Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164132/29/Zo/Jo

Linz, 28.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D E, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte H, R, L, vom 27.04.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 06.04.2009, Zl. VerkR96-6411-2008, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.06. sowie 09.09.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

      Sie haben am 05.11.2008 um 11.29 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen in Steyregg, auf der L569 bei km 1,995 in Fahrtrichtung Steyregg die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 75 km/h überschritten.

 

Die angewendete Strafnorm wird auf § 99 Abs.2c Z9 StVO in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2005 abgeändert.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 120 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  am 05.11.2008 um 11.29 Uhr in Steyregg auf der L569 bei km 1,995 in Fahrtrichtung Steyregg unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen habe, da er die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 75 km/h überschritten und 135 km/h gefahren sei, obwohl dieser Bereich als Gefahrenbereich einzustufen sei, da dort eine langgezogene unübersichtliche Linkskurve mit Siedlungs- und Betriebsausfahrten sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.c iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber, den PKW zur Vorfallszeit gelenkt zu haben. Er sei damals als Beifahrer bei seinem Arbeitskollegen, Herrn D G mitgefahren. Dieser habe sich den gegenständlichen PKW bei der Firma W für eine Probefahrt ausgeborgt und das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt. Auf dem Radarfoto sei überhaupt nichts zu erkennen, weshalb die Beweiswürdigung der Erstinstanz nicht nachvollziehbar sei. Der Zeuge H S sei bei der Besprechung am 18.12.2008 gar nicht anwesend gewesen. Es sei nicht richtig, dass bei dieser Besprechung der Berufungswerber zugestanden habe, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Es sei von mehreren unbedenklichen Zeugen bestätigt worden, dass Herr S bei dieser Besprechung gar nicht anwesend gewesen sei.

 

Im Übrigen sei die Einstufung der gegenständlichen Örtlichkeit als Gefahrenbereich falsch. Der Tatort befinde sich nur ca. 80 m vor dem Ende der 60 km/h Beschränkung und von dort aus habe man über mehrere 100 m uneingeschränkt Sicht in Fahrtrichtung des Berufungswerbers. Die nächste Ausfahrt liege mehr als 400 m vom Tatort entfernt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.06. sowie 09.09.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen D G, I V, H G, H S, W S, P G und G E unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 05.11.2008 um 11.29 Uhr in Steyregg auf der L569 bei km 1,995 im Bereich einer 60 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 135 km/h eingehalten hatte. Diese Geschwindigkeit wurde mit einem Radargerät der Marke MUVR 6F Nr. 691 festgestellt. Der gegenständliche PKW war für die W A GesmbH zum Verkehr zugelassen und wurde kurz vor dem Vorfall von Herrn D G und Herrn D E für eine Probefahrt ausgeborgt.

 

Zur Frage, wer von den beiden zur Vorfallszeit den PKW gelenkt hatte, werden die Beweisergebnisse wie folgt zusammengefasst:

 

Vom Zulassungsbesitzer wurde vorerst Herr G als Lenker bekannt gegeben. Dies deshalb, weil er sich beim Ausborgen des Fahrzeuges mit dem Führerschein ausgewiesen hatte. Dieser gab in der Verhandlung an, dass er und E damals Arbeitskollegen gewesen seien. Er habe gewusst, dass E ein anderes Auto suche und er habe zwei Wochen vorher einem Bekannten einen Alfa Mito vermittelt. Er habe auch Herrn E gesagt, dass das für ihn ein interessantes Auto sei, weshalb er einen Termin für eine Probefahrt bei der Firma W vereinbart habe. Sie seien dann gemeinsam mit seinem Fahrzeug zur Firma W gefahren und hätten dort mit dem Verkäufer, Herrn S, eine Probefahrt vereinbart. Herr E habe seinen Führerschein nicht mitgehabt, weshalb Herr S den Führerschein von Hr. G kopiert habe. Von der Firma weg bis zur nahe gelegenen Tankstelle sei er gefahren und habe dort getankt. Nach dem Tanken hätten sie gewechselt und es sei Herr E weiter gefahren, wobei er die ganze Zeit über viel zu schnell gefahren sei. Kurz vor dem Ende der Probefahrt hätten sie im Bereich eines Parkplatzes wieder gewechselt und er habe das Fahrzeug zurückgebracht. Nach der Rückgabe des Fahrzeuges habe Herr E mit Herrn S, dem Verkäufer der Firma W, relativ konkret wegen eines Kaufes bzw. der Rücknahme seines Fahrzeuges gesprochen und sie hätten sich dafür einen weiteren Termin ausgemacht.

