Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231060/3/Gf/Mu

Linz, 05.10.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der x, vertreten durch RAin x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. September 2009, GZ Sich96-401-2009, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II.   Die Berufungswerberin hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. September 2009, GZ Sich96-401-2009, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 108 Stunden) verhängt, weil sie sich als Fremde seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2007, jedenfalls jedoch seit Ablauf der Ausreiseverpflichtung am 26. Juni 2009 trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung der Fremdenpolizeibehörde vom 28. Mai 2009, Zl. Sich40-3499-2006, ohne aufenthaltsrechtliche Bewilligung und daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 31 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I  29/2009 (im Folgenden: FPG) begangen, weshalb sie nach § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder eine Niederlassungsbewilligung noch einen Aufenthaltstitel besitze. Obwohl sie zuvor mit Schreiben der Fremdenpolizeibehörde vom 28. Mai 2009, Zl. Sich9640-3499-2006 aufgefordert worden sei, dass Land freiwillig zu verlassen, weil ansonsten fremdenpolizeiliche Maßnahmen eingeleitet werden müssten, habe sie sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 17. September 2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. September 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird ausgeführt, dass die zuständige Niederlassungsbehörde am 7. Februar 2008 eine Anregung auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung für die gesamte Familie eingeleitet habe. Gleichzeitig habe auch der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck schriftlich zugesagt, keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen die Familie zu treffen. Der gegenständliche Akt sei jedoch nach negativer Stellungnahme seitens der Sicherheitsdirektion dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt worden, das das Verfahren offensichtlich durch Einstellung mittels Aktenvermerk negativ abgeschlossen habe. Für die Rechtsmittelwerberin sei somit nicht ersichtlich gewesen, mit welchem Datum das humanitäre Niederlassungsbewilligungsverfahren eingestellt worden sei. Es sei daher für sie auch nicht nachvollziehbar, weshalb über sie für diesen Zeitraum eine Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthalts verhängt worden sei. Zudem finden sich im gegenständlichen Straferkenntnis keine Ausführungen zur Strafbemessung, obwohl der zuständige Behörde bekannt sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mittellose, von der Grundversorgung lebende alleinerziehende Frau mit drei schulpflichtigen minderjährigen Kindern handle.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu GZ Sich96-401-2009; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straf­erkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten (Z. 1), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3), wenn und solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4), wenn sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens, einer Durchbeförderungserklärung oder einer Durchlieferungsbewilligung eingereist sind (Z. 5), wenn sie über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung verfügen (Z. 6) oder wenn sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt (Z. 7).

3.2. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass in diesem Zusammenhang dem aus § 44 Z. 1 VStG resultierenden Konkretisierungsgebot nur dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses sämtliche der in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FPG angeführten Alternativen – in verneinender Weise – angeführt sind (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009, m.w.N.).

Diesem Erfordernis wird aber das angefochtene Straferkenntnis insofern nicht gerecht, als sich in dessen Spruch weder eine Konkretisierung jener Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 FPG findet, die im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes vorliegen müssten, hier jedoch de facto nicht erfüllt sind.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte jedoch im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen.

Ob bzw. in welchen Umfang das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Rechtsmittelwerberin künftig weitergeführt wird, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu beurteilen.

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-231060/2/Gf/Mu/Bu vom 5. Oktober 2009:

wie VwSen-231046/2/Gf/Mu/Bu vom 19. August 2009

 

 

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