Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150699/2/Lg/Hue

Linz, 07.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X,
X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. August 2008,
Zl. BauR96-147-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
120 Stunden verhängt, weil er am 7. Jänner 2008, 13.25 Uhr, als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die A8 bei km 74.293, Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass es richtig sei, dass er am
7. Jänner 2008 einen Sattelschlepper am Tatort gelenkt habe. Aufgrund eines missverständlichen Piktogramms (Aufkleber) der GO-Box sei bei der GO-Box die Achsenzahl "3" eingestellt worden. Auf diesem Piktogramm auf der GO-Box sei ein Sattelschlepper nicht abgebildet. Gezeigt würde ein zwei-, drei- und fünfachsiges Fahrzeug. Bei letzterem würde es sich um einen LKW mit Anhänger handeln, für welchem die Ziffer "4" bei der GO-Box einzustellen sei. Ein Sattelschlepper befinde sich zwischen diesen beiden Fahrzeugtypen, sei jedoch im Piktogramm nicht angeführt. Aus der schriftlichen Bedienungsanleitung sei dazu nichts weiter zu entnehmen. Da der Bw keinen LKW mit Anhänger gefahren habe, für welchen die Zahl "4" einzugeben sei, sei er berechtigt davon ausgegangen, die darunter liegende Zahl "3" einzugeben. Diese Bedienungsanleitung sei so unklar, dass einem Fahrzeuglenker eine Bedienung nicht zweifelsfrei möglich sei.

Es sei im Fahrtzusammenhang bereits für eine Fahrt am 8. Jänner 2008,
07.24 Uhr, eine Bestrafung wegen falscher Kategorieeinstellung bei der GO-Box durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erfolgt. Aus der Sicht der Behörde könne mit einer einmaligen Fehleinstellung der GO-Box eine Mehrzahl von Delikten verwirklicht werden, wenn die Fahrt auf der Autobahn durch mautfreie Strecken unterbrochen gewesen ist. Dies deshalb, da vor jedem neuerlichen Befahren der Autobahn, die eingestellte Achsenzahl neuerlich zu überprüfen sei. Dies sei allerdings nicht nachvollziehbar, da die Zifferneingabe in die GO-Box für einen Zeitraum von 24 Stunden ausgelegt sei. Erst danach sei eine neuerliche Eingabe bei der GO-Box erforderlich, weshalb für diesen Zeitraum ein fortgesetztes Delikt vorliege.

Die Ersatzmaut hätte – trotz der Bestimmung des § 19 Abs. 6 BStMG – an den Bw gerichtet werden müssen. Damit stehe es im willkürlichen Ermessen der ASFINAG, ob ein Strafaufhebungsgrund zum Tragen kommen könne oder nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der ASFINAG ein derart weitgehendes Ermessen einzuräumen beabsichtigte. Auch stünde es im Ermessen des Dienstgebers, ob er die angebotene Ersatzmaut bezahlt. § 19 Abs. 4 und 6 würden Art. 6 MRK und verfassungsmäßig geschützte Rechte verletzen.  

 

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 25. März 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am
26. Jänner 2008 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 17. April 2008 äußerte sich der Bw im Wesentlichen zum Verfahrengegenstand wie in Teilen der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass die verhängte Strafe aufgrund der Tatsache, dass er die Autobahn nur sehr kurz benützt habe, unverhältnismäßig hoch sei. Weiters wurde ergänzt, dass der Bw am 8. Jänner gegen 7.30 Uhr die Autobahn beim Walserberg in Richtung Deutschland wieder verlassen habe. Damit sei er für eine Hinfahrt (am Tattag) und Retourfahrt innerhalb von 24 Stunden gleich zweimal bestraft worden, was gegen Artikel 6 MRK verstoßen würde.

 

Auf Anforderung der belangten Behörde übermittelte der Bw mittels Schreiben vom 18. August 2008 die Kopie des angesprochenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Zl. 30308-369/17764-2008.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und er eine falsche Einstellung der Kategorie/Achsenzahl bei der GO-Box vorgenommen hat. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden ist.

 

Der Bw bringt zunächst vor, er habe die Bedienungshinweise auf dem Aufkleber auf der GO-Box nicht richtig zu deuten gewusst. Dazu ist festzuhalten, dass jeder GO-Box zusätzlich eine ausführliche Gebrauchsanleitung ("GO-Box Guide") in 12 Sprachen beiliegt, in der – entgegen den Angaben des Bw in der Berufung – unter Punkt "G" die Notwendigkeit und der konkrete Vorgang einer Einstellung der entsprechenden Achsen-Kategorie – auch mit einer Unterscheidung von LKWs mit Anhängern oder Auflegern – beschrieben wird. Sowohl durch diese Gebrauchsanleitung als auch durch die in diesem Bescheid zitierten Passagen des § 8 Abs. 2 BStMG und von Punkt 8.2.2 der Mautordnung muss für den durchschnittlichen Normunterworfenen (als Maßstabsfigur) die Handhabung der GO-Box in Bezug auf die korrekte Einstellung der Kategorie klar sein. Falls dennoch Unklarheiten oder Zweifel seitens des Bw hinsichtlich der ordnungsgemäßen Mautentrichtung bestanden haben sollten, hätte er diese vor Benützung einer Mautstrecke (z.B. durch Nachfragen bei der ASFINAG-Telefon-Hotline oder bei einer GO-Box-Vertriebsstelle) ausräumen müssen.

