Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200380/2/Gf/Mu/Bu VwSen-200381/2/Gf/Mu/Bu VwSen-200382/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 28.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des Vorlageantrages des B für E gegen die Berufungsvorentscheidung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. August 2009, GZ Agrar96-26-2008 (mitbeteiligte Partei: W A, O Nr. , 4... G), wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Juni 2009, GZ Agrar96-26-2008, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er zumindest am 6. Oktober 2008 einerseits das Pflanzenschutzmittel „Express" (Pflanzenschutzmittelregistriernummer 2434) in einer Menge von vier Mal 0,06 kg gelagert bzw. zum Verkauf vorrätig gehalten habe, obwohl dessen Zulassung bereits am 28. August 2007 abgelaufen sei und die Abverkaufsfrist am 28. August 2008 geendet habe und andererseits das Pflanzenschutzmittel "Thiovit WG" (Pflanzenschutzmittelregistriernummer 56) in einer Menge von (ein Mal) 25 kg gelagert bzw. zum Verkauf vorrätig gehalten habe, obwohl dessen Zulassung bereits am 5. März 2004 abgelaufen sei und die Abverkaufsfrist am 5. März 2005 geendet habe. Dadurch habe er jeweils nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und somit eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl.Nr. I 60/1997, i.d.F. BGBl.Nr. I 55/2007 (im Folgenden: PMG), begangen, weshalb er nach § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a PMG zu bestrafen gewesen sei. Zusätzlich seien ihm Untersuchungsgebühren in Höhe von insgesamt 413,57 Euro vorzuschreiben und die Pflanzenschutzmittel für verfallen zu erklären gewesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund der Wahrnehmungen des einschreitenden Kontrollorganes und einer Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit als erwiesen anzusehen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm 24. Juni 2009 zugestellte Straferkenntnis hat die mitbeteiligte Partei mit E-Mail vom 6. Juli 2009 – und damit rechtzeitig – Berufung eingebracht.

 

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 17. August 2009, GZ Agrar96-26-2008, wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt und die Vorschreibung des Kontrollgebührenersatzes zugunsten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ersatzlos gestrichen wurde; im Übrigen wurde diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

1.4. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 18. August 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich der gegenständliche, am 28. August 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Vorlageantrag gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64a Abs. 2 AVG.

 

Darin wird – teilweise mit einer der Stellung einer bloßen Verfahrenspartei unangemessenen, weil eine (tatsächlich nicht vorhandene) obrigkeitliche Autorität suggerierenden Wortwahl – der Sache nach eingewendet, dass jene in dem mit 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen "Kontrollgebührentarif"  festgelegten Tarifposten entgegen der im Erkenntnis vom Oö. Verwaltungssenat vom 1. Juli 2009, GZ VwSen-200377, vertretenen Auffassung durchaus nicht unbestimmt bzw. unbestimmbar seien, sondern aus dem Wortlaut und den Formulierungen der einzelnen Tarifposten geradezu unzweifelhaft hervorgehe, auf welchen Tätigkeiten diese jeweils basieren. Sohin hätten gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes entsprechende Gebühren vorgeschrieben werden müssen.

 

Daher wird die Abweisung der Berufung der mitbeteiligten Partei, die Festsetzung einer tat- und schuldangemessenen Verwaltungsstrafe und die Vorschreibung der beantragten Untersuchungsgebühren in Höhe von 413,57 Euro beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Grieskirchen zu GZ Agrar96-26-2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, im gegenständlichen Fall eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen nach § 51e Abs. 3 Z. 2 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im vorliegenden Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (§ 51c VStG).

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a PMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro zu bestrafen, der Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die nach diesem Bundesgesetz nicht zugelassen sind (§ 3 Abs. 1 PMG).

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die mitbeteiligte Partei eine Übertretung des § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a PMG begangen hat. Auch die Höhe der verhängten Strafe erscheint aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates angesichts der geringen Mengen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel, angesichts des Umstandes, dass diese lediglich tatsächlich durch ein (andere Personen nicht gefährdendes) Lagern (und nicht etwa durch Verkauf o.Ä.) in Verkehr gebracht wurden, und angesichts der ungünstigen Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse der mitbeteiligten Partei (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; Sorgepflicht für drei Kinder) als durchaus tat- und schuldangemessen, zumal auch die Rechtsmittelwerberin diesbezüglich in keiner Weise konkretisiert hat, inwiefern insoweit ein Verstoß gegen § 19 VStG vorliegen sollte.