 

Nachdem er wegen der Radarstrafe ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft bekommen habe, habe er mit Herrn E Kontakt aufgenommen, Herr E habe aber gleich abgestritten, dass bei dieser Probefahrt er gefahren sei. Es sei dann in weiterer Folge im Büro zu Streitereien mit Herrn E gekommen, wegen dieser sei es zu einem Gespräch mit dem Gebietsleiter der Wiener Städtischen gekommen. Dieser sei der Vater des Herrn E und es seien zu diesem Gespräch im Café "Yes" auch Frau V und Herr G eingeladen gewesen. Während des Gespräches sei dann Herr S dazugekommen und Herr E habe in weiterer Folge doch zugegeben, dass er mit dem Fahrzeug gefahren sei und habe erklärt, dass er die Sache bei der Bezirkshauptmannschaft in Ordnung bringen werde. Dies habe er aber nicht gemacht.

 

Herr G gab weiters an, dass er den Verkäufer, Herrn S, kenne. Beim Tanken habe er bar bezahlt und von Herrn S 30 Euro zurückbekommen. Er habe bei der linken hinteren Zapfsäule getankt, vom Verkaufsraum der Tankstelle aus sieht man seiner Meinung nach zu dieser Zapfsäule.

 

Anzuführen ist, dass Herr G sich im erstinstanzlichen Verfahren, welches ursprünglich gegen ihn eingeleitet wurde, im Wesentlichen gleichlautend gerechtfertigt hatte.

 

Der Berufungswerber, Herr D E, gab in der Verhandlung an, dass ihn sein Arbeitskollege, Herr G, gefragt habe, ob er mit ihm mitfahren möchte, weil dieser ein Auto ausprobieren wolle. Er sei damals mit seinem Leihwagen zum Autohaus W nach Steyregg gefahren, Herr G sei mit ihm mitgefahren. Dort habe sich G den Alfa Mito ausgeborgt, er musste dazu auch seinen Führerschein herzeigen. Er sei als Beifahrer eingestiegen, Herr G sei weggefahren. Dieser sei dann zu einer in der Nähe befindlichen Tankstelle gefahren und habe das Fahrzeug dort getankt. Er selber sei auf dem Beifahrersitz sitzen geblieben. Nach dem Tanken sei G von der Tankstelle weggefahren, wobei er schnell gefahren sei, weil er ja das Auto ausprobieren wollte.

 

Einige Zeit später habe ihn dann G wegen einer Radarstrafe angerufen und es habe sich herausgestellt, dass es sich um die gegenständliche Probefahrt gehandelt habe. Herr G habe ihn gebeten, die Verantwortung für diese Fahrt zu übernehmen, weil er eine Entziehung des Führerscheines befürchtet habe. Dies sei bei der Wiener Städtischen ein Kündigungsgrund und Herr G habe gemeint, dass er als Sohn des Gebietsleiters bessere Chancen hätte, in einem solchen Fall den Arbeitsplatz zu behalten. Er habe Herrn G aber gleich gesagt, dass er sich darauf nicht einlasse.

 

In weiterer Folge sei es im Büro zwischen ihnen zu Streitereien gekommen, weshalb sich letztlich sein Vater dazu entschlossen habe, wegen des schlechten Arbeitsklimas eine Besprechung durchzuführen. Bei dieser Besprechung seien auch Herr Ing. G und Frau V eingeladen gewesen. Bei dieser Besprechung im Café "Yes" habe sein Vater darauf gedrängt, dass derjenige, welcher die Übertretung begangen habe, zu dieser stehen und die Konsequenzen tragen solle. Es habe aber niemand konkret gesagt, wer tatsächlich der Lenker gewesen sei. Letztlich hätten sie festgelegt, dass es sich um eine private Angelegenheit handle und diese nicht auf die Arbeit durchschlagen solle. Herr S sei zu dieser Besprechung nicht eingeladen gewesen. Der Berufungswerber hatte sich auch im erstinstanzlichen Verfahren gleichlautend gerechtfertigt.

