Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522304/11/Kof/Ps

Linz, 21.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R N,
geb. , F, E gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.06.2009, Zl. VerkR21-447-2009/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

I.             

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn R N die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wie folgt erteilt wird:

-     befristet bis 15.09.2010

-     Auflage: Kontrolluntersuchung MCV, GOT, GPT, Gamma-GT, CDT-Wert –     

                  Vorlage  Mitte Dezember 2009,  Mitte März 2010  und

                  Mitte Juni 2010  an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG.

 

 

 

II.         

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung –
in Rechtskraft erwachsen.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C und F entzogen;

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten;

-         das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.06.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, hat – betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen – das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 15.09.2009, Zl. San-236.223/5-2009, erstellt und darin eine(n) näher bezeichnete

-         verkehrspsychologische Stellungnahme,

-         Laborbefunde sowie

-         fachärztlichen Befund

verwertet.

 

Die amtsärztliche Sachverständige führt in diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten aus, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen

 

-         der Gruppe 2 nicht geeignet ist  und

 

-     der Gruppe 1 wie folgt geeignet ist:

-         befristet auf ein Jahr;

-         Kontrolluntersuchung MCV, GOT, GPT, Gamma-GT, CDT-Wert

     im Abstand von drei Monaten an die Behörde sowie

-         nachweisliche Vorlage einer ambulanten Kontaktaufnahme zwei Mal
pro Monat mit einer Alkoholbetreuungsstelle, ebenso im Abstand von
drei Monaten zur Vorlage an die Behörde.       

 

 

 

Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs am 18.09.2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

1.     Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C wird die Berufung zurückgezogen.

 

2.     Betreffend die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F beantrage ich deren Erteilung wie folgt:

-         befristet bis 15.09.2010

-         Auflage: Kontrolluntersuchung MCV, GOT, GPT, Gamma-GT, CDT-Wert;

     Vorlage  Mitte Dezember 2009,  Mitte März 2010  und  Mitte Juni 2010

                  an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

 

Die "Vorlage einer ambulanten Kontaktaufnahme zwei Mal pro Monat mit einer Alkoholbetreuungsstelle" ist weder im FSG, noch in der FSG-GV vorgesehen und kann somit auch nicht vorgeschrieben werden.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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