 

3.3. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Vorschreibung eines Auslagenersatzes für die Tätigkeiten ihrer Untersuchungsorgane sah § 32 Abs. 1 PMG (in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung) vor, dass solche Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes zu entrichten sind, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: BMF) durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.

 

Auf dieser Grundlage wurde mit Verordnung des BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMF der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2003, BGBl.Nr. II 332/2003 (im Folgenden: PGT), erlassen.

 

Daneben legte § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl.Nr. I 63/2002, in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 49/2008 (im Folgenden: GESG), fest, dass für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (im Folgenden: BAES) u.a. anlässlich der Vollziehung des PMG (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 4 GESG) eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes zu entrichten ist, den das BAES mit Zustimmung des BMLFUW und des BMF kostendeckend festzusetzen hat.

 

Die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 PMG einerseits und das § 6 Abs. 6 GESG andererseits divergieren sohin insoweit essentiell voneinander, als die Festlegung der Gebührenhöhe im ersteren Fall durch eine Verordnung des BMLFUW, im anderen Fall hingegen durch einen (hoheitlichen) Rechtsakt sui generis des BAES, dem infolge seiner in § 6 Abs. 7 Z. 2 GESG vorgesehenen spezifischen Kundmachung im Ergebnis am ehesten (ebenfalls) der Charakter einer Rechts-(Durchführungs-)verordnung zukommen dürfte, zu erfolgen hat.

 

Es gilt sohin im Folgenden, das Verhältnis zwischen diesen widersprüchlichen Anordnungen zu klären.

 

3.3.1. Die Anordnung des § 6 Abs. 6 GESG wurde durch die Novelle BGBl.Nr. I 78/2003 (sog. "Agrarrechtsänderungsgesetz 2003", mit dem das Pflanzenschutzgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Futtermittelgesetz, das Qualitätsklassengesetz und das Forstgesetz geändert wurden) eingefügt; § 32 Abs. 1 PMG fand sich hingegen bereits in der Stammfassung (BGBl.Nr. I 60/1997) des am 1. August 1997 in Kraft getretenen PMG. § 6 Abs. 6 GESG würde sohin grundsätzlich die lex posterior darstellen (und somit dem § 32 Abs. 1 PMG derogieren). Allerdings wurden mit dieser Agrarrechtsnovelle 2003 lediglich die vorhin angeführten Gesetze, nicht aber auch das PMG selbst geändert. Wenngleich die Intention der Regierung – wie dies auch aus den Materialien deutlich wird (vgl. 117 BlgNR 22. GP, S. 9) –  dahin gegangen sein mag, dem BAES die Kompetenz zur Erlassung eines Kontrollgebührentarifes auch für den Bereich des PMG zu übertragen, so scheiterte dieses Vorhaben formal jedenfalls (zunächst) daran, dass das PMG von der Agrarrechtsnovelle 2003 gar nicht erfasst wurde. (Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass sich die Formulierung des § 6 Abs. 6 GESG offenbar auf sämtliche in § 6 Abs. 1 GESG angeführten Vollzugstätigkeiten [wozu nach § 6 Abs. 1 Z. 4 GESG auch jene nach dem PMG zählen] bezieht, denn mit § 6 Abs. 1 GESG wurde eine Kompetenzverschiebung vom BMLFUW hin zum BAES bewirkt, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedurfte. Offenbar war dieses Problem anlässlich der Erlassung der vorerwähnten Novelle zum GESG (Agrarrechtsänderungsgesetz 2003) nicht bewusst; es wurde vielmehr erst mit der PMG-Novelle BGBl.Nr. I 86/2009 explizit beseitigt, indem § 32 Abs. 1 PMG aufgehoben wurde (vgl. den AB, 293 BlgNR, 24. GP, 14). Die letztgenannte Novelle ist jedoch erst am 19. August 2009 – und damit jedenfalls erst nach dem für den gegenständlichen Fall relevanten Tatzeitpunkt (6. Oktober 2008) – in Kraft getreten.

 

Eine Derogation nach dem lex-posterior-Prinzip kommt sohin im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

 

3.3.2. Darüber hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 32 Abs. 1 PMG jedenfalls insofern auch eine lex specialis darstellt, als sie nicht nur die Reglung von Gebühren für Tätigkeiten des BAES, die anlässlich der Vollziehung der in den in § 6 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 8 GESG angeführten Gesetzen (darunter auch das PMG) festgelegten hoheitlichen Aufgaben vorgenommen werden, erfasst, sondern – darüber hinausgehend – vielmehr die Regelung von Gebühren für sämtliche (also auch privatwirtschaftlichen) Tätigkeiten aller zur Vollziehung des PMG berufenen Behörden.

