Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420449/6/SR/Ri

Linz, 20.01.2006

 

 

 

VwSen-420449/6/SR/Ri Linz, am 20. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerden des J S, A, N i I, vom 5. Dezember 2005 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen seine Mutter J, seinen Bruder R und ihn am 31. Oktober 2005 im Zuge einer Hausdurchsuchung durch dem Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

1. Mit den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 5. Dezember 2005 eingebrachten Beschwerden hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) rechtzeitig Beschwerde eingebracht und erschließbar beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich feststellen möge, dass seine Mutter J, sein Bruder R und er durch die von Beamten der Polizeiinspektion R i I vorgenommene Hausdurchsuchung ohne gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl und die anschließend erfolgte Beschlagnahme von Sachen in ihren Rechten verletzt worden sind.

 

2. Da Teile des Beschwerdevorbringens unklar formuliert waren und eine Vertretung der weiteren Beschwerdeführer aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar war, wurde der Bf am 16. Dezember 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Beschwerdeerfordernisse gemäß § 67c AVG aufgefordert, einerseits die Beschwerden zu verbessern und andererseits allfällig vorhandene Vollmachten vorzulegen.

 

3. Mit dem per E-mail eingebrachten Schriftsatz vom 20. Jänner 2006 hat der Bf mitgeteilt, dass die Beschwerden zurückgezogen werden.

 

4. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs. 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, da der belangten Behörde tatsächlich kein Aufwand entstanden und zum Entscheidungszeitpunkt kein Antrag auf Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes vorgelegen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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