Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163954/12/Kei/Ps

Linz, 30.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. P M W, vertreten durch Mag. H S, R, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Februar 2009, Zl. VerkR96-49348-2008-Ni/Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. September 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Ein Kind wurde am Beifahrersitz befördert, ohne Verwendung der vorgeschriebenen Sitzschale.

Anzahl der insgesamt beförderten Kinder: 4

Tatort: Gemeinde St. Florian, Landesstraße Ortsgebiet, Stifts LdStr., Nr. 1394 bei km 1.150, Kontrollstelle war die Ausstiegsstelle der Kinder auf der Stifts-LdStr. auf Höhe Rückseite Volksschule St. Florian

Tatzeit: 22.10.2008, 07:35 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, V, grau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

70,00                             24 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-49348-2008-Ni/Pi, Einsicht genommen und am 8. September 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen AI H K, Mag. P L und J W einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 22. Oktober 2008 um 07.35 Uhr in St. Florian auf der Stifts-Landesstraße Nr. 1394 u.a. bei km 1,150 zur Volksschule St. Florian. Bei dieser Fahrt fuhren im gegenständlichen Pkw die Tochter des Bw J und drei weitere Kinder mit.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 1c Abs.2 KDV 1967 lautet (auszugsweise):

2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der ECE-Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs.5 KFG 1967 gelten für Kinder

  1. ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird,
  2. ab einem Gewicht von 18 kg ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
  3. ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann.

 

In der Verhandlung wurden die durch den Bw in der Verhandlung gemachten und glaubhaften Angaben im Hinblick auf Alter, Gewicht, Körpergröße und Art der Sicherung der vier mitgefahrenen Kinder erörtert. Es hat sich nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergeben, dass bei der gegenständlichen Sicherung der mitgefahrenen Kinder die mit 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 1c Abs.2 KDV 1967 eingehalten worden sind und dass die Sicherung der Kinder vorschriftsgemäß erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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