Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281169/16/Kl/Pe

Linz, 24.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Dr. A H, vertreten durch h e p Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.7.2009, Ge96-10-2008/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.9.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.7.2009, Ge96-10-2008/HW, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm § 14 Abs.2 Z1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der T M A GmbH, Geschäftsanschrift P, unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Arbeitgeberin T M A GmbH & Co KG., folgende Übertretung der AM-VO zu verantworten hat:

Am 3.12.2007 führte ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz in der Arbeitsstätte T M A GmbH & Co KG. in P, eine Unfallerhebung durch. Anlass zu dieser Erhebung war der, dem Arbeitsinspektorat Linz durch eine Mitteilung der Sicherheitsbehörde zur Kenntnis gelangter Unfall bei der Erprobung des 3. Prototyps (Abkantpresse) aus Projekt 19 des Arbeitnehmers R B, geb., der sich am 3.12.2007 um etwa 9.00 Uhr ereignete. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass Gefahrenstellen an der Maschine nicht Gesetz entsprechend abgesichert waren:

Die Arbeitgeberin T M A GmbH & Co KG. hat am 3.12.2007 in der Arbeitsstätte in P, den Arbeitnehmer Herrn R B mit der Erproben eines Prototypen einer Abkantpresse aus Projekt 19 beschäftigt, obwohl das Arbeitsmittel ohne den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen benutzt wurde und für die Erprobung keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festgelegt wurden. Dies stellt eine Übertretung des § 14 Abs.2 Z1 AM-VO dar, wonach Arbeitsmittel soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, für die notwendige Erprobung Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig sind, wenn geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festgelegt, durchgeführt  und iSd § 5 ASchG dokumentiert sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) nicht anwendbar sei, weil es sich bei der zu bedienenden Maschine um einen Testgegenstand zu Versuchszwecken gehandelt habe, welcher einem Werkstück gleichzusetzen sei. Auch sei die Bestimmung des § 14 AM-VO nicht anzuwenden, weil es sich nicht um die Erprobung eines Arbeitsmittels, sondern um die Entwicklung eines Werkstückes gehandelt habe. Für den gegenständlichen Sachverhalt habe es keine gesetzliche Regelung gegeben und bestehe eine echt Rechtslücke, die in Form der Analogie zu schließen sei. Auch seien vom Arbeitgeber entgegen den Ausführungen des Arbeitsinspektorates Schutzmaßnahmen gesetzt worden. Der verunfallte Arbeitnehmer habe langjährige Spezialkenntnisse, sei speziell eingeschult und sei der Unfall lediglich aufgrund seines eigenen Fehlverhaltens passiert. Der Unfall sei in einer zutrittsgesicherten Versuchshalle passiert. Das gegenständliche Werkstück verfüge über zahlreiche Sicherheitseinrichtungen. Die nach dem Unfall installierten zusätzlichen Schutzvorrichtungen seien für das Stadium der Erprobung nicht geeignet. Beim Versuchsaufbau habe es sich nicht um die Erprobung einer Abkantpresse, sondern um einen Tauglichkeitstest eines Achsantriebskonzeptes gehandelt. Ziel war grundsätzlich nicht, Probebiegungen durchzuführen, sondern das Verhalten des Antriebs zu ermitteln. Weiters war der Versuchsaufbau auch als Designstudie anzusehen. Als Absicherung der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls standen jedenfalls ein Not-Halt-Schalter, Hold-to-Run-Betrieb, Schutzverdeckungen, Kraftbegrenzung bei Hinteranschlag, elektronische Zutrittsberechtigung zu einem geschützten Arbeitsbereich, Beschriftungen des Werkstückes, Einsatz eines speziell geschulten Mitarbeiters und Einschulung dieses Mitarbeiters unmittelbar vor dem Unfall zur Verfügung.

Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.9.2009, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz, haben an der Verhandlung teilgenommen; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen AI Ing. H G, R B und T R geladen und einvernommen. Der Bw hat Herrn DI G T stellig gemacht und wurde dieser einvernommen.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass es sich um eine zutrittsgesicherte Halle gehandelt habe, war nicht erforderlich, weil einerseits dieser Umstand von den Zeugen bestätigt wurde und andererseits dieser Umstand auch als erwiesen angesehen wird. Weiters war auch die Einvernahme des Arbeitnehmers S, dass ein derartiger Unfall noch nie im Betrieb vorgekommen ist, nicht erforderlich, weil dieses Beweisthema für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist. Schließlich hat das Arbeitsinspektorat Linz anlässlich der mündlichen Verhandlung Fotos der Maschine vorgelegt und werden diese ebenfalls dem Beweisverfahren zugrunde gelegt.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Arbeitnehmer R B am 3.12.2007 in der Arbeitsstätte der T M A GmbH & Co KG. in P, an einer Abkantpresse aus Projekt 19, welche als 3. Prototyp erprobt wurde, Probekantungen durchgeführt hat. Am Standort befindet sich ein Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung der Maschinen. Die Abkantpresse sollte von Hydraulikbetrieb auf Elektrobetrieb entwickelt und umgestellt werden, wobei ein komplett neuer Antrieb entwickelt und erprobt wurde. Weiters wurde auch die Steuerung erprobt. Die übrigen Komponenten sind im Wesentlichen herkömmliche Komponenten (wie Rahmen und Werkzeug), aber in angepasster Form. Die Maschine war noch nicht voll entwickelt und daher noch nicht im Normalbetrieb bzw. verwendungsgemäßen Betrieb. Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen, wie z.B. Lichtschranken, generelle Schutzverkleidung oder Zweihandsteuerung, war nicht vorhanden. Eine Festlegung und Dokumentation von Schutzmaßnahmen für die konkret durchgeführten Testreihen lagen nicht vor bzw. wurden nicht vorgelegt. Die Abkantpresse war so eingestellt, dass der Druckbalken mit einer Geschwindigkeit von 220 mm/s bis zum Mute-Punkt herabfällt. Diese Geschwindigkeit entspricht dem Normalbetrieb bzw. der Höchstgeschwindigkeit der Maschine, wobei hier eben noch keine Lichtschranken bzw. Laserschutzeinrichtungen montiert waren. Dieser Punkt befindet sich 6 mm über der Blechkante. Ab dem Mute-Punkt bewegt sich der Druckbalken mit 10 mm/s. Der Mute-Punkt bei einer Entfernung von 6 mm befindet sich daher in einem Bereich, wo nicht mehr hineingegriffen werden kann. Dort beginnt auch bereits der Pressvorgang. Die Abkantpresse wurde mit Fußbetrieb betrieben, welcher in der Mittelstellung presst, durch Loslassen oder gänzliches Hinunterdrücken des Fußtasters wird die Maschine gestoppt. Nur in der Mittelstellung des Fußtasters fällt der Druckbalken herunter, wird der Fußtaster ganz hinuntergedrückt, ist das die Not-Ausschaltung, wird der Fußtaster ausgelassen, wird ein Pressvorgang nicht durchgeführt. Die Betätigung des Fußtasters gilt jeweils nur für einen Druckbiegevorgang.

Im Erprobungsbereich werden Arbeitsmittel überholt, getestet und dann für den Produktionsbetrieb zur Verfügung gestellt. Es werden auch gebrauchte Maschinen überholt und gewartet.

 

Der Arbeitnehmer R B sollte an der Abkantpresse, bei welcher es sich um eine Gesenkpresse handelt, Versuchskantungen durchführen und entsprechend dokumentieren. Die Testreihe wurde mit seinem Vorgesetzten T R besprochen, es wurden die Einstellungen besprochen und auch bereits Versuchskantungen durchgeführt. Am Unfallstag wurde die Testreihe vom Arbeitnehmer fortgesetzt. Anlässlich der Vorbesprechung wurde dem Arbeitnehmer auch gesagt, dass eine hohe Geschwindigkeit eingestellt ist und die Laservorrichtung noch nicht montiert ist und daher besondere Vorsicht geboten ist. Der Arbeitnehmer ist für Versuche und Testreihen eingeschult und macht dies jahrelang. Konkret der Abkantvorgang ist ihm auch bekannt, weil er diesen Vorgang auch schon aus dem regulären Produktionsbereich kennt, da er schon jahrelang im Produktionsbereich diesen Vorgang durchgeführt hat. Auf dem Druckbalken der gegenständlichen Abkantpresse ist auch eine Aufschrift, dass geachtet werden muss, dass die Finger nicht in die Maschine gelangen. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass kein Laser vorhanden ist und die Maschine mit hoher Geschwindigkeit fährt. Auch am Unfallstag hat der Vorgesetzte R vorbeigeschaut und nach dem ordnungsgemäßen Betrieb gefragt. Zum Unfallszeitpunkt war er nicht anwesend.

Auch war bei der Maschine die Steuerung, also die Software noch nicht ganz in Ordnung und hat sich diese öfters abgeschaltet. Der Arbeitnehmer brauchte dann jemanden von der Software, der die Maschine wieder in  Gang gesetzt hat. Es kam auch öfters vor, dass im Zuge der Testreihe beim Einführen des Bleches dieses hinten zu weit hinausstand und durch den Hinteranschlag die Maschine dann außer Betrieb gesetzt wurde. Auch dann brauchte er wieder Hilfe um die Maschine in Gang zu setzen. Dies war auch der Grund, dass er letztendlich das Blech sehr vorsichtig einlegte, um die Maschine nicht wieder außer Betrieb zu setzen. Zu diesem Zweck legte er die Finger auf das Blech, um dieses so sorgfältig einzuführen, und gelangte so in die Presse. Laut der Einschulung und Ermahnung sollte aber das Blech so eingeführt werden, dass die Finger sich an der Unterseite befinden, vor der Presse dann nicht mehr hineingelangen können, weil sie an der Unterkante anstehen und so ein Schutz gegeben wäre.

Es handelte sich um Kantungsvorgänge in einer Testreihe und keine Produktion. Es bestand daher kein Produktionsdruck.

Der Zutritt zu dem Erprobungsraum ist beschränkt. Die Abkantpresse weist seitlich links und rechts eine Schutzverdeckung auf. Am Druckbalken steht eine Warnung, dass in die Presse nicht hineingegriffen werden darf. Die Spindeln waren durch Schutzhauben verdeckt. Weiters war eine Verdeckung an der Rückseite beim Hinteranschlag angebracht. Ein Schutz vor direktem Hineingreifen in die Presse durch optische Sicherung wie Lichtschranken, war nicht vorhanden. Der Mitarbeiter B wurde nicht unmittelbar ermahnt und darauf hingewiesen, nicht hineinzugreifen, weil ihm der Produktionsvorgang bekannt ist.

Vorgesetzter des Arbeitnehmers B ist der Teamleiter bzw. Bereichsleiter T R. Dieser bezeichnet sich auch als verantwortlich für die Arbeitssicherheit der ihm unterstellten Mitarbeiter. Schutzvorkehrungen an der Maschine fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsfachkräfte, die für die ganze Firma zuständig sind und auch für die Projektspläne, in denen die einzelnen Vorgänge angeführt sind. Die Projektpläne werden von der Projektabteilung erstellt. Zum konkreten Testvorgang gab es im Projektsplan keine Sicherheitsanordnungen, lediglich jene Schutzvorkehrungen, die technisch möglich waren, waren angeführt, wie die angegebenen Abdeckungen und die Zutrittssicherung. Es gab weiters die generelle Anordnung, dass erhöhte Vorsicht geboten ist.

Herr S ist der Versuchsleiter und z.B. für organisatorische Belange und Patentrechte zuständig. Dem Bereichsleiter vorgesetzt ist die Projektleitung und die Geschäftsführung. Die Kontrolle und Überwachung der Testreihen erfolgt durch Herrn R. Herr S ist für die Entwicklung zuständig und kommt er auch mehrmals täglich in den Testbetrieb, mit den Testreihen ist er aber nicht befasst.

