Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164223/12/Sch/Ps

Linz, 05.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2009, Zl. VerkR96-54143-2008/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
23. September 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 170 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. April 2009, Zl. VerkR96-54143-2008/Bru/Pos, wurde über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 850 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 7. November 2008 um 15.40 Uhr in der Gemeinde Enns, Ennser Straße, auf der L568, Höhe Kreuzung mit der Stadlgasse, bei der Verkehrssignallichtanlage (Rotlicht), in Fahrtrichtung B309 bzw. Niederösterreich eingeordnet, den Pkw mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kfz fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Juni 2008, Zl. VerkR21-360-2008/LL, entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 85 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Neben der Einvernahme des Berufungswerbers wurden einer der beiden Polizeibeamten, die den Berufungswerber als Fahrzeuglenker laut entsprechender Anzeige wahrgenommen haben, und die Gattin des Genannten zeugenschaftlich einvernommen. Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

Der damalige Standort der Beamten am rechtsseitigen Gehsteig der L568 Ennser Straße in Fahrtrichtung Zentrum Enns betrachtet kurz vor der Kreuzung mit der Stadlgasse befand sich unmittelbar neben der Fahrbahn. Der ankommende Verkehr kann schon auf eine gewisse Entfernung hin einwandfrei erkannt werden. Der Standort war von den Beamten eingenommen worden, um Lenker- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Solche kommen nur in Betracht, wenn entsprechende Sichtverhältnisse gegeben sind, da Anhaltungen kein Sicherheits­risiko darstellen sollen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch am Vorfallstag ausreichende Sichtverhältnisse gegeben waren.

 

Es bestehen also keine grundsätzlichen Bedenken dahingehend, dass von der erwähnten Position aus es möglich ist, Fahrzeuglenker zu identifizieren, noch dazu, wenn die Vorbeifahrt aufgrund Kolonnenverkehrs bzw. vor dem Umschalten der dort befindlichen Verkehrsampel von Rotlicht auf Grünlicht mit sehr niedriger Geschwindigkeit erfolgt. Der erwähnte Polizeibeamte hat bei der Verhandlung ausgesagt, sowohl ihm als auch seinem Kollegen wäre der Berufungswerber aus einer vorangegangenen Amtshandlung bekannt gewesen. Außerdem habe er ihn im Bereich seiner dienstlichen Tätigkeiten im Ennser Stadtgebiet des Öfteren gesehen. Die erwähnte Amtshandlung sei dem Zeugen deshalb in Erinnerung geblieben, da der Berufungswerber hiebei "ausfällig" geworden sei. Seinem Kollegen sei bekannt gewesen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt keine Lenkberechtigung besessen hätte. Deshalb habe er versucht, eine Anhaltung durchzuführen. Soweit erinnerlich, habe er zu diesem Zweck auch an die Seitenscheibe des Fahrzeuges geklopft. Der Berufungswerber sei allerdings mit einem Schulterzucken weitergefahren. Beide beteiligten Beamten seien sich ganz sicher gewesen, dass es sich hiebei um den Berufungswerber gehandelt hätte. Eine Nachfahrt mit dem Polizeiauto sei nicht erfolgt, da sie von den Beamten als wenig aussichtsreich angesehen wurde.

 

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber – gestützt von seiner Gattin als Zeugin –, er sei nicht der Fahrzeuglenker gewesen. An jenem Nachmittag (Vorfallszeitpunkt 15.40 Uhr) sei er mit seiner Tochter am Bauernmarkt in Enns gewesen, etwa gegen 15.00 Uhr seien die beiden wieder zu Hause eingetroffen und hätten die gekauften Sachen verräumt. Die Tochter sei dann wieder weggefahren. Für diesen Tag sei seitens des Berufungswerbers mit einem Kaufinteressenten für sein Fahrzeug vereinbart gewesen, dass dieser zum Zwecke der Besichtigung bei ihm erscheinen würde. So sei es dann auch gewesen, der Interessent habe ihm Führerschein und Reisepass vorgezeigt – letzteren zur Sicherung auch zurückgelassen – und dann eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen. Er habe das Fahrzeug so dann wieder zurückgestellt, zu einem Kaufabschluss sei es nicht gekommen. Über die Person des Kaufinteressenten konnten weder Berufungswerber noch seine Gattin nähere Angaben machen, bloß, dass er Inländer gewesen sei. Der Berufungswerber gab auch an, dass er ihm ähnlich gesehen habe. Deshalb vermute er eine Verwechslung seiner Person mit diesem Kaufinteressenten, der das Fahrzeug ja im zeitlichen Nahbereich zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe.

