Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164294/3/Sch/Ps

Linz, 22.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K H, geb. am, V, S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C S, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. Juni 2009, Zl. VerkR96-542-2009-Mg/Hel, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe abgewiesen, dass im ersten Satz dieses Spruchteils das Wort "Kraftfahrzeuges" ersetzt wird durch das Wort "Anhängers".

Hinsichtlich Faktum 2. wird der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der bezüglich Faktum 1. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufungsentscheidung (Faktum 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 2009, Zl. VerkR96-542-2009-Mg/Hel, über Herrn K H wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.  § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 und 2.  § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1.  50 Euro und 2.  70 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1.  24 Stunden und 2.  33 Stunden, verhängt, weil er am 7. Februar 2009 um 10.00 Uhr in der Gemeinde Scharten, Zufahrtsstraße zum Haus V,

1.       als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (richtig: Anhängers) mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass der Anhänger zum angeführten Zeitpunkt am Ende der öffentlichen Zufahrtsstraße in Höhe des Hauses V abgestellt und am Anhänger keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war; die Gültigkeit der Plakette TCD6253 mit der Lochung 8/08 war abgelaufen sowie

2.       als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (richtig: Anhängers) mit dem Kennzeichen nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden, da festgestellt wurde, dass er es unterlassen habe, den Anhänger zumindest bis zum 7. Februar 2009 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort des Anhängers am 10. Mai 2001 von W, D nach S, V und somit vom Bereich der Bundespolizeidirektion Wels in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Eferding verlegt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Vor dem Verfassen der gegenständlichen Berufungsentscheidung hat das unterfertigte Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde Nachstehendes festgestellt:

Die Zufahrtsstraße zum Hause V, Gemeinde S, ist vorerst staubfrei und verläuft in der Folge beginnend kurz vor dem auf dem Foto Blz. 6b des erstbehördlichen Aktes ersichtlichen Schild als ungeteerte Straße in Richtung dem Hause V. Rechtsseitig befand sich auch zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines, wie schon auf dem Lichtbild festgehalten, ein Schild "Auch Du bist zu schnell" und auf einem Baum befestigt ein kaum erkennbares Schild mit der Aufschrift "Privatweg" und ein solches mit dem Text "Durchgang verboten".

Die Situation zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines deckt sich sohin mit jener laut dem erwähnten Lichtbild bzw. der übrigen Lichtbildbeilage.

Der Lokalaugenschein hat weiters ergeben, dass vor dem Hause V ein Anhänger mit dem Kennzeichen abgestellt war.

Die Zu- und Abfahrt zum bzw. vom erwähnten Haus ist für jedermann ohne weiteres möglich.

An Verkehrszeichen wurden u.a. festgestellt eine Geschwindigkeitsbeschränkung "15 km/h" kurz vor dem Schild "Privatweg" und in der Gegenrichtung auf Höhe des Hauses V.

 

Seitens des Berufungswerbers werden die ihm zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt, er vermeint allerdings, dass es sich gegenständlich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle, auf welche sich bekanntermaßen die Befugnisse der Behörden und der Organe der Straßenaufsicht nicht erstrecken (§ 1 Abs.2 StVO 1960).

 

Eingangs ist diesbezüglich festzuhalten, dass es bei der Frage, ob eine Straße mit oder ohne öffentlichem Verkehr vorliegt, auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht ankommt (VwGH vom 27.02.2002, Zl. 2001/03/0308 u.a.). Auf diese Frage braucht also hier nicht weiter eingegangen zu werden.

 

Die Zufahrtsstraße, sie stellt eine Sackgasse dar, ist mit zwei Schildern versehen, das eine mit dem Wort "Privatweg", welches einen schon etwas desolaten Eindruck erweckt, aber entfernt an das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" erinnert. Des weiteren findet sich dort das Schild mit dem Text "Durchgang verboten". Auf den polizeilichen Fotos ist dieses Schild nicht leserlich, zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines war es aber von Bewuchs frei gemacht gewesen.

