Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720243/5/Gf/Mu

Linz, 17.04.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des B Z, H. , 4... V, vertreten durch RA Dr. H B, M. , 4... L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. März 2009, Zl. Sich40-24259-2006, wegen der Erlassung eines auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbotes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Monate herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch die Wendung „Aus diesem Grund haben Sie das Bundesgebiet der Republik Österreich bis zum 15. April 2008 zu verlassen“ zu entfallen hat.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. März 2009, GZ Sich40-24259-2006, wurde gegen den Rechtsmittelwerber ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass er „Österreich bis zum 15. April 2008 (gemeint offenbar: 15. April 2009) zu verlassen“ habe.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und einen bis August 2009 gültigen Aufenthaltstitel besitze. Allerdings seien gegen ihn im Zeitraum zwischen dem 10. Juni 2007 und dem 3. Februar 2009 insgesamt 19 rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt worden, darunter auch zwei Geldstrafen wegen gravierender Alkoholdelikte. Daran zeige sich insgesamt, dass er nicht gewillt sei, essentielle staatliche Ordnungsvorschriften zu respektieren. Für die beiden von seiner Gattin aus deren erster Ehe stammenden Kinder sei er zudem auch nicht alleine unterhaltspflichtig, da sie hiefür zum einen ohnehin Alimente vom Kindesvater beziehe und sie andererseits auch selbst berufstätig sei. Hingegen sei er für seinen leiblichen, in seinem Heimatstaat aufhältigen Sohn sorgepflichtig, sodass zu diesem offenkundig weiterhin eine enge familiäre Beziehung bestehe, zumal auch seine restliche Familie (nämlich die Eltern und fünf Geschwister) dort lebten. Daher sei der durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Ergebnis bloß als geringfügig anzusehen, sodass die öffentlichen Interessen an der Setzung dieser Maßnahme insgesamt deutlich überwiegen würden.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 11. März 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 25. März 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass auf  Grund eines insgesamt sechsmonatigen und derzeit noch wirksamen Führerscheinentzuges ohnehin Gewähr dafür bestehe, dass er derzeit für den Straßenverkehr keine Gefahr mehr darstelle. Dagegen finde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei konkreter Hinweis dafür, inwiefern er in diesem Zusammenhang auch gegenwärtig noch eine tatsächliche Gefahr bilden sollte; vielmehr erschöpfe sich diese bloß in generalpräventiven Erwägungen, die in dieser Allgemeinheit jedoch unzulässig wären. Außerdem führe er mit seiner derzeitigen Gattin und ihren beiden Kindern auch faktisch ein gemeinsames und harmonisches Familienleben. Darüber hinaus gehe er einer geregelten Beschäftigung nach und leiste er für diese beiden Kinder sowie seinen eigenen Sohn im Kosovo einen finanziellen Unterhalt. Sein Beitrag zum Familieneinkommen in Österreich sei vornehmlich deshalb von wesentlicher Bedeutung, da er und seine Gattin auch entsprechende Kreditverbindlichkeiten abzudecken hätten. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes hätte daher massive Konsequenzen für alle Familienangehörigen.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu eine Herabsetzung von dessen Dauer beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu GZ Sich40-24259-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben und fremdenpolizeiliche Angelegenheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen (vgl. z.B. die Nachweise bei J. Meyer-Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, RN 9 zu Art. 6), konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2009 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden dann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Eine in diesem Sinne "bestimmte Tatsache" liegt nach § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG insbesondere dann vor, wenn der Fremde z.B. mehr als einmal entweder wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. I 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 16/2009, im Folgenden: StVO (Lenken bzw. Inbetriebnahme eines KFZ mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6‰ oder Alkotest- bzw. Blutabnahmeverweigerung), oder gemäß § 37 Abs. 3 oder Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 152/2005, im Folgenden: FSG (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkerberechtigung oder entgegen einem Lenkverbot), oder gemäß § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 158/2005, im Folgenden: SPG (Störung der öffentlichen Ordnung) rechtskräftig bestraft worden ist.

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 60 Abs. 6 FPG i.V.m. § 66 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei in diesem Zusammenhang die in § 66 Abs. 2 FPG normierten Kriterien gegeneinander abzuwägen sind.

Nach § 86 Abs. 1 i.V.m. § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurden gegen den Beschwerdeführer zwar keine gerichtlichen Strafen verhängt, jedoch folgende – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene – behördliche Straferkenntnisse erlassen:

 

* 20. Juni 2007: insgesamt 5 Übertretungen des § 4 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG (je 80,- Euro Geldstrafe)

* 5. September 2007: Übertretung des § 14 i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG (30,- Euro Geldstrafe) und Übertretung des § 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG (80,- Euro Geldstrafe)

* 30. November 2007: insgesamt 3 Übertretungen des § 4 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG (je 80,- Euro Geldstrafe)

* 22. April 2008: Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 StVO (600,- Euro Geldstrafe), des § 7 Abs. 5 StVO (50,- Euro Geldstrafe) und des § 1 Abs. 4 dritter Satz i.V.m. § 37 Abs. 1 FSG (400,- Euro)

