Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222290/4/Kl/Pe

Linz, 24.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn R H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.5.2009, Ge96-35-5-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde Herr Ing. J W, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J C GmbH wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.1 und § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 32 des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.10.2001, Ge20-130-25-2000/P, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 105 Stunden, verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit E-Mail vom 15.6.2009 Berufung erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beanstandete Anlage bereits errichtet worden sei. Diese Berufung trägt die Signatur „J C GmbH, i.A. R H“ ohne eigenhändige Unterschrift.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Mit Schreiben vom 28.8.2009 wurde durch den Oö. Verwaltungssenat Parteiengehör gewahrt und Gelegenheit zur Verbesserung der Berufung eingeräumt sowie auf eine offenkundige verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Bis dato wurde zu diesen Vorhaltungen keine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Beschuldigter und somit Partei im gegenständlichen Strafverfahren ist Herrn Ing. J W. Sämtliche im Akt befindlichen Verfolgungshandlungen richten sich gegen ihn und wurde zu keiner Zeit des Verfahrens ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben.

Die eingebrachte Berufung ist jedoch aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht Herrn Ing. J W zuzurechnen.

Da weder die J C GmbH noch Herr R H Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren waren und bestraft wurden, war die Berufung mangels Parteistellung und fehlender Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

 

5. Unbeschadet der obigen Ausführungen wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27.5.2009 beim Postamt 4... W hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 10.6.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 15.6.2009 per E-Mail eingebracht, weshalb die Berufung schon aus diesem Grund als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

keine Parteistellung

 

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