 

Der Zeuge P G gab in der Verhandlung am 09.09. an, dass damals ein Alfa Mito von der Firma W zu seiner Tankstelle gekommen sei. Es sei ein schätzungsweise ungefähr 30 Jahre alter Mann mit dunklen Haaren in die Tankstelle gekommen, dieser sei sehr schlank gewesen. Er habe gesagt, dass der Tankvorgang auf Rechnung der Firma W stattfinde. Das sei bei Probefahrten mit der Firma W so vereinbart, es handle sich um einen üblichen Vorgang. Er habe diesen Mann nicht persönlich gekannt, dieser sei dann wieder zum Fahrzeug gegangen. Beim Wegfahren des Fahrzeuges sei im aufgefallen, dass dieses mit durchdrehenden Reifen extrem schnell von der Tankstelle weggefahren sei. Er habe deshalb auf das Auto geachtet und gesehen, dass es sich beim Lenker um einen kräftigeren Mann gehandelt habe, es sei sicher nicht jener schlanke Mann gewesen, welcher bei ihm in der Tankstelle war. Er habe das Fahrzeug von der Tankstelle aus von schräg hinten gesehen. Sogar beim Einbiegen auf die alte B3 hätten beim Schalten auf den 2. Gang die Reifen nochmals gequietscht. Er habe wegen dieser Fahrweise Herrn S von der Firma W angerufen und auf die rücksichtslose Fahrweise hingewiesen.

 

Anzuführen ist, dass dieser Zeuge bereits im erstinstanzlichem Verfahren am 13.02.2009 befragt wurde. Damals gab er an, dass er sich zwar noch auf den Tankvorgang und das auffällige Fahrmanöver erinnern konnte und deshalb Herrn S informiert habe. Er konnte aber damals die beiden Personen, welche im Fahrzeug waren, nicht beschreiben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führte der Zeuge in der Verhandlung am 09.09. aus, dass er aufgrund der Ladung zur Verhandlung wieder über den Vorfall nachgedacht und auch mit Herrn S darüber gesprochen habe. Mit Herrn G habe er darüber nicht gesprochen, diesen Namen kenne er nicht, er nehme an, dass es sich dabei um die zweite Person handeln würde. Es habe sich beim Lenker um eine kräftigere Person ohne Haare gehandelt, sicher nicht um jenen Mann, welcher bei ihm in der Tankstelle gewesen sei.

 

Auf Befragen legte der Zeuge noch eine Skizze vor, wonach der PKW (in Fahrtrichtung Plesching gesehen) bei der rechten hinteren Zapfsäule betankt wurde und auf die alte B3 eingebogen ist.

 

Der Zeuge S gab in der Verhandlung am 09.09. an, dass damals zwei Personen zu einer Probefahrt mit dem Alfa Mito zu ihm gekommen sind. Es habe sich dabei um Herrn E und einen zweiten schlanken Mann mit Sen Haaren gehandelt. Von diesem zweiten Mann habe er den Führerschein kopiert. Er habe einem der beiden den Schlüssel gegeben, wisse aber nicht, welcher von beiden weggefahren sei. Er könne auch nicht sagen, wer das Fahrzeug zurückgebracht habe. Nach dem Zurückbringen sei kurz über den Ankauf des Fahrzeuges gesprochen worden, Herr E habe ihm gesagt, dass er wegen des Eintausches seines Ford vorbeikommen werde. Dieser habe sich aber nicht mehr gemeldet. Einen konkreten Termin bzw. konkrete Preisverhandlungen habe es noch nicht gegeben. Am selben Tag habe er von Herrn G von der offenbar sehr rasanten Fahrweise erfahren.

 

Auf Befragen gab der Zeuge an, dass sich Herr G in weiterer Folge bei ihm gemeldet habe, offenbar nachdem er ein Schreiben wegen der Radaranzeige erhalten habe. Er habe ihm gesagt, dass er ihn deshalb als Lenker angegeben habe, weil er von ihm den Führerschein kopiert hatte. In diesem Gespräch habe Herr G auch erwähnt, dass Herr S ja gar nicht beweisen könne, um welche Uhrzeit er mit dem Fahrzeug gefahren worden sei, dies habe er aber aufgrund der Tankrechnung nachvollziehen können. Der Zeuge korrigierte diese Aussage auf Nachfragen dahingehend, dass G möglicherweise gesagt habe, er könne gar nicht beweisen, wann die beiden mit dem Alfa gefahren seien.