 

Der Bw moniert, dass im BStMG normiert sei, dass lediglich dem Zulassungsbesitzer die Ersatzmaut anzubieten sei und es sich hiebei um ein Versehen des Gesetzgebers handeln müsse, zumal es alleine im Ermessen des Zulassungsbesitzers liege, die Ersatzmaut einzuzahlen. Weiters sei die verhängte Geldstrafe für den Lenker bei Nichtbegleichung der Ersatzmaut überzogen. Dazu ist zu entgegnen, dass § 19 Abs. 4 BStMG – wie der Bw selbst in seiner Berufung anführt – ein schriftliches Ersatzmautangebot lediglich an den Zulassungsbesitzer vorsieht. Dies ist – unbestritten – am 26. Jänner 2008  erfolgt. Die Nichteinbezahlung der Ersatzmaut innerhalb von vier Wochen (durch den Zulassungsbesitzer) nach Ausstellung des Ersatzmautangebotes am 26. Jänner 2008 – aus welchen Gründen auch immer – ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.8.2006, Zl. B 1140/06-6, hinzuweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Überdies bestehen – auch darauf bezieht sich der Bw in seiner Berufung – gem. § 19 Abs. 6 BStMG keine subjektiven Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut. Zusätzlich ergeht zu diesem Fragenkomplex noch der Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2009, Zl. B 1852/08-3, B 1878/08-3, B 1896/08-3 und B 1951/08-3. 

Wenn der Bw weitere – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen des BStMG, insbesondere über die Höhe der gesetzlichen Mindestgeldsstrafe hegen sollte, ist er auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu verweisen.

 

Der Bw geht von der Auffassung aus, dass es sich bei den beiden Fahrten am
7. und 8. Jänner 2008 um ein fortgesetztes Delikt handelt und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind, zumal eine Einstellung der Kategorie bei der GO-Box immer für 24 Stunden vorzunehmen sei.

 

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 2003/05/0201 v. 18.3.2004).

 

Von einem fortgesetzten Delikt kann – abgesehen davon, dass diesfalls Vorsatz vorliegen müsste, was gegenständlich nicht anzunehmen ist – aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw – wie im gegenständlichen Fall – durch Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz das jeweilige Delikt abgeschlossen hat. Wie auch der Bw in seiner Berufung angeführt hat, ermöglicht jedes Abfahren von der Autobahn nicht nur das An- bzw. Abhängen von Anhängern etc. sondern macht deshalb ggf. eine Umstellung (bzw. jedenfalls eine Kontrolle) der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box erforderlich. Mit jeder neuerlichen Auffahrt auf eine mautpflichtige Strecke beginnt somit eine neuerliche Deliktsverwirklichung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG iVm Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung vor jeder Fahrt auf einer Mautstrecke u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat.

Schon aus diesen Bestimmungen ist klar, dass eine Überprüfung/Umstellung der Kategorie bei der GO-Box vor jedem (neuerlichen) Auffahren auf eine mautpflichtige Strecke eine Lenkerpflicht darstellt. Keiner Bestimmung des BStMG oder der Mautordnung ist zu entnehmen, dass eine solche Überprüfung/Umstellung der Kategorie für einen fixen Zeitraum von 24 Stunden zu erfolgen habe. Deshalb ist diese Behauptung des Bw mangels näheren Ausführungen seinerseits einer weiteren rechtlichen Erörterung nicht zugänglich.     

 

Der Bw muss zwischen dem 7. und 8. Jänner 2008 die mautpflichtige Strecke verlassen haben bzw. später auf eine solche wiederum aufgefahren sein. Dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Bw, wonach er sich am 7. Jänner 2008 auf der Hin- und am 8. Jänner 2008 auf der Rückfahrt befunden hat, sondern auch daraus, dass er (klarerweise) bei der Rückreise nach Deutschland am
8. Jänner 2008 auf der Gegenfahrbahn der Autobahn unterwegs gewesen sein muss.    

 

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet (vgl. VwGH 2005/02/0015 v. 15.4.2005). Folgerichtig waren gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) für die von ihm angesprochenen Verwaltungsübertretungen am 7. und 8. Jänner 2008 mehrere Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auch bei der Annahme von Vorsatz die einzelnen Fahrten nicht als fortgesetztes Delikt zusammenzufassen wären, da – wie bereits ausgeführt wurde – vor jedem (neuerlichen) Befahren einer Mautstrecke die Lenkerverpflichtungen schlagend werden.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch die vorgebrachte Unkenntnis der (konkreten) Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirkt nicht entschuldigend, da der Lenker verpflichtet ist, sich auch mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, sich über die Handhabung der GO-Box im ausreichendem Umfang in Kenntnis zu setzen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer gegebenenfalls schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch weitere einschlägige Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Tat als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass das gegenständliche Delikt in mehreren vergleichbaren Fällen (vgl. VwSen-150690, Vw-Sen-150695 und VwSen-150697) und an verschiedenen Tagen begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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