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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100327/10/Weg/Ri

Linz, 11.02.1992

VwSen - 100327/10/Weg/Ri Linz, am 11.Februar 1992 DVR.0690392 Dr. S S; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Dr. S S vom 23. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Dezember 1991, VerkR-96/3409/1991-Hu, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz an Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

zu II.: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 17. Dezember 1990 um 11.25 Uhr im Gemeindegebiet Sch, auf der I Bundesstraße Nr.137, auf dem sogenannten Sch. Berg, zwischen Strkm 12,770 und 13,365, auf Höhe der BP Tankstelle F, in Richtung W, mit seinem PKW, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, einen LKW links überholt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S vorgeschrieben.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Schallerbach an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zugrunde, welche ihrerseits den Verwaltungsstrafakt gemäß § 29a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abtrat. Nach erfolgter Lenkererhebung und nach einem Ermittlungsverfahren, welches infolge Beeinspruchung der Strafverfügung notwendig wurde, erging letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

I.3. In der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung wird sinngemäß geltend gemacht, es bestünde der begründete Verdacht, daß der die Anzeige verfassende Gendarmeriebeamte im Bereiche des angeblichen Tatortes willkürlich die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen notiert und diese zur Anzeige bringt, auch wenn eine Übertretung der Überholvorschriften nicht vorliegt. Zum Beweis für diese Tatsache beantrage er die Beischaffung eines Anonymverfügungsaktes, woraus ableitbar sein soll, daß eine andere Person ebenfalls an derselben Stelle ungerechtfertigt einer Verletzung des Überholverbotes bezichtigt worden sei. Diese Person habe aber aus ökonomischen Gründen die Strafe entrichtet. Dabei solle geprüft werden, ob in diesem Anonymverfügungsakt derselbe Meldungsleger tätig geworden ist. Desweiteren wird aufgeworfen, daß der von der Erstbehörde als Zeuge vernommene Meldungsleger nicht befragt worden sei, ob der angeblich überholte LKW auf dem Beschleunigungsstreifen aus der Tankstelle fuhr oder sich direkt auf der Fahrbahn bewegt hat. Außerdem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Zeugen Insp. F zum genauen Ablauf der Tat zu vernehmen und ihn insbesondere auch zu befragen, ob ein Überholen im gegenständlichen Bereich möglich sei ohne dabei gleichzeitig eine Sperrlinie zu überfahren.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Gemäß § 51e VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser wurde als Zeuge Rev.Insp. A F sowie die beiden Parteien geladen. Mit einem beim O.ö. Verwaltungssenat am 10. Februar 1992 eingelangten Schriftsatz gab der Berufungswerber bekannt, daß er an der am nächsten Tag stattfindenden Verhandlung nicht teilnehmen könne, er aber keinen Einwand dagegen hat, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Wenn die Vernehmung seiner Person notwendig und zweckmäßig sein sollte, wird um die Verlegung der Verhandlung ersucht. Die Vernehmung des Beschuldigten wurde nicht als notwendig erachtet, zumal die Argumente des Berufungswerbers, der selbst Rechtsanwalt ist, ohnehin aus den diversen Schriftsätzen entnommen werden können. Es wurde deshalb die Verhandlung ohne Berufungswerber durchgeführt.

I.5. Aufgrund des Ergebnisses dieser am 11. Februar 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher auch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde nicht teilnahm, insbesondere aufgrund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Meldungslegers ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Auf der I Bundesstraße Nr.137 besteht zwischen Strkm 12,770 und 13,365 ein durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verordnetes Überholverbot. Dieses Überholverbot ist durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" ordnungsgemäß kundgemacht. Der Meldungsleger, der von seinem Standort aus (einem Parkplatz) eine Sicht von 420 m auf den herannahenden Verkehr hat (diese Sicht besteht nur im Winter, wenn das Gebüsch entlaubt ist), sah einen LKW herannahen, auf welchen ein weißer PKW aufschloß. Der LKW fuhr ca. eine Geschwindigkeit von 60 km/h bis 70 km/h. Nach der M.auffahrt und somit nach dem Bereich wo eine Sperrlinie angebracht ist, begann der Berufungswerber den Fahrstreifen zu wechseln und führte in der Folge das Überholmanöver zügig durch. Das seitliche Vorbeibewegen an dem LKW erfolgte genau auf der Höhe der Tankstelle. Schon vor dem Standort des Meldungslegers war der Berufungswerber wieder eingeordnet. Der Berufungswerber mußte, um zu Überholen, keine Sperrlinie überfahren. Der Tatablauf und der Tatort sind damit ausreichend konkretisiert. An der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers bestand kein Zweifel. Er brachte den Sachverhalt vollkommen widerspruchsfrei und mit den Denkgesetzen übereinstimmend vor und machte einen ruhigen und seriösen Eindruck. Er reagierte auf den Vorwurf des Beschuldigten, daß er wahllos Straßenverkehrsteilnehmer zur Anzeige bringe, obwohl kein Verkehrsdelikt vorliege, sachlich aber doch mit Entrüstung und brachte zum Ausdruck, daß ihm damit ein Amtsmißbrauch vorgeworfen werde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen. Es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

Das unter I.5. dargestellte und dieser Entscheidung zugrundegelegte Verhalten des Beschuldigten läßt sich unschwer unter dieser Gesetzesstelle subsumieren. Damit ist die objektive Seite des Tatbildes erfüllt. Dieses, dem § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 zuwiderhandelnde Verhalten stellt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar.

Der Antrag, den Anonymverfügungsakt zu GZ 101110456188 beizuschaffen, weil daraus möglicherweise ersehen werden kann, daß auch hier der nunmehrige Meldungsleger die Anzeige erstattet hat, war abzuweisen, weil daraus, selbst wenn dies zutreffend sein sollte, für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden kann.

Schuldausschließungsgründe bzw. Schuldminderungsgründe wurden nicht vorgebracht. Auch die Höhe der Strafe wird nicht in Beschwer gezogen.

Insgesamt kann demnach festgestellt werden, daß der erstinstanzlichen Entscheidung keine Rechtswidrigkeit anhaftet und somit die Berufung abzuweisen war.

II. Die Vorschreibung der Kosten zum Berufungsverfahren ist in der zitierten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. Wegschaider 6

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