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und intern für den kaufmännischen Bereich zuständig. Für technische Belange wurde ein gesonderter Geschäftsführer aufgenommen. Der Bw kümmert sich insbesondere auch um die Marktentwicklung, um dies als Input in die Firma einzubringen. Er ist daher sehr viel im Ausland und nur gelegentlich im Betrieb anwesend. Für den Arbeitnehmerschutz sind die Sicherheitsfachkräfte zuständig und auch die Arbeitnehmer gehalten, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Auch werden regelmäßige Schulungen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat und der AUVA durchgeführt. Die Fachkräfte und Bereichsleiter geben regelmäßig Berichte im Arbeitnehmerschutzausschuss ab.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Fotos hinsichtlich der Maschine sowie die zeugenschaftlichen Aussagen und auch die Angaben des Bw. Hinsichtlich Betrieb und Abwicklung der Testreihen stimmen die Aussagen überein. Die Zeugen wirkten glaubwürdig und bestand kein Grund an ihren Aussagen zu zweifeln.

 

4.3. Schließlich wird aufgrund der Angaben des Bw, welche auch von Herrn R bestätigt wurden, festgehalten, dass gegen den Bereichsleiter T R ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Traun, Bezirksanwaltschaft Linz, anhängig war und mit 26.3.2008 eingestellt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 2 Abs.5 ASchG sind Arbeitsmittel im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind.

 

Gemäß § 3 Abs.1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Sie sind gemäß § 4 Abs.1 ASchG verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein (§ 4 Abs.3 ASchG).

 

Gemäß § 33 Abs.1 ASchG sind die Benutzung von Arbeitsmitteln, alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden (§ 33 Abs.2 ASchG). Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden. Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen (§ 33 Abs.5 und 6 ASchG).

 

Weiters regelt § 35 Abs.2 ASchG, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, nur zulässig ist, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen sind.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 309/2004, gilt diese Verordnung für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 AM-VO sind Arbeitsmittel im Sinn dieser Verordnung alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst gemäß § 2 Abs.2 AM-VO alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten, wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

 

Gemäß § 2 Abs.6 AM-VO sind Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

 

Gemäß § 14 Abs.1 AM-VO sind, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorhergesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

 

Gemäß § 14 Abs.2 Z1 AM-VO gilt aber für die Erprobung, dass geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im Sinn des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen sind.

 

5.2. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T M A GmbH mit Sitz in P, welche Komplementärin der T M A GmbH & Co KG. in P ist. Er ist daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.3. Im Grunde der Feststellungen und der zitierten Gesetzesbestimmungen stellt daher die verwendete Abkantpresse ein Arbeitsmittel im Sinn des § 2 Abs.5 ASchG und § 2 Abs.1 AM-VO dar.

Ob dieses Arbeitsmittel der Maschinensicherheitsverordnung unterliegt oder nicht, ist für die grundsätzliche Anwendbarkeit des ASchG bzw. der AM-VO nicht relevant (§ 1 Abs.1 AM-VO).

Wie sich aus der Definition nach § 2 Abs.2 AM-VO unzweifelhaft ergibt, ist unter Benutzung eines Arbeitsmittels auch der Umbau eines Arbeitsmittels, jedenfalls auch die Inbetriebnahme, zu verstehen. Aus dem erwiesenen Sachverhalt ergibt sich, dass die verwendete Abkantpresse durch Veränderung des Antriebs, nämlich Ersatz des Hydraulikantriebes durch einen Elektroantrieb, und Veränderung der Steuerung umgebaut werden soll. Zum Zweck der Testung der Funktion dieser Maschine, also zur Erprobung dieser Maschine wurde sie in Betrieb genommen. Auch die In- und Außerbetriebnahme wird unter Benutzung subsumiert.

Ob hingegen die Maschine der Maschinensicherheitsverordnung unterliegt, ist nur insofern von Relevanz, als sich danach richtet, ob der vierte Abschnitt der AM-VO anzuwenden ist und ob von einer Entsprechung nach den Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ausgegangen werden kann (vgl. § 3 Abs.1 und 2 iVm § 1 Abs.2 AM-VO).

 

Es ist daher unzweifelhaft für die Erprobung bzw. die Durchführung der konkreten Testreihen § 14 AM-VO anzuwenden. Nach § 14 Abs.1 AM-VO sind grundsätzlich auch für den Probebetrieb die Schutzvorkehrungen wie für den Normalbetrieb heranzuziehen, es sei denn, dass aus technischen Gründen Abweichungen erforderlich sind. Es sind dann diese Abweichungen zulässig oder auch die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen. Allerdings sind in § 14 Abs.2 AM-VO jene Bedingungen bzw. Voraussetzungen aufgelistet, unter denen solche Erprobungen (Abweichungen vom Normalbetrieb oder ohne Schutzeinrichtungen) zulässig sind, nämlich gemäß § 14 Abs.2 Z1 AM-VO, dass geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festgelegt, im Sinn des § 5 ASchG dokumentiert und durchgeführt sind.