 

Er habe Herr G vorher nicht gekannt, nach dem Vorfall habe dieser ihn angerufen und vor ca. 4 Wochen sei er nochmals mit seiner Freundin bei ihm gewesen. Dabei habe er auch eine Probefahrt mit einem Alfa Mito durchgeführt und ihm dabei auch gesagt, dass einer seiner Nachbarn bei ihm ein solches Fahrzeuge gekauft habe. Dabei sei auch der Vorfall vom November zur Sprache gekommen.

 

Er habe mit Herrn E sicher keinen konkreten Termin ausgemacht, es sei nur darum gegangen, dass dieser in der nächsten Zeit zu einem Ankaufstest des alten Fahrzeuges, eines Ford Mondeo, vorbeikommen würde. Einen konkreten Termin habe er nicht notiert gehabt.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte dieser Zeuge per E-Mail eine im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme abgegeben.

 

Bezüglich der Besprechung im Café "Yes" am 18.12.2008 gaben die Zeugen im Wesentlichen Folgendes an:

 

Frau V führte aus, dass es zwischen D E und D G erhebliche Spannungen und Streitereien gegeben habe, wobei der Grund für diese Streitereien offenbar eine Radaranzeige gewesen sei. Sei seien dann vom Gebietsleiter, Herrn G E (Vater des D E) zu einer Besprechung eingeladen worden, wobei neben den beiden auch noch H G anwesend war. Dabei sollte die Sache geklärt bzw. zumindest ein vernünftiges Arbeitsklima in der Geschäftsstelle wieder hergestellt werden. Herr G habe sich bei diesem Gespräch gleich benachteiligt gefühlt, er habe geglaubt, dass alle Anwesenden gegen ihn seien. Sie habe ihm erklärt, dass sie der Sache neutral gegenüberstehe. Es sei auch von einem Radarfoto geredet worden und Herr G E habe sich dahingehend geäußert, dass jene Person, welche auf dem Radarfoto ersichtlich sei, für die Sache geradestehen müsse. Das Gespräch habe sich im Wesentlichen um das Arbeitsklima gedreht und sie seien soweit übereingekommen, dass sich private Streitereien nicht auf das Arbeitsklima auswirken dürfen. Auf ausdrückliches Befragen gab die Zeugin an, dass bei diesem Gespräch Herr H S nicht anwesend gewesen sei.

 

Die Zeugin gab weiters an, dass D E und D G im Büro über die Probefahrt gesprochen hätten. Soweit sie sich erinnern könne, habe sich Herr G einen Kostenvoranschlag machen lassen. Ein Außendienstmitarbeiter der Geschäftsstelle Bad Leonfelden, Herr W L, sei ebenfalls anwesend gewesen und D habe diesem gegenüber von dem Auto geschwärmt.

 

Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit ihren Aussagen vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr am 13.02.2009 überein.

 

Der Zeuge Ing. H G führte an, dass er Geschäftsstellenleiter in Urfahr sei und Herr G E sein Freund sei. Dieser habe eine Besprechung im Café "Yes" anberaumt, an welcher neben ihnen auch Herr D G und Herr D E sowie Frau I V anwesend gewesen seien. Bei diesem Gespräch sei es um die Streitereien zwischen D und D gegangen. Diese hätten wegen einer Radaranzeige ständig miteinander gestritten, was das Arbeitsklima im Büro beeinträchtigt habe. Im Gespräch sei es in erster Linie darum gegangen, dass die Radarstrafe eine private Angelegenheit sei und das Arbeitsklima im Büro darunter nicht leiden dürfe. Letztlich hätten die beiden zumindest im Büro nicht mehr miteinander gestritten.

 

Auf ausdrückliches Befragen, ob Herr H S an dieser Besprechung teilgenommen habe, führte der Zeuge an, dass er nicht teilgenommen habe, er sei jedenfalls nicht an ihrem Tisch gesessen. Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 13.02.2009 überein.

