Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100323/2/Sch/Kf

Linz, 27.01.1992

VwSen - 100323/2/Sch/Kf Linz, am 27.Jänner 1992 DVR.0690392 - & W K, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der Frau W K vom 4. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. November 1991, VU/S/3774/91 R, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1991, VU/S/3774/91 R, über Frau W K, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie es am 14. Juli 1991 um ca. 11.50 Uhr in N, Güterweg Th, nächst dem Haus X als Lenkerin des PKW`s unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

Außerdem wurde sie zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist der Zweck des § 4 StVO 1960 nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben der am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern, um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74).

Geht man von der Verantwortung der Berufungswerberin, welche in der Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz (Sicherheitswache) vom 29. Juli 1991 festgehalten ist, aus - gegenteilige Angaben kamen nicht zutage bzw. wurden von der Erstbehörde nicht erhoben -, so haben sich beide unfallbeteiligten Lenker darauf geeinigt, daß jeder seinen entstandenen Schaden selbst bezahlt. Hiedurch ist zwar keinesfalls der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 entsprochen worden, im Hinblick auf den oben angeführten Schutzzweck der Norm muß dieser Umstand aber bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Erschwerungsgründe lagen keine vor, im Hinblick auf den Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit erscheint auch die nunmehr festgesetzte Strafe ausreichend, die Berufungswerberin von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin ist zu bemerken, daß ihr die Bezahlung der Geldstrafe auch ohne Einkommen, insbesonders im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch gegen ihren Gatten, zugemutet werden muß.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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