* 14. Mai 2008: Übertretung des § 4 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG (80,- Euro Geldstrafe) und § 14 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG (35,- Euro Geldstrafe)

* 10. Juni 2008: Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG (50 Euro Geldstrafe)

* 24. Oktober 2008: § 52 lit. a Z. 10a StVO (120 Euro Geldstrafe)

* 15. Dezember 2008: insgesamt 3 Übertretungen des § 4 i.V.m. § 102 Abs. 1 KFG (je 80,- Euro Geldstrafe)

* 20. Jänner 2009: § 14 Abs. 8 i.V.m. § 37a FSG (320,- Euro)

 




3.2.1. Daraus geht insgesamt hervor, dass im gegenständlichen Fall keine der in § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt ist. Denn der Rechtsmittelwerber wurde bislang lediglich einmal wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO und lediglich einmal wegen einer Übertretung des § 81 SPG – und sohin jeweils eben nicht „mehr als einmal“, wie in § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG explizit vorgesehen – bestraft.

 

3.2.2. Allerdings ist die in § 60 Abs. 2 FPG enthaltene Aufzählung, wie dies schon aus dem Einleitungssatz hervorgeht (arg. „insbesondere“), nicht taxativ, sondern bloß demonstrativer Natur.

 

Daher war zu prüfen, ob die zuvor angeführten Bestrafungen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der in § 60 Abs. 1 FPG enthaltenen Generalklausel erfüllen, d.h. gesamthaft betrachtet die objektive Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet die hier bestehende öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

 

Denn der Rechtsmittelwerber hat in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren (Juni 2007 bis dato) zu 9 verschiedenen Tatzeitpunkten insgesamt 21 Delikte zu verantworten, von denen (allenfalls) nur 17 als bloße „Bagatellstrafen“ (Strafhöhe unter 100 Euro Geldstrafe) angesehen werden können, hingegen jedenfall 4 als gravierende Übertretungen (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 31 km/h; Lenken eines KFZ mit 0,66‰ Blutalkoholgehalt; Lenken eines KFZ mit 1,02‰ Blutalkoholgehalt; Lenken eines KFZ mit einer nicht nostrifizierten Lenkberechtigung eines Nicht-EWR-Staates) qualifiziert werden müssen, wie dies auch in der jeweiligen Strafhöhe (Geldstrafen von 120 Euro, 320 Euro, 400 Euro und 600 Euro) entsprechend deutlich zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist auch von besonderer Bedeutung, dass die Straftatbestände nicht etwa bloß „schwerpunktmäßig“, sondern vielmehr über den gesamten Beobachtungszeitraum gleichmäßig verteilt gesetzt wurden. Dabei erfolgte inhaltlich eine nahezu ausschließliche Konzentration auf die Bereiche des Straßenverkehrs, also eine Materie, die nicht allein Ordnungscharakter aufweist, sondern überwiegend auch den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zum Gegen­stand hat.

 

Auf Grund seines permanent straffälligen Verhaltens und des Umstandes, dass auch Geldstrafen in einer Gesamthöhe von mittlerweile 2.500 Euro nicht dazu geführt haben, den Beschwerdeführer wirksam von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, kann die Prognose, dass er sich insoweit auch in naher Zukunft nicht rechtskonform verhalten wird, jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Gegen eine derartige Qualifikation kann insbesondere auch nicht das von ihm in seiner Beschwerde vorgebrachte Argument, dass er seine Lenkberechtigung gegenwärtig ohnehin nicht ausüben könne, weil ihm diese – nämlich mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 3. Februar 2009, GZ VerkR21-36-2009/Ai – bis einschließlich 25. Juli 2009 entzogen wurde, weil es auf der Hand liegt, dass diese administrative Maßnahme allein keineswegs eine verlässliche Gewähr dafür bietet, dass er dessen ungeachtet faktisch dennoch am Straßenverkehr teilnehmen wird.

 

Unter dem besonderen Aspekt, dass er gerade in jüngster Zeit, nämlich mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2009, bereits zum zweiten Mal wegen alkoholisierten Lenkens eines KFZ bestraft wurde, ist es daher im Ergebnis offensichtlich, dass der Rechtsmittelwerber auf Grund seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit i.S.d. § 86 Abs. 1 FPG bildet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

3.2.3. Damit erweist sich aber auch, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall gemäß der in § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG normierten Generalklausel grundsätzlich zulässig war.

 

Allerdings ist in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen, dass selbst in diesem Fall die Erlassung einer derartigen Maßnahme nach § 66 Abs. 1 FPG letztlich nur dann auch konkret zulässig ist, wenn diese trotz des Umstandes, dass dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Hinsichtlich der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ordnet § 66 Abs. 2 FPG an, dass  einerseits die Dauer und der Umstand der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindung des Fremden zu seinem Heimatstaat und seine strafgerichtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind sowie, dass diese andererseits gegenüber den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und der Frage abzuwägen sind, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren.

 

In diesem Zusammenhang ist allseits unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und seit über drei Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Mit dieser und deren beiden Kindern besteht auch ein tatsächliches Familienleben, wenngleich der Rechtsmittelwerber kein gemeinsames leibliches Kind mit seiner Ehegattin hat. Weiters kann er als gut integriert bezeichnet werden, da er über einen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz sowie derzeit über einen bis zum 7. August 2009 gültigen Aufenhaltstitel, einen aufrechten und auch polizeilich gemeldeten Wohnsitz sowie über die zur Bestreitung seines Unterhalts erforderlichen finanziellen Mittel verfügt; zuletzt, nämlich am 28. Oktober 2008, hat er an der VHS Vöcklabruck/Wels auch die nach der Integrationsvereinbarung erforderliche Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich bestanden. Andererseits befinden sich sein leiblicher Sohn und auch alle anderen Blutsverwandten (d.h. seine Eltern, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern) in seinem Heimatstaat, wobei er für Erstere auch unterhaltspflichtig ist.

 

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht unmaßgeblich zum Familienunterhalt seiner Gattin und von deren Kinder beiträgt, wird daher durch ein Aufenthaltsverbot nicht nur in sein eigenes, sondern auch in das Privat- und Familienleben dieser letztgenannten Personen erheblich eingegriffen. Dennoch bewirkt dies – von der emotionellen Ebene abgesehen – primär (und nahezu ausschließlich) bloß eine finanzielle Beeinträchtigung. Insbesondere ist hingegen eine Kontaktnahme mit seinen Familienmitgliedern auch pro futuro schon deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen, weil diese (zumindest vorübergehend) auch im Heimatstaat des Rechtsmittelwerbers erfolgen kann.

Davon ausgehend ist daher das bereits zuvor (vgl. oben, 3.2.2.) dargestellte öffentliche Interesse an der Ausweisung als überwiegend zu qualifizieren, weil es zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele deshalb dringend geboten ist, da aufgrund der vom Beschwerdeführer gleichsam bis in die Gegenwart herein mehrfach unter Beweis gestellten Gleichgültigkeit gegenüber ordnungsrechtlichen Vorschriften anders insbesondere nicht wirksam sichergestellt werden kann, dass dieser in nächster Zukunft im Bundesgebiet keine gravierenden Übertretungen straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher, also auch zum Schutz Dritter bestehender Vorschriften begeht.  

3.3. Für die Dauer des sonach im gegenständlichen Fall als zulässig anzusehenden Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG entscheidend, ab welchem Zeitpunkt die im Hinblick auf den Rechtsmittelwerber gegenwärtig negative Zukunftsprognose als voraussichtlich ins Positive gewandelt einzuschätzen ist.

In diesem Zusammenhang ist nach den hier konkret maßgeblichen Umständen davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer subjektiv massiv beeinträchtigt und er ein großes Interesse daran hat, möglichst bald wieder in Österreich leben und einer einträglichen Arbeit nachgehen zu können. Deshalb ist zu erwarten, dass er sich – nachdem er die negativen Konsequenzen eines Aufenthaltsverbotes sowohl psychisch als auch physisch effektiv wahrgenommen haben wird – künftig bald insbesondere auch an (aus seiner Sicht) „bloße“ Ordnungsvorschriften, hinsichtlich der ihm die Tragweite einer (mehrfachen) Übertretung bislang offensichtlich gar nicht im vollen Ausmaß bewusst war, halten wird.

Deshalb ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates im vorliegenden Fall im Ergebnis mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in einer Dauer von sechs Monaten das Auslangen zu finden.

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der im Spruch angeführten, in § 63 Abs. 2 letzter Satz FPG begründeten Änderung zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,80 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.



Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-720243/5/Gf/Mu vom 17. April 2009

 

§ 60 FPG; Art. 8 EMRK

Herabsetzung eines dreijährigen Aufenthaltsverbotes auf eine Dauer von bloß sechs Monaten, wenn nach den konkret maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (mehrfache Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften derart, dass dadurch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 2, sondern nur jene der Generalklausel des § 60 Abs. 1 Z. 1 erfüllt sind; verheiratet mit einer Österreicherin, tatsächliche Familiengemeinschaft mit deren beiden Kindern aus erster Ehe, aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, gute Integration) davon auszugehen ist, dass das Aufenthaltsverbot den Beschwerdeführer subjektiv massiv beeinträchtigt und er daher ein großes Interesse daran hat, möglichst bald wieder in Österreich leben und arbeiten zu können, weshalb zu erwarten ist, dass er sich – nachdem er die negativen Konsequenzen eines Aufenthaltsverbotes sowohl psychisch als auch physisch tatsächlich wahrgenommen haben wird – künftig insbesondere auch an „bloße“ Ordnungsvorschriften, hinsichtlich der ihm die Tragweite einer (mehrfachen) Übertretung bislang offensichtlich nicht im vollen Ausmaß bewusst war, halten wird.

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 08.09.2009, Zl.: 2009/21/0104-7

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