 

Der Zeuge G E gab dazu am 09.09.2009 an, dass er Gebietsleiter der Wiener Städtischen für Linz und das Mühlviertel ist. Er habe von den Streitereien zwischen seinem Sohn D und Herrn D G erfahren und deshalb die Besprechung anberaumt, um dafür zu sorgen, dass derartige Vorfälle nicht mehr vorkommen. Zu dieser Besprechung habe er Herrn G als Geschäftsstellenleiter und Frau V eingeladen. Diese deswegen, damit nicht der Eindruck entsteht, dass er als Vorgesetzter seinen Sohn bevorzuge. Herr G habe gleich am Beginn des Gespräches geäußert, dass dieses sowieso keinen Sinn habe, weil hier alle gegen ihn seien. Er sei dann aber darauf hingewiesen worden, dass Frau V der Besprechung als völlig neutrale Person beigezogen wurde. Auslöser für diese Streitereien sei offenbar eine Radaranzeige gewesen, wobei er den beiden gesagt habe, dass derjenige, welcher damals gefahren ist, zu dieser Sache stehen solle. In der Besprechung habe keiner der beiden zugegeben, der Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Als Besprechungsergebnis habe zumindest erreicht werden können, dass die beiden ihre Streitereien nicht mehr im Büro ausgetragen und dort einen normalen Umgangston gepflegt haben.

 

Auf ausdrückliches Befragen, ob an dieser Besprechung auch Herr H S teilgenommen habe, gab der Zeuge an, dass dieser bei der Besprechung nicht dabei gewesen sei.

 

Diese Angaben stimmten im Wesentlichen mit der Aussage des Zeugen vom 13.02.2009 vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung überein.

 

Der Zeuge H S führte dazu in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2009 aus, dass er damals ebenfalls Außendienstmitarbeiter bei der Wiener Städtischen gewesen sei. Er habe von den Streitereien zwischen D und D gewusst. Am Tag der Besprechung sei er Nachmittags ins Büro gekommen und habe dort niemanden gefunden, weshalb er Herrn G angerufen und gefragt habe, wo alle sind. Dieser habe ihm gesagt, dass es im Café "Yes" eine Besprechung gebe und er habe ihm auf Anfrage auch gesagt, dass er dazukommen könne. Er habe dann auch noch Herrn G E gefragt, und dieser habe ebenfalls nichts dagegen gehabt. Er habe die fünf Personen an einem Tisch gesehen und habe sich mit einem Barhocker zum Tisch dazugesetzt. Im Gespräch ist es um die Streitereien zwischen D und D wegen einer Radarstrafe gegangen. Letztlich habe sich D E bei D G für die Streitereien und Beschimpfungen entschuldigt und auch dafür, dass er ins Radar gefahren sei. D E habe also nach dem subjektiven Eindruck des Zeugen S zugegeben, dass er ins Radar gefahren sei. E habe geäußert, dass er die Angelegenheit bei der Bezirkshauptmannschaft klarstellen werde und sich dort als schuldiger Lenker deklarieren werde.

 

Die Zeugen G, V und S wurden bei der Verhandlung am 23.06.2009 mit ihren widersprüchlichen Aussagen konfrontiert, wobei S angab, dass er direkt neben G gesessen sei, während dieser und Frau V behaupteten, dass Herr S gar nicht anwesend gewesen sei.

 

Das ggstdl. Radarfoto wurde von vorne aufgenommen. Im Akt befinden sich mehrere Papierausdrucke, bei der Verhandlung lag das Foto auch in digitaler Form vor. Auf diesem Foto ist vom Lenker überhaupt nichts zu sehen, dieser ist von der A-Säule verdeckt. Vom Beifahrer sind schemenhafte Konturen zu erkennen, wobei aber eine Identifikation dieser Person unmöglich erscheint. Es können auch keine Rückschlüsse auf die Gesichtsform bzw. Größe des Beifahrers gezogen werden. Der Antrag auf feinmikroskopische Auswertung des Fotos war daher abzuweisen, weil aus dem Foto keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Schlüsse auf den Beifahrer möglich sind.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Der Zeuge G machte bei der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und er schilderte seine Wahrnehmungen nachvollziehbar. Er kennt weder den Berufungswerber noch Herrn G persönlich, sodass er keinen Grund hat, einen der beiden zu belasten. Auffällig ist auch, dass er Herrn G nicht nur nach seinem Aussehen richtig beschrieben hat, sondern auch dessen Verhalten als "relativ präpotent" dargestellt hat. Diese Einschätzung stimmt mit dem Eindruck des zuständigen Mitgliedes anlässlich der mündlichen Berufungs­verhandlung vom 23.06.2009 überein. Der Umstand, dass der Zeuge betreffend Herrn G sogar eine Charaktereigenschaft beschreiben konnte, spricht dafür, dass seine Erinnerung an den Sachverhalt insgesamt noch sehr gut ist.

 

Die unterschiedlichen Angaben dahingehend, bei welcher Säule der PKW betankt wurde, beeinträchtigt hingegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht. Dabei handelt es sich um einen bloßen Nebenumstand und es ist verständlich, dass der Zeuge diesem keine Bedeutung beigemessen hat. Die Tatsache, dass der Zeuge bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung keine Beschreibung der beiden Personen abgeben konnte, kann teilweise – wie vom Zeugen angegeben – durch die unterschiedliche Art der Befragung erklärt werden, im Wesentlichen aber damit, dass sich der Zeuge aufgrund der Ladung nochmals mit dem Vorfall auseinandergesetzt hat.

 

Bei der Beschreibung des Lenkers hat sich der Zeuge auch nicht dazu verleiten lassen, einfach auf den bei der Verhandlung anwesenden Beschuldigten zu verweisen, sondern hat sich nur darauf festgelegt, dass der Lenker eine kräftige Person ohne Haare war. Auch das ist ein deutliches Indiz dafür, dass sich der Zeuge tatsächlich bemüht hat, seine Erinnerung so objektiv wie möglich wiederzugeben. Wäre es ihm nur darum gegangen, den Berufungswerber zu be- oder Herrn G zu entlasten, so hätte der Zeuge leicht behaupten können, den Berufungswerber als Lenker wiederzuerkennen.

 

Dass der Zeuge mit dem ebenfalls zur Verhandlung geladenen S, den er persönlich kennt, über den Vorfall gesprochen hat, ist naheliegend und verständlich. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass bei diesem Gespräch eine falsche Aussage zum Nachteil des Berufungswerbers vereinbart worden wäre. Der Zeuge G hatte dafür keinerlei Grund und machte bei der Verhandlung von allen Vernommenen den ehrlichsten und offensten Eindruck.

 

Auch der Zeuge S belastete im Ergebnis den Berufungswerber insofern, als dieser behauptet habe, dass er sich für das Fahrzeug interessieren und wegen des Einkaufes seines Fahrzeuges wieder zu ihm kommen würde. Es ist durchaus naheliegend, dass die Probefahrt vom Berufungswerber durchgeführt wurde, wenn dieser tatsächlich ein Kaufinteresse hatte.

 

Allerdings ist bei dieser Aussage zu berücksichtigen, dass der Zeuge S kurz vor der Verhandlung mit Herrn G gesprochen hat. Dabei ist es durchaus lebensnah, dass Herr G versucht hat, den Zeugen in seinem Sinn zu beeinflussen. Auch der Umstand, dass der Zeuge diesen Kontakt nur auf ausdrückliches Nachfragen einräumte, während er den Vorfall vorerst so schilderte, als ob er Herrn G gar nicht kennen würde, reduziert die Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Allerdings machte der Zeuge auch nicht den Eindruck, dass er in Kenntnis der Strafbarkeit eine bewusste Falschaussage machen würde, weshalb seine Angaben, allerdings nur eingeschränkt, verwertet werden können.

 

Die Angaben des Zeugen G sowie des Berufungswerbers selbst können zur Sachverhaltsfeststellung nichts Wesentliches beitragen. Beide Aussagen laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sich die beiden gegenseitig beschuldig, ohne konkret nachprüfbare Fakten zum tatsächlichen Lenker angeben zu können.