Unzweifelhaft sind bei Abkantpressen im Normalbetrieb Sicherungsmaßnahmen gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen durch entsprechende Maßnahmen wie Lichtschalter, Lichtvorhang, Zweihandschaltung usw. erforderlich. Sollten aus technischen Gründen solche Maßnahmen auch im Erprobungsbetrieb möglich sein, so sind gemäß § 14 Abs.1 AM-VO solche Sicherungsmaßnahmen auch für den Probebetrieb durchzuführen. Sollten aber aus technischen Gründen die genannten Sicherungsmaßnahmen nicht möglich sein, so sind gemäß § 14 Abs.2 Z1 AM-VO geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Eine konkrete Gefahr bei der Abkantpresse, die verwendet wurde, ist das Hineinlangen in die Presse, mit welcher Gefahr auch zu rechnen ist und die jedermann bekannt ist. Es wären daher mangels Schutzmaßnahmen im Normalbetrieb, geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen, zu dokumentieren und durchzuführen gewesen. Genau jener Verpflichtung gemäß § 14 Abs.2 Z1 AM-VO ist aber der Bw nicht nachgekommen. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn sich hingegen der Bw damit verteidigt, dass auf die Gefahr auch am Druckbalken hingewiesen wurde, dass der Arbeitnehmer eingewiesen und geschult ist, dass er ein geeigneter Arbeitnehmer ist, dass der Zugang zum Probebetrieb für Arbeitnehmer beschränkt ist, so wird der Bw auf die weiteren Bestimmungen des § 14 Abs.2 AM-VO hingewiesen, wonach genau diese vorgebrachten Punkte gemäß Z3, Z4, Z6, Z7 und Z8 gefordert werden. Diese Voraussetzungen sind zusätzlich zu den geeigneten Schutzmaßnahmen gemäß § 14 Abs.2 Z1 AM-VO zu schaffen. Im Übrigen gelten immer auch die allgemeinen Pflichten des ASchG, insbesondere § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 und Abs.3 sowie §§ 33 und 35 ASchG. Insbesondere müssen – entgegen dem Vorbringen bzw. den Entschuldigungen des Bw – Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein (§ 4 Abs.3 ASchG). Insbesondere ist aber auch auf die Bestimmungen des § 33 Abs.5 und 6 hinzuweisen, nämlich dass nur Arbeitsmittel eingesetzt werden dürfen, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden. Auch wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und Gesundheit im vollen Umfang zu gewährleisten, haben die Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern. Gerade im Sinn der letztgenannten Bestimmungen wäre es daher am Bw gelegen gewesen, eine Gefahrenanalyse durchzuführen und mögliche Maßnahmen festzulegen und zu dokumentieren. Allerdings ist aufgrund des Verfahrensergebnisses erwiesen, dass eine Gefahrenanalyse nicht stattgefunden hat und Schutzmaßnahmen konkret für die Vornahme der Testreihen nicht festgelegt wurden und keine Dokumentation vorlag. Genau dies wird aber dem Bw zum Vorwurf gemacht.

Dabei ist aber auch unter Zugrundelegung des Verfahrensergebnisses, insbesondere der Zeugenaussage des verletzten Arbeitnehmers zu beachten, dass auch die Steuerung der Abkantpresse noch nicht endgültig, sondern in Erprobung war und daher unzuverlässig war. Es hätte daher auch auf dieses Gefahrenmoment besondere Rücksicht genommen werden müssen. Auch diesbezügliche Festlegungen und Dokumentationen fehlen. Im Übrigen hat das Beweisergebnis auch gezeigt, dass die für die Entwicklungsarbeit zuständige Projektgruppe in ihrem Projektplan für die konkrete Verwendung anlässlich der Durchführung der Testreihen keine Maßnahmen vorgesehen hat.

