Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164419/5/Bi/Se

Linz, 28.09.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 12. Februar 2009 gegen die Höhe der mit  Straf­erkennt­nis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 17. Dezember 2008, VerkR96-5404-2007, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Geld­strafe zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d Z2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. September 2007 um 11.09 Uhr den Lkw X in der Gemeinde Scharden­berg im OG Gattern auf der L506 Schärdinger Straße im Kreuzungsbereich der Zufahrt Saming bei Strkm 10.251 der L506 gelenkt und als Lenker eines Kraft­fahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – die Zustellung erfolgte an einen Ersatzempfänger an eine unrichtige Adresse; der Bw machte einen Auslandsaufenthalt glaubhaft – Berufung eingebracht, die erst mit 8. Sep­tem­ber 2009 seitens der Erst­instanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unab­hängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw beantragt Strafreduzierung und begründet dies damit, er habe derzeit nur eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 457 Euro monat­lich. Die Erstinstanz sei von 1.500 Euro Einkommen ausgegangen. Außerdem ersucht er um Ratenzahlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hevor, dass der Bw als Lenker eines auf seinen Arbeitgeber zuge­lassenen Lkw angehalten wurde und die Bezahlung des angebotenen Organ­man­dats wegen des nicht bestimmungsgemäß verwendeten Sicherheitsgurtes mit der Begündung ablehnte, er habe nicht so viel Geld mit.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt 13.9.2007 geltenden Fassung begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im § 106 Abs.2 KFG ange­führte Verpflichtung – nämlich den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß zu ver­wenden, wenn der Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges einem solchen ausgerüstet ist – nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO – näm­lich zur Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, andere den Lenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zur Durchführung von Verkehrser­he­bun­gen – festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organ­strafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Frei­heitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Auf der Grundlage des Berufungsvorbringens sowie der strafmildernd zu berück­sichtigenden Unbescholtenheit des Bw und der unangemessen langen Verfah­rens­dauer ist die Herabsetzung der Geldstrafe auf den Organ­mandats­betrag als gerechtfertigt anzusehen. Zur Entscheidung über das Ratenansuchen ist die Erstinstanz zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Beilagen

Mag. Bissenberger

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

Beschlagwortung:

OM aus Geldmangel abgelehnt, 2007 Anhaltung, Netto 457€ Einkommen, überlange Verfahrensdauer -> 50 – 35 € Organmandatsbetrag gerechtfertigt bei zusätzlicher Unbescholtenheit

 

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