Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231056/4/SR/Eg/Sta

Linz, 28.09.2009

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des J U, geb. , wh. D, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 2009, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zl. Sich96-357-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden) verhängt, weil er sich am 5.5.2009 um ca. 22.00 Uhr in  L, H-G-P, am J hinter der "M-H", trotz vorheriger Abmahnung durch Beamte der Polizeiinspektion Linz-Landhaus während diese ihre gesetzliche Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe.

 

1.1. Die Strafverfügung wurde dem Bw am 29. Juni 2009 durch Hinterlegung zugestellt.

 

1.2. Dagegen erhob der Bw mit Schreiben vom 15. Juli 2009 Einspruch. Das Rechtsmittel wurde erst mit Datum vom 16. Juli 2009 zur Post gegeben.

 

2.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Juli 2009, Sich96-357-2009, wurde der Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 22. Juni 2009, GZ. Sich96-357-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass, wie aus dem Rückschein ersichtlich, die gegenständliche Strafverfügung im Wege der Hinterlegung beim Postamt H b A am 29. Juni 2009 rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und mit Ablauf des 13. Juli 2009 geendet. Der Bw habe den Einspruch am 16. Juli 2009 - somit bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist - beim Postamt T aufgegeben. Die Strafverfügung sei daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Behörde spruchgemäß entscheiden habe müssen.

 

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 12. August 2009 das Rechtsmittel der Berufung (bezeichnet als "Einspruch zu Aktenzahl Sich 96-357-2009). Das Schreiben übergab der Bw der Post am 13. August 2009 – und damit verspätet – zur Beförderung.

 

Begründend brachte der Bw vor, dass seiner Meinung nach der erste Einspruch fristgerecht erfolgt sei, da die Behörde im Schreiben angegeben habe, dass er 14 Tage ab Abholung des Schreibens Zeit hätte ein Rechtsmittel einzulegen. Aus diesem Grund ersuche er noch einmal höflichst, ihm eine Zahlungsminderung zu gewähren.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.2. Da sich sowohl aus dem Vorlageschreiben als auch aus dem Vorlageakt der Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde der Bw mit Schreiben vom 31. August 2009 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes auf die aktenkundige Verfristung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen Wochenfrist eine Stellungnahme einzubringen. Abschließend wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass – sollte er keine fristgerechte Stellungnahme einbringen – der Unabhängige Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage von einer verspäteten Berufungseinbringung ausgehe und das Rechtsmittel als verspätet zurückweisen werde.

 

Das angesprochene Schreiben wurde dem Bw durch Hinterlegung am 3. September 2009 zugestellt.

 

Der Bw hat weder fristgerecht noch bis zur Ausfertigung der vorliegenden Entscheidung eine Stellungnahme eingebracht. 

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Die dem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung wurde dem Bw am 22. Juni 2009 mittels RSa-Brief an seine Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt. Der mit 15. Juli 2009 datierte Einspruch wurde am 16. Juli 2009 eingebracht (Poststempel:  T 16.7.09).

 

In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Juli 2009,            GZ Sich96-257-2009, den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen hat der Bw mit Schreiben vom 12. August 2009 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Dieses wurde am 13. August 2009 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Ebenso wenig wurde eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung behauptet.

 

Obwohl dem Bw die verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht worden war, hat er zu den Beweisergebnissen keine Stellungnahme abgegeben und somit den relevanten Sachverhalt unbestritten gelassen.  

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Der Umstand, dass der Bw die Berufung der Post erst am 13. August 2009 zur Beförderung übergeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Der Bw ist den behördlichen Feststellungen trotz entsprechender Vorhaltungen nicht entgegengetreten. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 11. August 2009 gewesen.  

 

Da der Bw die Berufung erst am 13. August 2009 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum