Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164307/5/Ki/Ps

Linz, 08.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch hinsichtlich Berufung des K S, M, M, vom 16. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2009, Zl. VerkR96-25753-2008-Hai, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufungsbescheid (Erkenntnis) des Unabhängigen Verwaltungs­senates des Landes Oberösterreich vom 7. September 2009,
Zl. VwSen-164307/4/Ki/Jo, wird hinsichtlich dessen Begründung in Punkt 3.2., 1. Absatz wie folgt berichtigt bzw. neu formuliert:

"Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungs­werber durch Hinterlegung bei der Zustellbasis M zugestellt und ab 30. März 2009 zur Abholung bereit gehalten. Demnach hätte die Berufung spätestens am 14. April 2009 eingebracht werden müssen. Die Berufung wurde aber erst am 16. April 2009 per E-Mail eingebracht."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. September 2009, Zl. VwSen-164307/4/Ki/Jo, wurde eine Berufung des Herrn S gegen das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Durch offensichtliche Schreibfehler in der Begründung dieser Berufungs­entscheidung wurde ausgeführt, die Berufung hätte spätestens am 27. März 2009 (richtig: 14. April 2009) eingebracht werden müssen bzw. die Berufung wurde erst am 30. März 2009 (richtig: 16. April 2009) zur Post gegeben (richtig: per E-Mail eingebracht) .

 

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Daten­verarbeitungs­anlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Die nunmehr berichtigten Daten hinsichtlich Fristablauf bzw. Einbringung der Berufung beruhten offenbar auf Schreibfehlern, weshalb von Amts wegen eine Korrektur der Bescheidbegründung im Sinne des § 62 Abs.4 AVG vorgenommen wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch