Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164443/2/Kei/Ps

Linz, 29.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A M, vertreten durch V S, A, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. August 2009, Zl. VerkR96-14383-2008-Kub, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "angerechnet)." gesetzt wird "angerechnet), zu zahlen.", keine Folge gegeben.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2008, Zl. VerkR96-14383-2008, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:        Gemeinde Frankenmarkt, B1 bei km 261.700 , Fahrtroute Feldkirchen – Unterpremstetten

Tatzeit:       28.05.2008, 10.05 Uhr

Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug,

                   Sattelanhänger,

Sie haben als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankemarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißkirchen i. A.' nicht beachtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Z. 7a StVO i.V.m. Verordnung BH-Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO                                 EUR   200.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtete Einspruch.

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die mit Strafverfügung vom 04.06.2008, Zahl VerkR96-14383-2008-Kub, verhängte Strafe wird wie folgt herabgesetzt:

Z.1.       Geldstrafe                            von 200,00 Euro              auf 100,00 Euro

             Ersatzfreiheitsstrafe              von 96 Stunden                auf 60 Stunden

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 110,00 Euro."

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG.1991)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung, die der belangten Behörde am 25. August 2009 mittels E-Mail übermittelt wurde.

Der Zustellschein den Bescheid betreffend ist nicht bei der belangten Behörde eingelangt. ES wird zugunsten des Berufungswerbers (Bw) davon ausgegangen, dass die Berufung fristgerecht erhoben worden ist.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie Ihnen bereits mitgeteilt lebe ich in einer finanziell sehr angespannten Situation. Aus diesen genannten Gründen wäre eine Geldstrafe von 100 EUR eine Härte für mich.

Ich bitte Sie deshalb erneut mir die Strafe von 100 EUR um die Hälfte zu erlassen, damit ich eine Möglichkeit finde diese schnellstens zu überweisen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir entgegen kämen und helfen würden."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 2009, Zl. VerkR96-14383-2008-Kub, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw die Möglichkeit hat, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bewilligung einer Ratenzahlung zu stellen.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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