 

Das Gespräch im Café "Yes" erschien vorerst gut geeignet, den tatsächlichen Lenker ohne großen Aufwand festzustellen, weil es dabei angeblich sogar ein Geständnis des Berufungswerbers gegeben haben soll. Die dazu eingeholten Zeugenaussagen weichen aber so stark voneinander ab, dass sie letztlich alle nicht verwertet werden können. Sicher ist, dass mehrere Aussagen betreffend diese Besprechung offenkundig falsch sind. Im gegenständlichen Verfahren konnte die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers aber letztlich aufgrund anderer Beweisergebnisse (insbesondere der unbedenklichen Aussagen des Zeugen G) eindeutig festgestellt werden, weshalb eine Beurteilung, welche der Zeugen bezüglich der Besprechung im Café "Yes" falsch ausgesagt haben, in diesem Verfahren nicht notwendig ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, z.B. beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeits­beschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

 

5.2. Unter Abwägung aller oben dargestellten Überlegungen ist erwiesen, dass der Berufungswerber den PKW zum Vorfallszeitpunkt gelenkt und im Bereich einer 60-km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 135 km/h eingehalten hat. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Allerdings ist das Berufungsvorbringen insoweit zutreffend, als die Überschreitung knapp vor dem Ende der Beschränkung begangen wurde und der Straßenverlauf in Fahrtrichtung des Berufungswerbers übersichtlich ist. Im Berufungsverfahren wurden – mit Ausnahme der massiven Überschreitung – keine sonstigen Umstände bekannt, welche eine besondere Gefährlichkeit der Übertretung begründen würden. Der Spruch des Straferkenntnisses war daher insofern abzuändern, als die Qualifikation der Übertretung, wonach diese unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden sei, zu entfallen hat.

 

5.3. Die Verkehrszeichen betreffend die gegenständliche 60-km/h-Beschränkung sind gut sichtbar angebracht. Der Berufungswerber ist nach seinen eigenen Angaben kurz vor dem Vorfall von Urfahr kommend selbst zur Firma W gefahren. Es ist naheliegend, dass er dabei die selbe Strecke befahren hat, an welcher er später die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Er musste daher die entsprechende 60-km/h-Beschränkung kennen. Er hat nach seinen Angaben das Fahrzeug im Bereich der "Steckerlfischbude" gewendet, diese ist ca. 700 m vom Tatort entfernt. Um auf dieser Strecke eine Geschwindigkeit von
135 km/h zu erreichen, musste er jedenfalls durchgehend zügig beschleunigen. Er hat die Übertretung daher wissentlich und willentlich begangen, weshalb ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Aussagen des Berufungswerbers bzw. des Herrn G, wonach – jeweils der andere – "schnell gefahren ist, um das Auto auszuprobieren".

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) zwischen 72 und 2.180 Euro. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Erstinstanz die Strafnorm des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 angewendet hat, welche lediglich eine Mindeststrafe von 36 Euro bei der gleichen Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht. Es ist daher im Sinne des Günstigkeitsprinzips von einer Mindeststrafe von 36 Euro auszugehen, wobei jedoch – insbesondere im Hinblick auf die Bindungswirkung für ein allfälliges Führerscheinentzugsverfahren – die Qualifikation der Übertretung als "besonders gefährlich" im Sinne des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 zu entfallen hatte. Es war daher die angewendete Strafnorm im Spruch abzuändern, wobei bei der Strafbemessung dennoch von der niedrigeren Mindeststrafe des § 99 Abs. 2c StVO auszugehen ist.

 

Im Hinblick auf die massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % ist der Unrechtsgehalt der Übertretung als ausgesprochen hoch einzuschätzen. Straferschwerend ist weiters eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2006, weiters ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber kurz vor dem Vorfall wegen einer Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung (und damit ebenfalls einer verkehrsrechtlichen Schutznorm) bestraft werden musste. Einen weiteren Straferschwerungsgrund stellt auch die vorsätzliche Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Milderungsgründe liegen demgegenüber nicht vor.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Unfallursachen, gerade bei so hohen Geschwindigkeiten ist erfahrungsgemäß mit schwersten Folgen zu rechnen. Sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen ist daher die Verhängung einer ausreichend hohen Geldstrafe erforderlich, um ähnliche Überschreitungen in Zukunft zu verhindern.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 30 % aus. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von ca. 25.000 Euro auszugehen ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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