 

Ohne Zweifel steht es einem Grundeigentümer frei, auf einer ihm gehörenden Straße den öffentlichen Verkehr auszuschließen. Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich (VwGH vom 20.06.2001, Zl. 99/06/0187). Allein aus der Kennzeichnung des Privateigentums am Straßengrund durch die Aufschrift "Privatweg" (und durch die Beschränkung auf von der Grundeigentümerin zugelassene Fahrzeuge) kann die Eigenschaft der Strecke als "Straße mit öffentlichem Verkehr" nicht ausgeschlossen werden (VwGH vom 15.12.1982, Zl. 81/01/0134).

 

Was nun das Schild "Durchgang verboten" betrifft, so kann nach Ansicht der Berufungsbehörde hierin nicht das Verbot jeglichen Fußgängerverkehrs erblickt werden, sondern nur jenes Fußgängerverkehrs, der die Verkehrsfläche zum Durchgehen nützt und nicht als Ziel das Objekt V hat, das am Ende der Zufahrtsstraße liegt.

 

Aus der erwähnten Beschilderung kann der Benützer der Straße lediglich entnehmen, dass er sich auf einem Privatweg befindet und ihm als Fußgänger die Benützung zum Durchgehen, also nicht auch als Zugang, verboten ist.

 

Zur äußeren Form der Tafel "Privatweg" ist zwar zu bemerken, dass sie, wie schon oben erwähnt, an das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" erinnert, deren Zustand und Anbringung aber nicht mehr klar zum Ausdruck bringt, dass auch tatsächlich ein Fahrverbot gemeint war. Für allfällige Straßenbenützer muss auch noch deshalb der Eindruck entstehen, dass die Straße für jedermann zu benützen ist, da eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 15 km/h – auf den Lichtbildern nicht ersichtlich – angebracht ist. Auch das Schild mit dem Hinweis "Auch Du bist zu schnell" kann sich wohl nur auf einen nicht von vornherein bestimmbaren Personenkreis, also die Öffentlichkeit, beziehen. Dass der Berufungswerber für sich selbst oder die in seinem Haushalt lebenden Personen solche Schilder aufstellt, kann ja nicht angenommen werden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde der Eindruck der Öffentlichkeit der gegenständlichen Verkehrsfläche, sohin sind die Behörden und ihre Organe iSd § 1 Abs.1 StVO 1960 iVm § 1 Abs.1 KFG 1967 befugt, dort wahrgenommene Verwaltungsübertretungen zu ahnden.

 

Dass die Begutachtungsplakette am gegenständlichen Anhänger schon längst abgelaufen war, steht außer Zweifel. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro kann angesichts eines Strafrahmens von bis zu 5.000 Euro (vgl. § 134 Abs.1 KFG 1967) von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, ohne großen Aufwand durch Organe der Straßenaufsicht überprüfen zu können, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß wiederkehrend begutachtet worden ist und damit grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es auch verkehrs- und betriebssicher ist.

 

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, angesichts der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers nicht weiter eingegangen werden.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der Beseitigung eines unpassenden Begriffes begründet.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass hier die von der Erstbehörde vorerst erlassene Strafverfügung vom 25. Februar 2009 vom Berufungswerber mittels Einspruch vom 4. März 2009 lediglich hinsichtlich der Strafhöhe bekämpft wurde, somit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Straferkenntnis der Erstbehörde hätte sich daher in diesem Punkt auch hinsichtlich des Spruches lediglich auf die Strafbemessung beschränken dürfen. Die Rechtskraft einer Strafverfügung steht der Erlassung eines Straferkenntnisses entgegen (VwGH vom 04.05.1988, Zl. 87/03/0218). In der von der Erstbehörde gewählten Form, nämlich wiederum auch die Tat selbst in den Spruch aufzunehmen, kommt formell einer Doppelbestrafung gleich. Daher wurde aus Anlass der Berufung dieser Punkt des Straferkenntnisses behoben.

 

Die weitere Vorgangsweise in diesem Punkt wird von der Erstbehörde zu entscheiden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 14.06.2010, Zl.: B 1338/09-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17. Dezember 2010, Zl.: 2010/02/0205-7

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