Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100326/6/Fra/Ka

Linz, 10.04.1992

VwSen - 100326/6/Fra/Ka Linz, am 10.April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des M D, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 9. Dezember 1991, Zl.III-St.2492/91/B, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 9. Dezember 1991, Zl.III-St.2492/91/B, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967 und 2. § 7 VStG i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 1. eine Geldstrafe von 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden und 2. eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er am 12. Mai 1991 gegen 23.05 Uhr als Zulassungsbesitzer des PKW dieses Kraftfahrzeug dem D A zum Lenken überlassen hat, 1. ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dieser die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt und 2. dem A vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hat, da er diesem den PKW zum Lenken überlassen hat, obwohl sich Herr A in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befunden hatte. Ferner wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG ein Betrag von 950 S zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

I.2. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte vor, daß immer davon die Rede war, daß Herr A den Führerschein besäße. Er habe daher nicht im geringsten daran gezweifelt, daß er eventuell keinen Führerschein besitze. Bezüglich einer Alkoholisierung des A könne er keine Verantwortung übernehmen, da er ihm die Autoschlüssel bereits um ca. 8.15 Uhr übergeben habe und dieser erst um 23.05 Uhr von der Polizei aufgehalten worden sei.

I.3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Aus der Aktenlage ergibt sich, daß D A am 12. Mai 1991 gegen 23.05 Uhr zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Gendarmeriebeamten der Funkpatrouille L 1 angehalten wurde. Es steht daher fest, daß D A am 12. Mai 1991 den PKW des Beschuldigten bis 23.05 Uhr gelenkt hat. Dementsprechend lautet der Schuldvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses, daß der Beschuldigte in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzer dem D A den PKW am 12. Mai 1991 gegen 23.05 Uhr überlassen hat. Das Wort "gegen" kann logischerweise nur so verstanden werden, daß dieses Überlassen bis 23.05 Uhr erfolgte. Eine Ermittlung dahingehend, wann dieses Überlassen begonnen hat, ist nicht erfolgt.

I.3.2. Während der Verfolgungsverjährungsfrist hat die Behörde zwei Verfolgungshandlungen, nämlich die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 10.10.1991 und 4.11.1991, gesetzt. In diesen Ladungen wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dem D A das gegenständliche Kraftfahrzeug gegen 23.06 Uhr überlassen zu haben. Hiezu ist festzustellen, daß ein Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt, zu dem das Lenken bereits abgeschlossen war, nicht mehr überlassen werden kann. Diese Ladungen stellen somit keine tauglichen Verfolgungshandlungen dar. Da jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine anderen tauglichen Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, (das angefochtene Straferkenntnis wurde bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen), mußte von einer weiteren Fortführung des Strafverfahrens abgesehen werden, da Umstände vorliegen, welche die weitere Verfolgung des gegenständlichen Tatbestandes ausschließen. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, daß seiner Berufung somit aus diesen formellen von Amts wegen aufzugreifenden Gründen ein Erfolg beschieden war. Im übrigen liegen auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte vor, daß der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand des § 103 KFG 1967 nicht zu verantworten hätte. Er wäre verpflichtet gewesen, Herrn A aufzufordern, die Lenkerberechtigung vorzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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