 

3.3.3. Insgesamt folgt daraus, dass – zum hier einschlägigen Tatzeitpunkt – noch die spezialgesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 PMG maßgeblich war. Damit war im gegenständlichen Fall die Frage der Vorschreibung einer Kontrollgebühr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anhand des PGT zu beurteilen.

 

3.3.4. Davon ausgehend ist festzustellen, dass die Anlage zum PGT keine Gebühren für die Durchführung von Kontrolltätigkeiten (wie Bearbeitung vor Ort, Kontrollverfahren, Beschlagnahme, etc.) vorsieht. Für diesen Fall ordnet § 2 Abs. 2 PGT an, dass diese Tätigkeiten dem "Antragsteller" (bzw. gemäß § 30 PMG: dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber) "im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen" sind.

 

Dem in § 32 Abs. 1 PMG festgelegten Prinzip der Kostendeckung entsprechend hätte es daher eines entsprechend detaillierten Aufwandsverzeichnisses seitens des BAES bedurft, damit im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein entsprechender Kostersatz zu Lasten der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig hätte vorgeschrieben werden können.

 

Ein derartiges Aufwandsverzeichnis lässt sich jedoch der Anzeige des BAES vom 14. Oktober 2008, GZ 28138/03/08, nicht entnehmen, weil in dieser nur undifferenziert die Positionen "Kosten für die Bearbeitung vor Ort", "Kosten für das "Kontrollverfahren" und "Kosten für die Beschlagnahme" angeführt sind und die dementsprechenden Gebührensätze – wie sich aus den entsprechenden "Code-Nummern" ergibt – offenbar dem "Kontrollgebührentarif 2008" des BAES selbst entnommen wurden. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Pauschalgebühren, also um eine Berechnungsmethode, die gerade dem in § 32 Abs. 1 PMG i.V.m. § 2 Abs. 2 PGT zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen nach einer konkret anlassbedingten Gebührenfestsetzungder offensichtlich davon ausgeht, dass eine dementsprechend exakte Abgrenzung der einzelnen Tarifposten insbesondere deshalb erforderlich ist, um sicherzustellen, dass im Ergebnis keine mehrfache Gebührenvorschreibung für ein und dieselbe Leistung bzw. sich überlappende Leistungen des BAES erfolgt – gerade nicht entsprach.

 

Auch mit dem nunmehrigen Vorlageantrag wurde ein zumindest nach Personal- und Sachaufwand gegliedertes und in diesem Sinne konkretisiertes Aufwandsverzeichnis nicht nachgereicht (was angesichts des im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestehenden Neuerungsverbotes jedoch möglich und zulässig gewesen wäre).

 

Dass unter derartigen Umständen die Höhe der Gebühr von Amts wegen zu ermitteln wäre, lässt sich jedoch – entgegen der von der Berufungswerberin vertretenen Rechtsansicht – aus § 32 Abs. 1 PMG i.V.m. § 2 Abs. 2 PGT nicht ableiten.

 

3.4. Aus diesen Gründen war daher der gegenständliche Vorlageantrag gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-200380/2/Gf/Mu/Bu, VwSen-200381/2/Gf/Mu/Bu und VwSen-200382/2/Gf/Mu/Bu vom 28. September 2009

 

§ 32 Abs. 1 PMG; § 2 Abs. 2 PGT; § 6 Abs. 6 GESG; Kontrollgebührentarif des BAES

 

– Dem § 32 Abs. 1 PMG war zum Tatzeitpunkt noch nicht durch § 6 Abs. 6 GESG derogiert; eine dementsprechende "Verdrängung" trat vielmehr erst durch die explizite Aufhebung des § 32 Abs. 1 PMG durch die Novelle BGBl.Nr. I 86/2009 ein; außerdem stellte § 32 Abs. 1 PMG gegenüber § 6 Abs. 6 GESG die speziellere Norm dar;

 

– § 32 Abs. 1 PMG erfordert i.V.m. § 2 Abs. 2 PGT ein am Prinzip der Kostendeckung orientiertes detailliertes, zumindest nach Personal- und Sachaufwand gegliedertes Aufwandsverzeichnis seitens des BAES, damit seitens der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ein entsprechender Kostersatz zu Lasten der mitbeteiligten Partei bescheidmäßig vorgeschrieben werden kann; keine Pflicht zur amtswegigen Ermittlung, wenn ein derartiges Aufwandsverzeichnis fehlt.

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vo 24.05.2012, Zl. 2009/07/0167-6

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