 

Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Nachmittag des Vorfallstages so abgespielt hat, wie ihn der Berufungswerber – gestützt von seiner Gattin als Zeugin – geschildert hat, schließt dies nicht aus, dass er dennoch sein Fahrzeug um 15.40 Uhr dieses Tages, wie von zwei Polizeibeamten wahrgenommen, gelenkt hat. Nimmt man also an, dass an diesem Nachmittag tatsächlich ein Kaufinteressent eine Probefahrt mit seinem Fahrzeug unternommen hat, von der man im Übrigen nicht weiß, wohin sie geführt hat, also ob überhaupt mit dem Fahrzeug in Richtung Stadtzentrum Enns gefahren wurde, ist damit nicht widerlegt, dass eben der Berufungswerber auch selbst an jenem Nachmittag mit dem Fahrzeug gefahren ist. Der zeugenschaftlich einvernommene Polizeibeamte hat nicht nur einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem völlig schlüssige Angaben gemacht, sondern bei mehrfachem Nachfragen dezidiert und überzeugend eine Verwechslung des Berufungswerbers mit einer anderen Person ausgeschlossen.

 

Die Wahrnehmung des Zeugen und seines Kollegen wurde in der Anzeige in zeitlicher Hinsicht minutiös dokumentiert, wogegen der Berufungswerber und seine Gattin bloß ungefähre Zeitangaben machen konnten, welcher Umstand naturgemäß lebensnah ist, da man sich ja nicht bei einem Tagesablauf an Minuten zurück erinnern kann, aber eben aus diesem Grunde auch nicht belegen kann, dass sich der Berufungswerber zum ein und denselben Zeitpunkt an zwei Orten, nämlich als Fahrzeuglenker beim Standort der Polizeibeamten und bei ihm zu Hause, sich aufgehalten hätte müssen. Eine auch nur halbwegs schlüssige Beweiswürdigung dahingehend, dass aufgrund von Zweifeln an der Täterschaft des Berufungswerbers das Verfahren, wie beantragt, einzustellen wäre, ist im gegenständlichen Fall nicht begründbar. Sohin konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Die vom Berufungswerber beantragte Einvernahme seiner Tochter als Zeugin erscheint der Berufungsbehörde nicht entscheidungswesentlich, zumal sie über den weiteren Ablauf des relevanten Nachmittags deshalb keine Aussagen machen würde können, da sie nach der Rückkunft vom Bauernmarkt wieder von den Eltern weggefahren ist. Auch reicht die Einvernahme eines amtshandelnden Beamten aus, bekanntlich kommt es ja nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität von Zeugenaussagen an.

 

Zur Strafbemessung:

Dem Berufungswerber war unbestrittenerweise seine Lenkberechtigung vom
17. Mai 2008 bis 17. Mai 2009 entzogen gewesen. Zum Vorfallstag (7. November 2008) war er also nicht im Besitze einer Lenkberechtigung (die von der Behörde verfügte Verlängerung der Entziehungsdauer bis 18. August 2009 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle).

 

Damit hatte er durch die verfahrensgegenständliche Fahrt mit seinem Pkw eine Übertretung des § 1 Abs.3 FSG begangen. Der Strafrahmen für das Lenken eines Kfz während der aufrechten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung reicht gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG von 726 Euro bis 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 850 Euro bewegt sich also im unteren Bereich des Strafrahmens, wobei zudem erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Berufungswerber bereits einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 1.000 Euro, wurde im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, sodass auch hier davon ausgegangen werden kann. Somit ist zu erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n