 

Nach Aktenvorlage und Erstattung der Gegenschrift vom 6. Dezember 2007, mit welcher Kostenersatz begehrt wurde, erging am 14. Dezember 2007 der Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im zu AZ 34 HV 183/07a beim Landesgericht Linz gegen den Beschwerdeführer behängenden Strafverfahren auf der Rechtsgrundlage des § 38 AVG 1991 auszusetzen.

 

Mit Bekanntgabe vom 9. September 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Rechtsvertreter mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückziehe.

 

3. Die Beschwerde des BM vom 9. Oktober 2007 war daher analog dem § 33 Abs.1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs.3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzu­stellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsver­fahrensrecht7 1999 RZ 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

3. Gemäß § 79a Abs.1 AVG 1991 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs.3 AVG). Nach § 79a Abs.6 AVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Im konkreten Fall wurde in der Gegenschrift vom 6. Dezember 2007 als Ersatz für den Vorlageaufwand 51,50 Euro und als Ersatz für den Schriftsatzaufwand 220,30 Euro sowie ein eventueller Verhandlungsaufwand von 275,30 Euro begehrt.

 

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hat sich eine mündliche Verhandlung erübrigt, sodass kein Verhandlungsaufwand entstanden ist und nur der Aufwandersatz von 271,80 Euro zuzusprechen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im konkreten Fall sind Gebühren in Höhe von 27,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. Bergmayr-Mann

Rechtssatz:

 

VwSen-420525/18/BMa/Mu vom 15. September 2009:

Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 und §§ 67c AVG 1991;

§ 79a AVG 1991: Zuspruch von Aufwandersatz nach Zurückziehen der Maßnahmenbeschwerde

 

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