Schließlich ist auch auf die Bestimmung des § 35 Abs.2 ASchG hinzuweisen, dass bei Veränderungen der Arbeitsmittel oder der Einsatzbedingungen, die weitere Nutzung nur zulässig ist, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind. Auch im Sinn dieser allgemeinen Verpflichtung war daher die Bestimmung des § 14 Abs.2 AM-VO zu lesen und daher durch den Bw nicht erfüllt.

 

5.4. Auch das Vorbringen des Bw, dass ein Verschulden fehle, weil der Arbeitnehmer eingewiesen und unterrichtet ist sowie Betriebs- und Entwicklungsleiter für die Sicherheitsvorkehrungen zuständig seien, diese berichtspflichtig sind und im Übrigen Sicherheitsfachleute eingestellt sind, führt nicht zum Erfolg.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

Im Sinne dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Bw nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere reichen allgemeine Unterweisungen sowie auch eine Einschulung und Unterweisung zu Beginn der Testreihe nicht aus. Vielmehr ist auch die Einhaltung der Anweisungen zu kontrollieren. Eine lückenlose Kontrolle ist hingegen nicht nachgewiesen. Insbesondere wäre es nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (5.8.2009, Zl. 2008/02/0128-5) erforderlich gewesen, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet sei, um durch zu setzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolge und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen habe, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangten und dort auch tatsächlich befolgt würden. Darüber hinaus ist dem Bw aber auch zum Vorwurf zu machen, dass er in Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten und daher Sorgfaltspflichten, keine Erkundigungen hinsichtlich erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen angestellt hat bzw. auch nicht für die Gefahrenanalyse und Umsetzung der Schutzmaßnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmer gesorgt hat. Ein diesbezügliches Vorbringen fehlt. Der Hinweis allein, dass der Bw eine geeignete Projektgruppe und einen Entwicklungsleiter bzw. Bereichsleiter eingesetzt hat, ohne dessen Tätigkeiten zu überwachen und zu kontrollieren reicht im Sinne der vorzitierten Judikatur nicht. Insbesondere fehlt es auch an einem Vorbringen, wie sich der Bw davon überzeugt, dass die genannten Personen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen handeln und eine Gefahrenanalyse und Dokumentation sowie entsprechende Festlegungen tatsächlich ausführen. Es war daher auch vom Verschulden des Bw, nämlich insbesondere jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung, auszugehen.

Auch der Hinweis auf den eingeholten Prüfbericht des TÜV vom 25.3.2008 sowie die zeugenschaftlichen Aussagen des Fachbereichsleiters für Maschinen- und Gerätesicherheit beim TÜV vermag den Bw nicht zu entlasten, zumal auch dieser nur auf die besondere Gefahr des Testbetriebs und die Unzulänglichkeit der Sicherungsmaßnahmen aus dem Normalbetrieb hinweist, eine Gefahrenanalyse und Vorschläge für eine Gefahrenminimierung aber nicht abgibt. Nur der Umstand – wie von diesem Fachmann festgestellt –, dass der Stand der Technik keine zuverlässige Absicherung kennt, rechtfertigt oder entschuldigt das schutzlose Beschäftigen der Arbeitnehmer und sohin die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht, hätte doch von einer solchen Testreihe schlussendlich auch gänzlich abgesehen werden können bzw. müssen.

 

5.5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses auf den Unrechtsgehalt der Tat, welcher in erheblichem Maße gegeben war, sowie auch auf die nachteiligen Folgen durch den schweren Arbeitsunfall hingewiesen. Sie hat strafmildernd die Unbescholtenheit berücksichtigt. Weiters hat sie die persönlichen Verhältnisse mit einem Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen Umständen hat der Bw auch im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt und keine neuen Aspekte vorgebracht. Neue Umstände für die Strafbemessung traten auch vor der Berufungsbehörde nicht hervor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem, bei der Strafbemessung ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher die verhängte Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen ist und daher nicht überhöht ist sowie tat- und schuldangemssen ist.

Ein Überwiegen von Milderungsgründen war hingegen nicht festzustellen, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen war. Auch liegt keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Probebetrieb, Arbeitsmittel, AM-VO anwendbar, Schutzmaßnahmen, Gefahrenanalyse

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26.11.2010, Zl.: 2009/02/0348-5

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